Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-148 vom 25. August 1998
Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Inhaltsübersicht der Vorlage an den Landrat
Entwurf
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (1) (AVIG) sowie auf Art. 40 und 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (2) (AVG), beschliesst:
A. Organisation
§ 1 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
1 Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2 Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.
§ 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse
1 Der Kanton führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft eine öffentliche Arbeitslosenkasse.
2 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist Teil des KIGA.
§ 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1 Der Regierungsrat legt die Höchstzahl der im Kanton einzurichtenden Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) fest.
2 Zuständige Dienststelle für die Einrichtung und den Betrieb der RAV ist das KIGA.
3 Das KIGA bestimmt Standorte, geographische Zuständigkeitsbereiche sowie Aufgaben und Kompetenzen der RAV.
§ 4 Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
Das KIGA richtet zur Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen Massnahmen eine spezielle Logistik-Stelle (LAM-Stelle) ein.
§ 5 Gemeinden
Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegen.
§ 6 Tripartite Kommissionen
1 Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission.
2 Der Kommission gehören mit Stimmrecht an:
a. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen;
b. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen;
c. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden;
d. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA;
3 Der Kommission gehören mit beratender Stimme an:
a. eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemeinden;
b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse.
4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der tripartiten Kommission.
§ 7 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination
Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen der beruflichen, sozialen und psychologischen Fachberatung und -bildung sowie mit den privaten Organisationen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.
B. Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
I. Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
§ 8 Berufsberatung
1 Die Berufsberatung für von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene erwachsene Erwerbsfähige wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung wahrgenommen.
2 Das KIGA und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten bei der beruflichen Beratung arbeitsloser Personen eng zusammen.
§ 9 Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen
1 Im Falle von grossen Massenentlassungen und Betriebsschliessungen kann das KIGA betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) und Aussenstellen der RAV (Sub-RAV) mit vorübergehendem Charakter errichten.
2 Diese Zentren beraten und betreuen die von der Massenentlassung oder der Betriebsschliessung betroffenen Personen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist an Ort und Stelle.
3 Die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Aufgaben und Massnahmen werden kostenlos durchgeführt. Ausserordentliche Leistungen der BAZ und Sub-RAV werden mit der betreffenden Betriebsleitung vereinbart und dieser in Rechnung gestellt.
§ 10 Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
1 Der Kanton fördert die Umschulung und Weiterbildung von arbeitslosen Personen.
2 Die Eingliederung arbeitsloser Personen ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.
3 Kanton, Gemeinden, öffentliche und private Institutionen ohne Gewinnstrebigkeit stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit.
4 Kanton und Gemeinden dürfen nur für Stellen und Funktionen Programme zur vorübergehenden Beschäftigung einrichten, die innert der letzten zwei Jahre nicht von einem Stellenabbau betroffen waren.
5 Die arbeitsmarktlichen Massnahmen sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten und tragen zur Verbesserung der Geschlechtervertretung in den verschiedenen Funktionen bei.
§ 11 Kontakt-, Informations- und Schulungszentren
1 Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen ohne Gewinnstrebigkeit Kontakt-, Informations- und Schulungszentren für stellensuchende Personen.
2 Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG.
3 Das KIGA bestimmt Anzahl, Standorte sowie Aufgaben und Kompetenzen der Zentren.
§ 12 Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung
Das Personalamt sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des für den externen Sozialstellenplan bewilligten Budgets für die Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung. Es arbeitet zu diesem Zweck mit dem KIGA und weiteren Sozialinstitutionen zusammen.
II. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 13 Bewilligung
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf amtlichem Formular beim KIGA einzureichen.
2 Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das KIGA.
§ 14 Kaution
Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen.
C. Arbeitslosenversicherung
§ 15 Zusätzliche kantonale Feiertage
Als weitere Feiertage im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gelten Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Pfingstmontag und Stephanstag.
D. Rechtspflege
§ 16 Rechtsmittel
1 Beschwerdeinstanz für Verfügungen des KIGA, der RAV und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ist das kantonale Versicherungsgericht.
2 Beschwerdeinstanz für Verfügungen des KIGA im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der Regierungsrat.
E. Schlussbestimmungen
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 25. Juni 1986 (3) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Hilfe an Arbeitslose,
b. die Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 1983 (4) über die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser,
c. die Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983 (5) über die Öffentliche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter,
d. die Verordnung vom 6. Februar 1996 (6) über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
e. das Einführungsgesetz vom 4. September 1952 (7) über die Arbeitsvermittlung,
f. die Verordnung vom 16. April 1991 (8) über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
§ 18 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.
Fussnoten:
1 SR 837.0
2 SR 823.11
3 GS 29.326, SGS 837
4 GS 28.466, SGS 837.12
5 GS 28.391, SGS 142.52
6 GS 32.407, SGS 837.13
7 GS 20.500, SGS 811
8 GS 30.559, SGS 811.11