1998-148 (1)
Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat
Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) (Entwurf)
1. Einleitung
Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) ist seit 1. Juli 1991 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ab.
Einerseits bestand für den Kanton rascher Handlungsbedarf um den Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) zu regeln. Andererseits führte der sehr enge sachliche Zusammenhang der beiden Bundesgesetze zur Zielsetzung, dass für das AVIG und das AVG nur ein kantonales Einführungsgesetz erlassen werden solle. Für den Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes wurde deshalb auf kantonaler Ebene überbrückungsweise der Weg über den Erlass von Verordnungen gewählt.
Die Aenderung des Arbeitslosenvericherungsgesetzes (AVIG) wurde im Juni 1995 verabschiedet. Hauptziel der Arbeitslosenversicherung ist nicht mehr der Ersatz des wegen Arbeitslosigkeit ausfallenden Lohneinkommens, sondern die Durchführung und Finanzierung von Massnahmen, welche die Versicherten aktivieren und deren Qualifikation erhalten oder verbessern. Die Aenderungen traten in Etappen in Kraft. Auf Bundesebene wurden dazu bis zum Juli 1997 mehrere Verordnungen erlassen.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsvermittlungsgesetz weisen eine hohe Regelungsdichte auf. Der Kanton kann nur noch in einem sehr kleinen Rahmen legiferieren. Deshalb werden nachfolgend die wichtigsten Grundzüge der beiden Bundesgesetze aufgeführt.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz
Neues Taggeldregime (Vorlage Regierungsrat: Abschnitt 1.1.2, S. 4-5)
Je nach Alter können Versicherte entweder 150, 200 oder 400 "normale" Taggelder beziehen. Weitere "besondere" Taggelder werden sodann für jene Tage ausgerichtet, an denen die oder der Versicherte aufgrund einer Verfügung der kantonalen Amtsstelle (KIGA) an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt.
Bei Bereitschaft zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme können so innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist bis maximal 520 Taggelder bezogen werden. (umgerechnet 104 Wochen a 5 Arbeitstage = 2 volle Jahre)
Die Höhe des Taggeldes beträgt 70 % des versicherten Verdienstes. Bei Personen mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern beträgt der Ansatz 80 % bis das volle Taggeld 130 Franken erreicht, bei höheren Beträgen wird der Ansatz auf 70 % reduziert.
Arbeitsmarktliche Massnahmen (Abschnitt 1.1.3, S. 6-8)
Die Arbeitslosenversicherung fördert durch Finanzierungsbeiträge Massnahmen zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Versicherter, sofern deren Vermittlung aus arbeitsmarktlichen Gründen unmöglich oder stark erschwert ist. Versicherte, denen der Kanton keine zumutbare Arbeit zuweisen kann, haben grundsätzlich vom ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit an Anspruch auf vorübergehende Beschäftigung oder auf Teilnahme an einer anderen arbeitsmarktlichen Massnahme.
Seit 1997 sind die Kantone verpflichtet, ein ihnen mengenmässig vorgegebenes Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Für das Jahr 1998 legte der Bundesrat die Mindestzahl der Plätze für die Schweiz auf 25'000, für den Kanton Basel-Landschaft auf 758 fest. Ein Jahresmassnahmenplatz (JMP) ist die Summe von 220 Tagen jeglicher besuchter Kurse, Praktika, vorübergehenden Beschäftigungen usw. An den Jahresmassnahmenplätzen hat sich der Kanton mit 3'000 Franken pro Platz zu beteiligen.
Im Jahre 1997 sind im Kanton Basel-Landschaft insgesamt 1'026 Jahresmassnahmenplätze realisiert und belegt worden. Dieses Ergebnis wurde durch folgende Schritte, Grundsätze und Aktivitäten erreicht:
- Schaffung der Abteilung "Ergänzende Massnahmen Arbeitslosenversicherung" mit dem Ressort "Arbeitsmarktmassnahmen" und der "LAM-Stelle" (Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen)
- Stetiger Ausbau des Angebotes auf der Grundlage der Bedürfnisse, wie sie sich aus der Analyse der Arbeitslosenpopulation hauptsächlich manifestieren. Das aktuelle Angebot ist zusammengefasst in der Broschüre "Spurwechsel" des KIGA Baselland.
- Programme der Gemeinden zur vorübergehenden Beschäftigung und Praktika. Realisierung von 105 Jahresmassnahmenplätze im Jahre 1997.
- Schaffung von 104 Jahresmassnahmenplätze in der Kantonsverwaltung im Jahre 1997.
- Zusammenarbeit mit etablierten, gemeinnützigen Organisationen.
- Zusammenarbeit mit etablierten und anerkannten Bildungsinstitutionen.
- Enge Zusammenarbeit und Koordination mit den RAV.
- Aufbau von mittlerweile drei Kontakt-, Informations- und Schulungszentren "Sprungbrätt" in Pratteln, Münchenstein und Liestal. Sie werden in Zusammenarbeit mit dem Kaufmännischen Verein Baselland und dem Verein Mensch, Beruf und Arbeit (MeBeA) betrieben.
Regionale Arbeitsvermittlungszentren (Abschnitt 1.1.4, S. 9-12)
Mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sollen kundenfreundliche, effiziente Kompetenzzentren für Stellensuchende und Arbeitgebende geschaffen werden, die möglichst breit akzeptiert und gut im Arbeitsmarkt verankert sind. Das Hauptziel jeder RAV-Tätigkeit ist, Stellensuchende rasch und möglichst dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Je Kanton ist wenigstens ein RAV zu errichten. Sind mehrere RAV notwendig, gilt als Richtwert die Zahl von 1'000 Stellensuchenden je RAV. Das Verhältnis zwischen Personalberaterin/Personalberater und Stellensuchenden sollte in der Regel 1:75 nicht unterschreiten und 1:150 nicht überschreiten.
Die sechs RAV im Kanton Basel-Landschaft befinden sich in Binningen, Gelterkinden, Laufen, Liestal, Münchenstein und Pratteln.
Durch Umfragen bei Stellensuchenden und Personalverantwortlichen in der ganzen Schweiz wird das Konzept der RAV, die Sozialkompetenz der Beraterinnen und Berater sowie Umfang und Qualität des Dienstleistungsangbotes hinterfragt. Auch im Kanton Basel-Landschaft wird die "Leistung" der RAV erfasst.
Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vergütet den Kantonen die bei Erstellung und Betrieb der RAV effektiv anfallenden Kosten. Die Kostenübernahme hängt von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen ab. Mit der Zeit soll eine dieser Voraussetzungen die Erfüllung des Leistungsauftrages sein, den das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) vorgibt.
Tripartite Kommission (Abschnitt 1.15, S. 12)
Durch die aus gleich vielen Vertretern der Organisationen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und der Arbeitsmarktbehörde zusammengesetzte Tripartite Kommission werden die RAV sozialpartnerschaftlich begleitet und unterstützt. Von Geseztes wegen hat die Tripartite Kommission die Zustimmung zu erteilen - oder zu verweigern - wenn das RAV in Ausnahmefällen eine Arbeit für zumutbar erklärt, deren Entlöhnung geringer als die durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung ist.
Das Arbeitsvermittlungsgesetz (Abschnitt 1.2, S. 12-13 )
Das Arbeitsvermittlungsgesetz ist schon seit 1991 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt war nur die gewerbsmässige private Arbeitsvermittlung bewilligungspflichtig. Das neue AVG brachte auch die Bewilligungspflicht für gewerbsmässigen Personalverleih.
Viele Neuerungen im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung, zB. regionale Arbeitsvermittlungszentren, sind in das Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgenommen worden und nicht in das Arbeitsvermittlungsgesetz.
Die kantonale Volksinitiative "Hilfe an Arbeitslose" (Abschnitt 1.3, S. 13-18)
Mit der nichtformulierten Initiative "Hilfe an Arbeitslose" werden folgende drei Forderungen gestellt:
- Der Kanton bietet ausgesteuerten Langzeitarbeitslosen bis zur neuen Stempelberechtigung eine befristete Anstellung, verbindliche Arbeitseinsätze oder Einarbeitungszuschüsse an, denn die meisten Langzeitarbeitslosen wollen lieber Arbeit statt Arbeitslosengeld.
- Der Kanton arbeitet aktiv mit den Gemeinden und Privaten bei der Arbeitsvermittlung, den Arbeitseinsätzen und der Zuteilung von Einarbeitungszuschüssen zusammen, um den Langzeitarbeitslosen Arbeit anzubieten.
- Der Lohn dieser Arbeiten muss mindestens existenzsichernd sein.
Die Leistungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erfüllen die Forderungen der Initiative weitgehend.
Ueber den Leistungsbereich der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung (d.h. der zweijährigen Rahmenfrist) hinaus hatten bis anhin keine kantonalen Leistungen bestanden. Die Regierung ist der klaren Meinung, dass dies auch nicht der Aufgabenbereich spezifischer zusätzlicher kantonaler Arbeitslosenmassnahmen - zumindest nicht allein - sein soll, sondern derjenige einer umfassenden Sozialhilfe. Als Ueberbrückung bis zum Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes und auch als Pilotversuch zur Erfahrungssammlung hat der Regierungsrat mit der Verordnung vom 27. Mai 1997 über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP) ein solches Instrument geschaffen. Diese Verordnung ist seit dem 1. Juni 1997 in Kraft.
Die Fragestellungen um die nichtformulierte Volksinitiative "Hilfe für Arbeitslose" werden in einer separaten Vorlage (98/254) behandelt, darum wird hier nicht weiter auf die Initiative eingegangen.
Personelle und finanzielle Auswirkungen (Abschnitt 4, S.29-30)
Der vorliegende Entwurf zu einem neuen Gesetz hat an und für sich keine zusätzlichen direkten personellen und finanziellen Auswirkungen. Diese sind durch die Bundesgesetzgebungen ausgelöst worden, wobei sie im Falle des AVIG vollständig refinanziert werden mit Ausnahme allfälliger Trägerhaftungen sowie der Beiträge an die Jahresmassnahmenplätze.
Definitiv hinfällig werden mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Aufwendungen für eine kantonale Arbeitslosenhilfe. Die nicht mehr durch Arbeitslosenhilfe-Leistungen beanspruchten Mittel sind in den Budgets 1997 -1999 teilweise für Unterstützungsleistungen für ausgesteuerte Personen (ULAP) eingesetzt worden und sollen dies auch bleiben, solange die Verordnung "ULAP" in Kraft bleibt.
2. Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an den Sitzungen vom 13. November 1998 und 8. Januar 1999 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD, Thomas Keller, Vorsteher KIGA und Brigit Jaiser, Leiterin der KIGA-Stabsstelle Recht, Organisation und Planung.
Angehört wurden:
- Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten des Kantons Basel-Landschaft: Ueli O. Kräuchi, Geschäftsführer
- Gemeindeverwaltung Birsfelden: Walter Ziltener, Gemeindeverwalter
Eintreten
Da das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsvermittlungsgesetz eine hohe Regelungsdichte ausweisen, erachtet die Kommission das Vorgehen, nur ein kantonales Gesetz zu erlassen, als zweckmässig. Zudem können dank dem neuen "Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung" (AVLG) zwei kantonale Gesetze und vier Verordnungen abgelöst werden, was eine Vereinfachung und eine bessere Uebersicht bedeutet.
Eintreten wird mit 13 zu 0 Stimmen beschlossen.
Die wichtigsten Punkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:
Regionale Arbeitsvermittlungszentren (§ 3)
Der Erfolg der Beratung und Hilfe die durch die RAVs geleistet wird, kann zahlenmässig nicht so einfach ausgewiesen werden. Positiv fällt aus, dass die durchschnittliche Arbeitslosigkeit von deutlich über 300 Tagen auf 280 Tage gesunken ist.
Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (§ 4)
Der Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) obliegt die Aufgabe, das Angebot an Massnahmen, Umschulungen, Weiterbildungen etc. bei den jeweiligen Trägerschaften zu aquirieren und mit den Bedürfnissen der Stellensuchenden zu koordinieren.
Die LAM-Stelle beschäftigt etwa 10 Personen. Die Kosten sind über die Arbeitslosenversicherung voll refinanziert. Die Stelle wird als separate Kostenstelle mit Nullsaldo in der Staatsrechnung geführt.
Streng formaljuristisch müsste die Regelung der LAM-Stelle nicht auf Gesetzesstufe erfolgen. Eine Regelung in der Verordnung würde genügen.
Gemeinden (§ 5)
Im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegt einzig noch die Entgegennahme der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Während der bis zu zweijährigen Betreuung beim RAV werden die Gemeinden über die ergriffenen Massnahmen in Form von Kopien laufend informiert. Den Gemeinden wird empfohlen Dossiers über ihre Stellensuchenden anzulegen.
Stellensuchenden wird auf der Abrechnung ihre spezifische Rahmenfrist angegeben, zudem wird die Aussteuerung frühzeit in den Beratungsgesprächen thematisiert und auch Gemeinde und Kasse entsprechend informiert.
Tripartite Kommission (§ 6)
Die Tripartite Kommission ist mit gleich viel Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden und der Arbeitsmarktbehörde zu besetzen.
Aufgrund der Vernehmlassungsforderung der Verbände der Gemeindebehörden wurde die Kommission mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der politischen Gemeinden ohne Stimmrecht aber mit beratender Stimme erweitert.
Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination (§ 7)
Im vorliegenden Fall geht es um die Zusammenarbeit mit mehreren Stellen, Institutionen und Organisationen und somit stellt sich auch die Frage der Art und Weise der Zusammenarbeit und Koordination. Aus diesem Grunde werden die Dienststellen per Gesetz innerhalb der vom AVIG abgedeckten Bereiche zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen (§ 9)
Je nach Betriebsgrösse kann schon bei 10 Personen von Massenentlassung gesprochen werden, und die Verpflichtung bestehen, das Arbeitsamt und die Mitarbeiterschaft sofort zu informieren.
Da es sich bei Absatz 1 um eine kann-Formulierung handelt, ist die Kommission der Ansicht, dass das Adjektiv "grossen" gestrichen werden sollte, da sonst ein falscher Eindruck erweckt werden könnte.
Werden bei Massenentlassungen vor Ablauf der Kündigungsfrist in Betrieben RAV-Aussenstellen errichtet, sind diese wenn möglich im Einvernehmen mit der Betriebsleitung vorzunehmen. Die Ergänzung "im Einvernehmen mit der Betriebsleitung" kann aber im Gesetzestext nicht aufgenommen werden, da die Geschäftsleitung oft nicht mehr erreichbar ist.
Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (§ 10)
Die Gemeinden können Trägerorganisation von Beschäftigungsprogrammen sein. Im Gesetz wird aber darauf verzichtet, die Gemeinden zu verpflichten ein gewisses Quantum an Programmen anzubieten.
Bei der Verordnung ULAP geht es um Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen. Einsätze erfolgen zum Beispiel in Gemeinden sowie beim Roten und Blauen Kreuz.
Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung (§ 12)
Dieser Paragraph wurde aus der alten Gesetzgebung übernommen.
In den letzten Jahren wurden in diesem Rahmen stets etwa 15 bis 20 Personen beschäftigt.
Bewilligung und Kaution für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih (§§ 13+14)
Eine Betriebsbewilligung ist nur erforderlich, wenn es sich um eine gewerbsmässige Vermittlung bzw. einen gewerbsmässigen Verleih handelt. Wenn eine Nonprofitorganisation ihren Verleih nicht gewinnorientiert betreibt, braucht sie keine Bewilligung und muss keine Kaution stellen.
Zusätzliche kantonale Feiertage (§ 15)
Die kantonalen Feiertage sind schon im Ruhetaggesetz geregelt. Die Kommission beschliesst, die zusätzlichen Feiertage mit dem Hinweis auf das kantonale Ruhetaggesetz zu regeln. Die Neuformulierung hat folgenden Wortlaut:
Als weitere Feiertage im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gelten die übrigen staatlich anerkannten Feiertage des Gesetzes vom 26. September 1968 über die öffentlichen Ruhetage.
Aufhebung bisherigen Rechts (§ 17)
Die unterschiedliche Terminologie liegt in der alten Gesetzgebung, die aus der Zeit vor der neuen Kantonsverfassung stammt. Damals sprach man noch von Regierungsratsverordnung, weil es auch die Landratsverordnung gab, die heute Dekret genannt wird.
3. Antrag
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 13 zu 0 Stimmen dem Entwurf des "Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)" zuzustimmen.
Laufen, den 11. Februar 1999
Im Namen der
Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger
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