1998-41

Landrat / Parlament


Postulat: Vereinfachung des Gemeindesteuer-Einzuges bei juristischen Personen



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Autor: Uwe Klein, CVP (Baumann, Lusser, Zoller (3))

Eingereicht: 19. Februar 1998


Nr.: 1998-041





Der Kanton erhebt von den juristischen Personen sowohl die Bundes-Steuer als auch die Kantons- und die Kirchensteuern.

Die Gemeinden erheben - jede für sich - von den juristischen Personen die Gemeindesteuern (inkl. Fürsorgesteuern).


Juristische Personen, welche infolge Betriebsstätten und/oder Liegenschaften in mehreren Gemeinden steuerpflichtig sind, erhalten deshalb neben den Kantonssteuern von jeder betroffenen Gemeinde Gemeindesteuerrechnungen mit entsprechenden Vorrausrechnungen (teilweise mit Zins, teilweise mit Skonto), provisorische und definitive Abrechnungen.


Da der Kanton die innerkantonale Repartition vornehmen muss, also sämtlichen Gemeinden jeweils mitteilen muss, welchen Anteil sie besteuern dürfen, könnte er geradesogut neben dieser Aufteilung der Steuerfaktoren auf die Gemeinden, auch die Steuern für die Gemeinden einkassieren. In den letzten Jahren sind verschiedene Kantone zu diesem System übergegangen, so z.B. BE, NE, VD. Der Kanton ZH z.B. praktiziert dieses System seit über 25 Jahren.


Der Vorteil einer Umstellung wäre, dass (trotz unterschiedlich hoher Gemeindesteuer) der Steuerpflichtige nicht mit zahlreichen Steuerrechnungen (Voraus-, Raten-, provisorischen und definitiven) beglückt wird. Da die Gemeinden auch Zahlungen an den Kanton leisten müssen, könnten die beim Kanton eingehenden Steuerzahlungen auch auf dem betreffenden Gemeindekontokorrent geführt werden.


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