1998-35 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 8. Mai 1998 zur Vorlage 1998-035


Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat


Universitätskinderspital beider Basel: Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes; Genehmigung des Kinderspitalvertrages (Partnerschaftliches Geschäft)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Einleitung

Die Gestaltung der stationären Kindermedizin beschäftigt die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft seit vielen Jahren. Das Einzugsgebiet der Nordwestschweiz mit deutlich weniger als 1 Million Einwohner ist zu klein um zwei Kinderspitäler in der geforderten Qualität und zu vertretbaren Kosten betreiben zu können. Diese unbefriedigende Situation wird durch den generellen Trend in der Medizin zu kürzerer Hospitalisationszeit und die Verlagerung von der stationären zur teilstationären und ambulanten Versorgung noch verschärft. Die bestmögliche Spitalversorgung der Kinder unserer Region und der Universitäts-Status in der Kindermedizin sind gefährdet.


Die im April 1995 von der Vorsteherin des Sanitätsdepartementes des Kantons Basel-Stadt und des Vorstehers der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft in Auftrag gegebene Studie hat die Machbarkeit eines Universitäts-Kinderspitals beider Basel an zwei Standorten positiv beurteilt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Studie haben die beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft in einer gemeinsamen Sitzung im August 1995 beschlossen, zur Sicherung der regionalen universitären Kindermedizin die Projektarbeiten auf dieses Ziel hin zu verstärken. Im Juni 1997 haben der Grosse Rat und der Landrat dem von den beiden Regierungen als partnerschaftliches Geschäft beantragten Projektierungskredit von insgesamt max. 1.8 Millionen Franken zugestimmt.


Die bisherigen Kinderspitäler Basel und Bruderholz sollen auf den 1. Januar 1999 aus den kantonalen Verwaltungen ausgegliedert und als selbständiger öffentlich-rechtlicher Betrieb unter der neuen Trägerschaft "Universitäts-Kinderspital beider Basel" (UKBB) zusammengeführt werden. Ziel dieser Zusammenführung ist die bestmögliche Betreuung der kranken Kinder unserer Region zu vertretbarem Aufwand zu leisten und die universitäre Kindermedizin zu sichern. Das UKBB muss für seinen Betrieb die vollen Kosten ausweisen, das heisst, inklusive Investitionen und Gebäudekosten. Dies bedingt, dass die Verantwortlichkeit für die Investitionen beim UKBB selbst liegt, und die entsprechenden Gremien entscheiden sollen, wofür und wieviel investiert werden soll. Das Projekt ist ein komplexes Vorhaben mit vielschichtigen Problemstellungen. Die Verwirklichung ist deshalb ein längerdauernder Prozess. Seit August 1997 wurde die konkrete Projektierungsarbeit unter Einbezug von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beider Kinderspitäler, von Vertretern der Kantonsspitäler Basel und Bruderholz, der niedergelassenen Aerzteschaft und der Elternvereinigung in fünf Arbeitsgruppen geleistet:


- Arbeitsgruppe Leistungsangebot


- Arbeitsgruppe Personalwesen


- Arbeitsgruppe Infrastruktur und Raumfragen


- Arbeitsgruppe Finanz- und Rechnungswesen


- Arbeitsgruppe Trägerschaft/Staatsvertrag


In der Vorlage des Regierungsrates sind die bisher erreichten Resultate in den Kapiteln 5 und 6 (Seiten 8 bis 43) detailliert aufgeführt. Die wichtigsten Ergebnisse sind nachfolgend stichwortartig zusammengefasst:


Leistungsangebot (Seiten 11 bis 14 und 17 bis 19)


Von extern zugewiesene Notfälle sollen entsprechend der Behandlungsbedürftigkeit mittels einer einheitlichen Notfallnummer den Schwerpunkten Pädiatrie am Standort Basel und Chirurgie am Standort Bruderholz zugeteilt werden.


Die durch die niedergelassenen Aerztinnen und Aerzte zur ambulanten oder stationären Abklärung und Betreuung zugewiesenen Patientinnen und Patienten werden wie bisher angemeldet und zugewiesen.


Die Zusammenarbeit zwischen frei praktizierenden Kinderärztinnen und -ärzten und Klinikärztinnen und -ärzten soll durch verschiedene Aktivitäten optimiert werden. zB. durch Informationsaustausch, gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen, aktiver Miteinbezug in den Klinikbetrieb.


Wie das auch heute der Fall ist, müssen beim UKBB Kinder für spezielle Untersuchungen und Operationen ins Erwachsenen-Zentrum verlegt werden. Prinzipiell soll sich aber der als Konsiliarius zugezogene Erwachsenen-Spezialist zum Kinde begeben - und nicht umgekehrt.


Den Angehörigen wird weiterhin die Möglichkeit angeboten, wahlweise auf der Abteilung oder in unmittelbarer Nähe der beiden Kliniken zu übernachten.


Die Kinder- und Jugendpsychiatrie wird organisatorisch nicht in die gemeinsame Institution integriert. Der fachliche Beizug und die auch in Zukunft enge Zusammenarbeit zwischen dem UKBB und den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten Basel-Landschaft (KJPD) bzw. Basel-Stadt (KJUP) werden vertraglich geregelt.




Personalwesen (Seiten 14 bis 17)


Das UKBB soll bei Betriebsaufnahme mit rund 510 Stellen dotiert sein. Das sind gegen 50 Stellen weniger als der Ist-Bestand 1996.


Die arbeitsrechtlichen Beziehungen mit dem Personal sollen in den wichtigsten Punkten in einem Kollektivvertrag geregelt werden, vergleichbar einem Gesamtarbeitsvertrag in der Privatindustrie.


Aufgrund der Abklärungen bietet es sich an, die Besoldung des Personals des künftigen UKBB nach dem Gehaltssystem des Kantons Basel-Stadt vorzunehmen.


Die Regelung der beruflichen Altersvorsorge ist noch in Abklärung. Im Vordergrund der Verhandlungen steht ein Anschluss an die Basellandschaftliche Pensionskasse oder an die Pensionskasse des Basler Staatspersonals.




Infrastruktur und Raumfragen (Seiten 20 bis 23)


In einer ersten Betriebsphase der gemeinsamen Institution werden die benutzten Spitalliegenschaften in Basel und die beanspruchten Räume im Kantonsspital Bruderholz an das UKBB vermietet.


Am Standort Bruderholz sind bauliche Anpassungen notwendig. Die Investitionen von ca. 1.4 Millionen Franken sollen durch den Kanton Basel-Landschaft getätigt, und über den Mietzins dem UKBB weiterbelastet werden.


In einem von beiden Kantonen gemeinsam zu tragenden Kredit für die Finanzierung der einmaligen Ueberführungskosten werden die Anschaffungen für Geräte und Infrastruktur von 1.5 bis 1.8 Millionen Franken, notwendige Massnahmen im Netzwerk- und Informatikbereich von ca. 1.3 Millionen Franken sowie die Kosten des Sozialplanes im Zusammenhang mit der Stellenreduktion zusammengefasst.




Finanz- und Rechnungswesen (Seiten 24 bis 34)


Aufgrund der Rohbudgets 1999 für das Kinderspital Basel und die Kinderklinik Bruderholz wird für beide Institutionen zusammen mit einem Finanzierungsfehlbetrag von 40 Millionen Franken gerechnet. Mit dem UKBB ergibt sich ein Finanzierungsfehlbetrag von 32.1 Millionen Franken und somit eine Einsparung von 7.9 Millionen Franken.


Im Sinne einer Vollkostenrechnung soll das UKBB für die aktuell genutzten Liegenschaften Mietkosten an die beiden Kantone entrichten.


Die im Kantonsspital Bruderholz (KSB) bisher intern für die Kinderklinik erbrachten Leistungen müssen künftig durch das UKBB eingekauft werden. Der genaue Umfang und die Kosten werden noch verhandelt.


Die Pflegetagezahlen allgemeinversicherter Patientinnen und Patienten aus den beiden Basel für das Jahr 1996 ergeben folgende Anteile: Basel-Stadt ca. 40%, Basel-Landschaft ca. 60%. Entsprechend sollen die Kosten für den stationären Dienstleistungsbereich abgegolten werden.


Zusammenfassend ergeben sich folgende konsolidierte Zahlenwerte für die Beitragsleistungen der Trägerkantone an das UKBB pro 1999 (Angaben in Mio. Franken)


Zur Defizitdeckung im Bereich Kindermedizin musste der Kanton Basel-Stadt im Jahre 1996 14.8 Millionen Franken für den Dienstleistungsbereich im Kinderspital, 8.8 Millionen Franken für Lehre und Forschung und 0.1 Millionen Franken für die Hospitalisation in der Kinderklinik Bruderholz aufwenden, was gesamthaft 23.7 Millionen Franken ergab. Somit ist für den Kanton Basel-Stadt gegenüber dem Jahr 1996 mit einer Belastungsreduktion von rund 8.6 Millionen Franken (23.7 minus 15.1) zu rechnen.


Die Aufwendungen für den Kanton Basel-Landschaft im Jahre 1996 betrugen 11.1 Millionen Franken für den Dienstleistungsbereich Kinderklinik Bruderholz, 1.6 Millionen Franken für die Hospitalisation im Basler Kinderspital und anteilmässig 1.1 Millionen Franken über den Universitätsvertrag für Lehre und Forschung, was gesamthaft 13.8 Millionen Franken ergab. Für den Kanton Basel-Landschaft ist folglich mit einer Mehrbelastung von rund 3.2 Millionen Franken (13.8 minus 17.0) zu rechnen.


Mit dem Universitäts-Kinderspital beider Basel können gesamthaft Kosten von 7.9 Millionen Franken eingespart werden. Da der Kanton Basel-Landschaft gegenüber dem Kanton Basel-Stadt im Verhältnis 60 zu 40 mehr Leistungen bezieht, sich neu an den gemeinwirtschaftlichen Kosten beteiligt und zudem einen höheren Beitrag an die Lehre und Forschung leistet, entstehen ihm real höhere Kosten im Vergleich zu einem Alleingang. Diese Mehraufwendungen sind einer inneren Aufstockung des Universitätsbeitrages gleichzusetzen und als Massnahme zur Sicherstellung der universitären Kinderheilkunde für die Region zu sehen.




Trägerschaft/Staatsvertrag (Seiten 34 bis 43)


Die rechtliche Grundlage für das Universitäts-Kinderspital beider Basel wird durch die Einführung der §§ 15a bis 15f im Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 geschaffen. Insbesondere werden in diesen Paragraphen die Trägerschaft, Leistungsauftrag, Beiträge des Kantons geregelt und der Kinderspitalrat und der Staatsvertrag verankert.


Im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) sind die wesentlichen Grundsätze festgehalten. In 24 Paragraphen werden


Konstituierung des Universitäts-Kinderspitals (§§ 1 - 4)


Kinderspitalrat (§§ 5 und 6)


Spitaldirektion und Revisionsstelle (§§ 7 und 8)


Stellung des Personals (§ 9)


Aufnahme von Patientinnen und Patienten (§ 10)


Leistungsvereinbarung (§ 11)


Finanzierung, Tarife und Taxen (§§ 12 und 13)


Liegenschaften und Investitionen (§§ 14 und 15)


Beiträge der Trägerkantone, Rechnungswesen und Controlling (§§ 16 und 17)


Steuerfreiheit, Oberaufsicht, Haftung, Rechtsschutz, Streitigkeiten aus dem Vertrag (§§ 18 - 22)


Uebergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 23 und 24)


umschrieben.




2. Kommissionsberatung


Am 25. März 1998 wurden an einer gemeinsamen Sitzung die Gesundheitskommission des Grossen Rates und die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission des Landrates über das partnerschaftliche Geschäft "Universitäts-Kinderspital beider Basel: Aenderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes; Genehmigung des Kinderspitalvertrages" informiert. Die Information und die Beantwortung der Fragen wurden durch Regierungspräsidentin Veronica Schaller, BS, Regierungsrat Eduard Belser, BL, Andreas Schuppli, Departementssekretär SD, BS, Rosmarie Furrer Direktionssekretär VSD, BL, Dr. Peter Oeschger, Verwaltungsdirektor Kinderspital Basel, Prof. Dr. Urs B. Schaad, ärztlicher Direktor Kinderspital Basel, Prof. Dr. Jürg Lütschg, Chefarzt Kinderspital Bruderholz durchgeführt.


An den Sitzungen vom 27. März und 15. April 1998 hat die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission die Vorlage beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Eduard Belser und Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD.




Eintreten


Die Qualität der Spitalversorgung der Kinder und Jugendlichen unserer Region und die Erhaltung der regionalen universitären Kindermedizin werden als wichtige Aufgaben betrachtet und entsprechend die Schaffung eines Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) begrüsst. Bedingt durch die politische Situation, muss das Kinderspital an zwei Standorten geführt werden. Diese Zweiteilung stellt hohe Anforderungen an die Institution UKBB bezüglich Betreuung der Patientinnen und Patienten, Einsatz von Aerzten und Pflegepersonal, Aufbau und Nutzung der Infrastruktur und Verwendung der finanziellen Mittel. Damit das UKBB diese Anforderungen erfüllen kann, muss es genügend Freiraum für die unternehmerische Gestaltung und Führung erhalten.


Eintreten wird mit 11 zu 0 Stimmen beschlossen.




Die wichtigsten Punkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:


I. Aenderung des Spitalgesetzes


Anstellungsbehörde, Personal (§ 9)


Die Aufhebung dieses Paragraphen steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Universitäts-Kinderspital. Sie bewirkt, dass die Anstellungsbehörde für den Spitalbereich anschliessend auf Verordnungsstufe bezeichnet werden kann. Dadurch können die Kompetenzen stufengerecht und die Abläufe einfacher und transparenter gestaltet werden.




Trägerschaft (§ 15a)


Die Möglichkeit dass weitere Kantone sich an der Trägerschaft des Universitäts-Kinderspitals beteiligen können, wird begrüsst. Die Beteiligung eines weiteren Kantons würde eine Neuaushandlung des Kinderspitalvertrages bedingen.




Leistungsauftrag, Beiträge des Kantons (§ 15b)


Die Kompetenzaufteilung Regierung, Parlament und UKBB wurden sehr ausführlich diskutiert. Zentraler Punkt war die Zuständigkeit der Regierungen für den Leistungsauftrag.


Für den Kanton Basel-Landschaft ist die getroffene Regelung in Anlehnung an das Dekrekt zum Finanzhaushaltsgesetz folgerichtig. Die gleiche Regelung ist jetzt schon bei den Leistungsaufträgen für die Kantonsspitäler üblich. Einige Mitglieder des Grossen Rates befürchten einen zu starken Kompetenzverlust des Parlamentes.


Bei diesen Ueberlegungen ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Leistungsauftrag an eine kantonale Verwaltungsstelle handelt, sondern an eine öffentlich-rechtliche Institution. Das Parlament kann in Kenntnis des Leistungsauftrages und der Finanzplanung über das Globalbudget entscheiden, das in einer separaten Vorlage dem Landrat vorgelegt wird. Zudem erhalten die Parlamente einen Rechenschaftsbericht und können beurteilen, ob bei einem neuen Leistungsauftrag die richtigen Folgerungen eingeflossen sind. Dieses Vorgehen gibt dem Parlament die Möglichkeit sein Einverständnis oder Missfallen zum Leistungsauftrag kundzutun indem es das Globalbudget bewilligt, teilweise reduziert oder ablehnt. Es ist vorgesehen, dass die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission, eventuell zusammen mit der Gesundheitskommission des grossen Rates, über den von den Regierungen verabschiedeten Leistungsauftrag im Hinblick auf die Beratung des Globalbudgets eine Aussprache führen kann.


Gegen die Mitwirkung des Parlamentes beim Leistungsauftrag wurden auch Gründe der Praktikabilität angeführt.


Für grössere Investitionsvorhaben ist bewusst keine finanzielle Schwelle festgehalten worden. Die Kompetenz für Investitionen liegt prinzipiell beim UKBB. Im Rahmen des Globalbudgets ist der Spielraum für Investitionen allerdings nicht sehr gross. Für grössere Investitionen muss das UKBB zwangsläufig Geld aufnehmen, und es ist sehr wahrscheinlich, dass es sich dann an die beiden Kantone wendet, da es auf Konsens mit den beiden Kantonen angewiesen ist. Damit wäre auch die Mitsprache der Parlamente bei grösseren Investitionen gegeben.




Staatsvertrag (§ 15d)


Das Abschliessen des Staatsvertrages fällt in die Kompetenz des Regierungsrates. Der Landrat kann keine Aenderungen anbringen, er müsste gegebenenfalls den Staatsvertrag an den Regierungsrat zurückweisen. Aus diesem Grunde wurde von einem Kommissionsmitglied der Antrag gestellt, bei lit. e den Satz weiterzuführen mit ...... dabei werden Löhne und Zulagen in Anlehnung an die Regelung des Kantons Basel-Stadt festgelegt.


Begründung für den Antrag: "Das Personal sollte auf längere Sicht wissen, woran es ist. Der Staatsvertag (§ 9) stipuliert, dass man nun einmal mit dem baselstädtischen Lohnsystem fährt. (Erläuterungen auf Seiten 15 und 16 der Vorlage). Es sind aber Optionen offen, deren Verlauf niemandem bekannt ist. Ein Hauptanliegen ist die Leistungskomponente".


In der Kommision besteht Einigkeit, dass das Personal eine wichtige Rolle für einen guten Start und ein erfolgreiches Gelingen des Unternehmens "Universitäts-Kinderspital beider Basel" spielt und folglich das Lohnsystem und die arbeitsvertraglichen Bedingungen einen hohen Stellenwert einnehmen. Von der Mehrheit der Kommission wird das Anbinden an ein Lohnsystem als Einschränkung empfunden, da die weitere Entwickung dieses Lohnsystemes ja nicht bekannt ist. Im Spitalbereich besteht in der Region ein Markt und das UKBB braucht einen gewissen Spielraum um in diesem Markt auch bezüglich des Personals erfolgreich zu sein.


Der Antrag wird mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt.




Steuerfreiheit (§ 15e)


Oeffentlich-rechtliche Anstalten sind nicht automatisch von Steuern befreit.




Ueberführungskosten (Abschnitt II)


Der Landrat wird ermächtigt den Kredit für die einmaligen Ueberführungskosten abschliessend zu bewilligen, d.h. dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. Eine analoge Regelung ist auch für den Grossen Rat getroffen worden. Für diesen Ausgabenbeschluss werden separate Vorlagen an den Landrat und den Grossen Rat ausgearbeitet.




II. Aenderung des Spitaldekretes


Im § 3 sind die Kliniken des Kantonsspitals Bruderholz aufgeführt. Unter lit. f wird die "Pädiatrische Klinik" genannt. Diese Nennung wird aufgehoben.




III. Kinderspitalvertrag


Standorte (§ 3)


Je ein Betriebsstandort im Kanton Basel-Stadt und im Kanton Basel-Landschaft sowie die kinder- und jugendmedizinische Grundversorgung an beiden Standorten sind explizit festgehalten. Aenderungen von diesen Gegebenheiten können also nur mit Zustimmung der beiden Parlamente erfolgen.




Kinderspitalrat (§ 5)


Die Mitglieder und der Präsident des Kinderspitalrates sind gewählt. Bis zum 1. Januar 1999 wird der Kinderspitalrat als Expertenkommission bei den weiteren Vorbereitungsarbeiten und Abklärungen zugezogen.




Spitaldirektion (§ 7)


Es gibt nur eine Direktion, also nicht einen ärztlichen und einen Verwaltungs-direktor. Die Aerzte und das Pflegepersonal sind in der Spitalleitung vertreten.




Personal (§ 9)


Bei der Uebernahme des baselstädtischen Gehaltsystems erhalten 81 Angestellte des Kinderspitals Bruderholz ein etwas höheres Gehalt. Bei 26 Personen gibt es praktisch keine Veränderung (-1 bis +1 %), 14 Personen erhalten ein um 1 bis 5 % tieferes Gehalt und bei 5 Aerzten ist das Gehalt 5 bis 20 % tiefer. Um Härtefälle zu vermeiden, ist eine Uebergangsfrist von 3 Jahren festgelegt worden.




Liegenschaften (§ 14)


Für die Festlegung der Mietzinsen wurden die beiden Liegenschaften von einem Basler Architekten, in Anwesenheit des Amtes für Liegenschaftsverkehr, geschätzt.


Der Kanton Basel-Stadt beabsichtigte seit einiger Zeit, mittelfristig ein neues Kinderspital zu bauen, und hat in den letzten 20 Jahren kaum mehr in das Gebäude am Rhein investiert. Das Kinderspital Basel gehört der Stadt Basel, ihr würde auch der Gewinn aus einem allfälligen Verkauf zufallen.




Beiträge der Trägerkantone (§ 16)


Bei Beteiligung eines weiteren Kantons am UKBB müssten die Beiträge neu verhandelt werden. Würde der Kanton als "voller Partner" beitreten, müsste er sich auch an den Kosten für Lehre und Forschung beteiligen.




IV. Allgemeines


Kinder- und Jugendpsychiatrie


Dieser Bereich ist in den beiden Kantonen unterschiedlich organisiert. Basel-Stadt führt eine kinderpsychiatrische Poliklinik im Kinderspital und die PUK. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Kinderpsychiatrie in die psychiatrischen Dienste integriert. Ein grosser Teil der Behandlungen wird als ambulante Leistung erbracht, im Kanton Basel-Landschaft sind es rund 80%. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie wird zum Kinderspital gehören, das Mitwirken der beiden Dienste wird praktisch gleich bleiben wie bis anhin. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie soll aber nicht organisatorisch in das Universitäts-Kinderspital beider Basel einverleibt werden. Beabsichtigt ist die Führung mit Leistungsauftrag und selbständiger Kostenstelle.




Entwicklungspädiatrie


Die Chefärzte bestätigen die Wichtigkeit der Entwicklungspädiatrie und stellen einen Ausbau in Aussicht. Es gelte aber zu bedenken, dass im finanziellen Rahmen alle Leistungsaufträge angemessen abzudecken sind.




Kinderspitex


Zur Zeit wird weder von baselstädtischer noch von basellandschaftlicher Seite der Bedarf für einen Kinderspitexdienst als gegeben erachtet.




Bettenabbau


Im Vergleich mit Erwachsenspitälern ist im heutigen Zeitpunkt die durchschnittliche Bettenbelegung in den Kinderspitälern deutlich tiefer. Auch im Kinderbereich geht die Entwicklung Richtung kürzerer stationärer Aufenthaltszeiten. Der Bettenabbau wurde so gewählt, dass eine deutlich höhere durchschnittliche Bettenbelegung erreicht wird, ohne dass deshalb Nachteile für die Patientinnen und Patienten eintreten sollten.




Oeffentlicher Verkehr


Zur Zeit werden Vorschläge für eine bessere Erschliessung des Standortes Bruderholz durch den öffentlichen Verkehr überprüft.


Der Staatsvertrag über den öffentlichen Verkehr zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sieht vor, dass jeder Kanton die auf seinem Territorium anfallenden Kosten zu übernehmen hat. Die Erschliessung mit dem Bahnhof Basel führt zu etwa 90 % über städtisches Gebiet und folglich müsste Basel-Stadt 90 % der Kosten tragen. Die BVB führt in diesem Gebiet über weite Strecken schon Linien, die sich teilweise sogar überschneiden, und wehrt sich gegen dieses für sie uninteressante Projekt. Aus diesem Grunde wird die Finanzierung der Erschliessung Bruderholz durch das Kantonsspital Bruderholz und das UKBB vorgesehen.




Evaluation


Die Startphase spielt eine wichtige Rolle für das Gelingen des Unternehmens UKBB. Der externen Evaluation kommt daher ein hoher Stellenwert zu. Es wäre zweckmässig, dass nicht nur ein Schlussbericht erstellt würde, sondern auch ein Zwischenbericht nach etwa einem Betriebsjahr.




3. Anträge


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 11 zu 0 Simmen


1. die Aenderung des Spitalgesetzes gemäss Entwurf als Beilage zur Vorlage 98/35 des Regierungsrates vom 17. Februar 1998 zu beschliessen.


2. die Aenderung des Spitaldekretes gemäss Entwurf als Beilage zur Vorlage 98/35 des Regierungsrates vom 17. Februar 1998 zu beschliessen.


3. den Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) gemäss Beilage zur Vorlage 98/35 des Regierungsrates vom 17. Februar 1998 zu genehmigen.




Laufen, 8. Mai 1998


Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger



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