Fischereigesetz (Erlassentwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-119 vom 2. Juni 1998


Fischereigesetz (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 und 126 der Verfassung vom 17. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft (1) , beschliesst:


A. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Zweck


Dieses Gesetz regelt den Fang und die Hege von Fischen und Krebsen. Die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beziehen sich sinngemäss auch auf die Krebse und den Krebsfang, sofern sich aus der Natur der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.


§ 2 Grundsatz


1 Der Kanton fördert die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse, Rundmäuler und Fischnährtiere und trifft die erforderlichen Massnahmen um deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wieder herzustellen.


2 Er schützt bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen.


3 Er gewährleistet eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände.


4 Er kann für Massnahmen Dritter, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, angemessene Beiträge leisten.


5 Er kann die Aufzucht von Jungfischen in eigenen oder privaten Anlagen betreiben.


§ 3 Fischereirecht


1 Das Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern unter Vorbehalt herkömmlicher oder vertraglich erworbener Rechte Dritter den Einwohnergemeinden zu.


2 In künstlich angelegten Gewässern steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.


§ 4 Administrative Aufgaben und Fischereiaufsicht


1 Die administrativen Aufgaben im Fischereiwesen und die Fischereiaufsicht werden von der kantonalen Fischereiverwaltung und der kantonalen Fischereiaufsicht ausgeübt.


2 Neben der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden verpflichtet, die Einhaltung der Fischereivorschriften zu überwachen.


3 Der Regierungsrat setzt zur Beratung der kantonalen Fischereiverwaltung eine Fischereikommission ein. Er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission in der Verordnung fest


§ 5 Privatfischweiden


1 Die Inhaberin oder der Inhaber von Privatfischweiden in öffentlichen Gewässern haben die fischereipolizeilichen Bestimmungen einzuhalten und den übrigen ihnen aufgrund der Fischereigesetzgebung obliegenden Pflichten nachzukommen. Sie können das Fischereirecht weiterverpachten.


2 Private Fischereirechte in öffentlichen Gewässern, deren Inhaber oder Inhaber-innen sich beharrlich weigern, den ihnen durch die Gesetzgebung auferlegten Pflichten nachzukommen, können von den Einwohnergemeinden enteignet werden. Sofern die Gemeinde nicht enteignet, steht dieses Recht dem Kanton zu. Er hat der Einwohnergemeinde ein derart erworbenes Fischereirecht auf ihr Verlangen gegen volle Entschädigung abzutreten.


3 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit die fischereipolizeilichen Vorschriften auch für Fischzuchtanstalten und Privatfischweiden in künstlich angelegten Gewässern gelten.


4 Bei Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang eines privaten Fischerei-rechts entscheiden die Zivilgerichte.


§ 6 Verfügung über die öffentlichen Fischereirechte


1 Die öffentlichen Fischereirechte werden unter Vorbehalt von Absatz 2 verpachtet.


2 Für den Rhein ist das Pachtsystem zulässig, sofern Gewähr für eine gute Be-wirtschaftung des Gewässerabschnittes und für eine genügenden Kontrolle der Fischereiausübung durch die Inhaber oder Inhaberinnen des Fischereirechts geboten ist. Die Einführung des Patentsystems bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er bestimmt das Nähere.




B. Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten


§ 7 Fischpachtreviere


1 Die Einteilung der Fischpachtreviere ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers der Fischereirechte. Sie können ihre Fischereigewässer als ein Revier verpachten oder einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte zu besonderen Revieren erklären, sofern dadurch nicht Reviere von weniger als 1 km bzw. im Rhein von weniger als 500 m Länge entstehen.


2 Der Regierungsrat kann, wenn es die Interessen der Fischerei erfordern, Revier-einteilungen oder -zusammenlegungen, welche sich nicht an die Gemeindegrenzen halten, vorschreiben.


3 In Gewässern, welche die Grenze zu einem anderen Kanton bilden, werden die Reviergrenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch den Regierungsrat mittels Vereinbarung zwischen den Kantonen festgesetzt.


§ 8 Einschätzung


1 Jedes Gewässer wird vor der Verpachtung durch den Kanton eingeschätzt.


2 Die Schätzungskosten werden von den Gemeinden im Verhältnis zu den in ihrem Gebiet liegenden Gewässern getragen.


3 Der Gemeinderat legt den Schätzungswert auf Antrag der kantonalen Fischereiverwaltung fest. Der beantragte Schätzungswert kann bis zu 10% erhöht oder herabgesetzt werden.


§ 9 Verpachtung


1 Der Gemeinderat verpachtet die Gewässer zum festgelegten Schätzungswert.


2 Er vergibt die Pacht entweder den bisher Berechtigten oder denjenigen Interessier-ten mit der grössten Anzahl ortsansässiger Fischerinnen und Fischer. Ist dies nicht möglich, sind die Interessierten mit der grössten Anzahl Schweizer Fischerinnen und Fischer mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen.


3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Interessiertengruppen, entscheidet der Gemeinderat.


4 Er ist verpflichtet, die Gewässer zu verpachten, wenn sich mindestens eine qualifizierte Interessiertengruppe um die Pacht bewirbt.


§ 10 Ausschluss von der Pacht


1 Von der Eingehung eines Pachtverhältnisses ist ausgeschlossen, wer :


a. das 17. Altersjahr noch nicht vollendet hat;


b. entmündigt ist;


c. durch gerichtliches Urteil oder administrativen Entzug von der Ausübung des Fischfanges für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist;


d. insolvent ist oder keinen guten Leumund besitzt.


2 Tritt ein in Absatz 1 bezeichneter Zustand während der Pachtperiode ein, so verfügt die kantonale Fischereiverwaltung die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses.


§ 11 Pachtdauer


1 Der Pachtvertrag wird auf 8 Jahre abgeschlossen.


2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.


§ 12 Pachtvertrag


1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt des Pachtvertrages.


2 Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die kantonale Fischereiverwaltung.


§ 13 Unterpacht


Jede Unterpacht des Fischereirechts durch die Pachtenden ist verboten.


§ 14 Fischerkarten


1 Als Ausweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei erhalten alle Pachtenden eine Fischereikarte.


2 Die kantonale Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier die Anzahl der auszu-gebenden Fischerkarten fest.


3 Für Fischerkarten darf ein Entgelt verlangt werden. Dieses darf höchstens den anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz entsprechen. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt dessen Höhe.


§ 15 Änderungen im Pachtverhältnis


1 Änderungen im Pachtverhältnis bedürfen der Zustimmung der Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und der kantonalen Fischereiverwaltung.


2 Die Beteiligung am Pachtverhältnis ist unvererblich.


3 Sind infolge Todes, Entlassung aus dem Pachtverhältnis oder Auflösung des Pachtverhältnis keine Pachtenden mehr vorhanden, ist das Revier neu zu verpachten.


4 Ist nach solchen Veränderungen mindestens noch eine Pächterin oder ein Pächter vorhanden, so kann die kantonale Fischereiverwaltung in Verbindung mit den Fischereiberechtigten die verbleibenden Pachtenden verpflichten, neue Pächterinnen oder Pächter aufzunehmen, bis die ursprüngliche Zahl der Pachtenden wieder erreicht ist.


§ 16 Höchstzahl der Pachtbeteiligten


1 Fischervereine mit mehr als 50 Mitgliedern können sich an mehreren Pachtverhältnissen beteiligen.


2 In anderen Fällen ist die Beteiligung an mehr als einem basellandschaftlichen Pachtverhältnis nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der kantonalen Fischereiverwaltung zulässig.


§ 17 Anzahl Pachtende


1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässige Anzahl der Pachtenden.


2 Die Zahl der Pachtenden darf dabei nicht höher sein als die von der kantonalen Fischereiverwaltung festgesetzte Höchstzahl der Fischerkarten.


§ 18 Pachtzins


1 Der Pachtzins ist jährlich zu entrichten.


2 Mitpächterinnen und Mitpächter haften solidarisch.


3 Für das laufende Jahr bezahlte oder geschuldete Pachtzinse werden im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses weder zurückerstattet noch ermässigt.


4 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, so ist der Pachtzins auf die Dauer der Beeinträchtigung neu festzusetzen. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fischereiverwaltung.


5 Ausserhalb des Kantons wohnende Fischereiberechtigte haben zum ordentlichen Pachtzins oder zur Patentgebühr einen Zuschlag zu entrichten, sofern an ihrem Wohnort von Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Basel-Landschaft ebenfalls ein Zuschlag verlangt wird.


6 Der prozentuale Zuschlag ist gleich hoch wie im anderen Gemeinwesen.


§ 19 Auflösung des Pachtverhältnisses


1 Die Verpachtenden wie auch die kantonale Fischereiverwaltung sind befugt, das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn die Pachtenden gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstossen. Den Verpachtenden steht diese Recht auch zu, wenn die Pachtenden mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sind oder wenn sie gegen den Pachtvertrag verstossen.


2 Schadenersatzansprüche gegen die Pachtenden bleiben vorbehalten.




C. Ausübung der Fischerei


§ 20 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs


1 Bei der Ausübung der Fischerei haben die Berechtigten einen Ausweis (Fischer-karte, Fischerpatent) auf sich zu tragen.


2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die den Fang aufgrund eines privaten Fischereirechts ausüben.


3 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen.


§ 21 Fischereiausübung


1 Die Fischerei ist so auszuüben, dass Ober- und Unterlieger nicht wegen Übernutzung geschädigt werden.


2 Der Regierungsrat legt die Schonzeiten und die Fangmindestmasse fest.


3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über Fanggeräte, Fangmethoden und Sonderfänge sowie über die Gewinnung und den gewerbsmässigen Verkauf von Fischnährtieren und den Fang und die Verwendung von Köderfischen.


4 Er kann aus wichtigen Gründen Beschränkungen der Fischereiausübung vorsehen.


5 Er kann die kantonale Fischereiverwaltung zum Erlass von örtlich und zeitlich beschränkten Verboten ermächtigen.


§ 22 Fischeinsatz


1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfisch-weiden, mit Ausnahme von Gewerbekanälen, sind zum Fischeinsatz verpflichtet.


2 Der Regierungsrat bestimmt das Nähere.


§ 23 Fangstatistik


1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfisch-weiden, mit Ausnahme von Gewerbekanälen, sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.


2 Inhaberinnen und Inhaber von Fischerkarten sind verpflichtet, den Pachtenden bzw. den Inhaberinnen und Inhabern von Privatfischweiden die zur Führung der Statistik erforderlichen Angaben rechtzeitig und wahrheitsgetreu zu machen. Diese Pflicht haben auch die Patentinhaberinnen und Pateninhaber gegenüber den Patentausgebenden.


3 Die Bewilligung zur Ausgabe von Fischerpatenten kann entzogen werden, wenn die Patentausgebenden die Statistik nicht ordnungsgemäss führen.




D. Verschiedene Bestimmungen


§ 24 Fischhegefonds


1 Der Kanton bildet zur Finanzierung der ihm übertragenen Aufgaben in der Fischerei einen Fischhegefonds.


2 Bei Gewässerverunreinigungen durch unbekannte Verursacher, welche ein Fischsterben zur Folge haben, erfolgt die Finanzierung der Wiederbesiedelung des geschädigten Gewässers oder Gewässerabschnittes aus den Mitteln des Fonds.


3 Die Verwaltung des Fonds obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung.


§ 25 Einnahmen des Fischhegefonds


In den Fischhegefonds fliessen folgende Einnahmen:


a. Beiträge der Verpachtenden öffentlicher Fischereirechte in der Höhe von 10 % des Pachtzinses,


b. Beiträge der Privatfischweidberechtigten in der Höhe von 10 % der geschätzten mittleren Ertragsfähigkeit der Fischweid,


c. Beiträge der Fischereiberechtigten mit Patentfischerei in der Höhe von 10 % der Patentgebühren,


d. die von den nicht im Kanton wohnenden Pachtenden und Patentinhabenden erhobenen Zuschläge,


e. Versicherungsleistungen bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben.


§ 26 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer


1 Für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Artikel 8, 9 und 10 des Bundes-gesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (2) bedarf es ausser einer allfällig erforderlichen anderen Bewilligung einer Bewilligung der kantonalen Fischerei-verwaltung.


2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann für neue Anlagen Auflagen gemäss Artikel 9 und für bestehende Anlagen Massnahmen gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vorschreiben.


3 Sie begleitet die Planung und Ausführung der fischereilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.


4 Der Regierungsrat kann Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich den Erlass einer gemeinsamen Bewilligung durch die beteiligten Behörden, worin die Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung zu berück-sichtigen sind.


5 Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons Ersatzmassnahmen auf Kosten des oder der Pflichtigen an.


§ 27 Anhörungs- und Informationsrecht


1 Die Gemeinden, die Fischereiinteressierten sowie die Natur- und Heimatschutz-organisationen haben in allen wichtigen Fragen der Fischerei ein Recht auf Anhörung.


2 Bei technischen Eingriffen in Gewässer, insbesondere bei der Anlegung neuer und Korrektion bestehender Gewässer, ist den Gemeinden, den Pachtenden sowie den Fischerei- und Naturschutzorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


3 Sie sind über den Baubeginn rechtzeitig zu informieren.


§ 28 Übertretungen


1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wir mit Haft oder Busse bestraft.


2 Als Nebenstrafe kann in schweren oder wiederholten Fällen die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von längstens fünf Jahren verboten werden.


3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.


§ 29 Administrativer Entzug der Fischereiberechtigung


1 Unabhängig von der richterlichen Beurteilung kann die kantonale Fischerei-verwaltung den sofortigen Entzug der Fischerkarte oder des Fischerpatentes anordnen, wenn sie feststellt, dass die Fischerin oder der Fischer die Vorschriften der Fischereigesetzgebung in grober Weise verletzt hat.


2 Die Dauer des administrativen Entzugs beträgt mindestens zwei Monate und höchstens zwei Jahre. Die Monate der festgesetzten Schonzeiten werden dabei nicht angerechnet.


§ 30 Vollzug


1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung.


2 Weist der Bund im Bereich der Fischerei dem Kanton eine Aufgabe oder Befugnis zu, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion oder Dienststelle zuständig.




E. Schlussbestimmungen


§ 31 Übergangsbestimmungen betreffend die Pachtperiode


1 Die nächste ordentliche, 8 Jahre dauernde Pachtperiode, beginnt am 1. Januar 2000.


2 Pachtverhältnisse, die unter bisherigem Recht eingegangen worden sind, enden am 31. Dezember 1999.


3 In begründeten Fällen kann die kantonale Fischereiverwaltung Ausnahmen gestatten.


§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts


Das Fischereigesetz vom 24. Juni 1981 (3) wird aufgehoben.


§ 33 Inkrafttreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.



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Fussnoten:


1 GS 29.276, SGS 100


2 SR 923.0


3 SGS 530, GS 27.753