1998-119
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-119 vom 2. Juni 1998
Totalrevision des Fischereigesetzes
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Entwurf des Fischereigesetzes
1. Ausgangslage und Vorgehen
Am 1. Januar 1994 trat das neue Bundesgesetz über die Fischerei in Kraft, welches eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung erfordert. Dies wurde zum Anlass genommen, das gesamte Regelwerk, also Gesetz und Verordnung über die Fischerei, einer Überarbeitung zu unterziehen. Anlässlich zweier Sitzungen der Fischerei-kommission wurde der vorliegende Gesetzesentwurf beraten und mit einer Gegenstimme gutgeheissen. Bei der gesetzestechnischen Überarbeitung durch die Rechtsabteilung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zeigte sich, dass beim Fischereigesetz vom 24. Juni 1981 hinsichtlich des geschlechtergerechten Sprach-gebrauchs ein grosser Revisionsbedarf besteht. Ebenso kristallisierte sich heraus, dass eine redaktionelle Überarbeitung des ganzen Gesetzes notwendig ist. Damit Gewähr besteht, dass das Gesetz auch weiterhin lesbar bleibt, wurde beschlossen, das Gesetz als Ganzes neu zu schreiben und nicht nur partiell zu revidieren.
2. Vernehmlassung
Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1415 vom 10. Juni 1997 beauftragte der Regierungs-rat die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des kantonalen Fischereigesetzes bei den Gemeinden, Vereinen, Parteien und Direktionen durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 12. September 1997. Vernehmen liessen sich:
40 Gemeinden, wovon
2 auf eine Stellungnahme verzichteten,
9 dem Entwurf vorbehaltlos zustimmten,
23 sich der Vernehmlassung des Gemeindepräsidentinnen- und Gemeindepräsidenten-verbandes sowie des Verbandes der Gemeindeschreiber und - verwalter (GP/GSV) anschlossen und
6 eigene Änderungsvorschläge einbrachten.
Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie der Verband der Gemeindeschreiber und -verwalter (GP/GSV)
4 Direktionen, wovon
1 (EKD) auf eine Stellungnahme verzichtete,
1 (JPMD) sich mit dem Entwurf einverstanden erklärte,
2 (BUD und FKD) Änderungsvorschläge einbrachten.
Landeskanzlei, Rechtsdienst des Regierungsrates und der kantonale Fischereiaufseher, alle mit verschiedenen Änderungsvorschlägen.
6 Fischereiverbände/vereine, wovon
2 sich mit dem Entwurf einverstanden erklärten,
4 verschieden Änderungsvorschläge vorbrachten.
5 politische Parteien, wovon
1 (SP) auf eine Stellungnahme verzichtete,
4 Änderungsvorschläge einbrachten.
1 Pächtergruppe mit verschiedenen Vorschlägen.
Tierschutzverein Baselland, pro natura und der Basellandschaftliche Natur- und Vogelschutzverband, alle mit Änderungswünschen.
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, mit Änderungsvorschlägen.
Allgemein ergab die Vernehmlassung, dass der Umfang des Gesetzes bzw. auch der Verordnung im Vergleich mit der Bedeutung der Fischerei im Kanton als zu gross angesehen wird. Ein wichtiger Punkt war der Wunsch, das Ausüben der Fischerei vom Bestehen einer Fischereiprüfung abhängig zu machen. In der Vernehmlassung sprachen sich je ca. die Hälfte dafür resp. dagegen aus. Die Befürworter einer staatlich anerkannten Prüfung sehen in einer solchen Prüfung einen Garanten für tierschutz- und artengerechtes Fischen, die anderen erachten sie als zu starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und befürchten einen übermässigen administrativen Aufwand. Zudem wird befürchtet, dass vor allem die kleinen Gewässer im Oberbaselbiet nicht mehr richtig gehegt und gepflegt werden können, da sich bei einer allfälligen Einführung einer obligatorischen Prüfung keine Fischereiinteressierten mehr finden lassen könnten. Mehrfach wurde bedauert, dass sich der Entwurf zu stark am traditionellen Fischfang orientieren würde und die Entwicklung von Fischen als Sport, z.B. Catch und Release, zu wenig beachtet resp. gar nicht erwähnt würde. Dem Anliegen erwächst aber vor allem aus tierschützerischen Motiven starke Opposition. Verschiedentlich wurde beantragt, das Gesetz müsse nicht nur die rein organisatorischen und technischen Belange regeln, sondern die Gewässer als Ganzes mehr berücksichtigen. Zudem müsse der Kanton, um einen gesunden Fischbestand zu erreichen, die Lebensräume aufwerten und für naturnahe, freifliessende Gewässer, mit möglichst wenig Hartverbauungen sorgen sowie die Renaturierungen von Gewässern vorantreiben. Diese Anliegen sind aber entweder bereits Gegenstand des Bundesrechtes oder sie sind in anderen kantonalen Gesetzen, wie z.B. dem Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer geregelt und können daher nicht Gegenstand dieses Fischereigesetzes sein.
3. Erläuterungen zum Entwurf des neuen Fischereigesetzes
§ 2 Grundsatz
Der neu aufgenommene Grundsatzartikel umschreibt, was dem Kanton obliegen soll, damit die Bestände einheimischer Fische, Krebse etc. erhalten und gefördert und ihre Lebensräume erhalten, verbessert oder nach Möglichkeit wieder hergestellt werden können.
§ 9 Verpachtung
In Angleichung an das Jagdgesetz sind als wesentlichste Neuerungen vorgesehen, dass die Pachten nicht mehr im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung dem Höchstbietenden vergeben werden, sondern durch den Gemeinderat auf der Grundlage des Schätzungswertes. Weiter wird der Gemeinderat verpflichtet, das Gewässer zu verpachten, wenn sich mindestens eine qualifizierte Interessiertengruppe um die Pacht bewirbt.
§ 10 Ausschluss von der Pacht
Aufgrund des herabgesetzten Mündigkeitsalters können künftig bereits 18jährige ein Pachtverhältnis eingehen.
§ 11 Pachtdauer
Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Dauer des Pachtvertrages von bisher sechs auf neu acht Jahre zu verlängern. So wird den Pachtenden mehr Gewähr dafür geboten, dass sie ihre getätigten Investitionen auch nutzen können.
§ 20 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs
Neu sollen Jugendliche bereits mit 12 Jahren ohne Begleitung fischereiberechtigter Erwachsener fischen dürfen.
Auf die Einführung einer obligatorischen, staatlich anerkannten Fischereiprüfung wird verzichtet, da es sich in unserem Kanton, exklusive Rhein, um reine Forellengewässer handelt. Bezüglich der Artenvielfalt im Rhein ist die Ausbildung durch den Verband und die Fischereivereine gewährleistet.
§ 21 Fischereiausübung
Bezüglich den in der Verordnung zu regelnden Vorschriften über die erlaubten Fanggeräte, Fangmethoden und Sonderfänge sowie über die Gewinnung und den gewerbsmässigen Verkauf von Fischnährtieren und Fang und Verwendung von Köderfischen ist vorgesehen, dass die Verwendung von Widerhaken verboten wird (mit Ausnahme der Fliegenfischerei in allen Gewässern und der Setzfischerei im Rhein). Zudem wird die Verwendung von galvanisch behandelten Haken und Goldhaken verboten. Weiter ist vorgesehen, dass das Fischen mit lebenden Köderfischen in Fluss- und Bachrevieren verboten ist, der gefangene massige Fisch vor dem Angellösen zu töten ist, sofern er nicht zur Hälterung verwendet wird und zudem wird die Hälterung in Setzkeschern verboten. Weiter ist vorgesehen, die Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern zum Zwecke des gewerbsmässigen Verkaufs zu verbieten.
§ 24 Fischhegefonds
Neu sollen Versicherungsleistungen bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fisch-sterben zur Folge haben, zwecks Finanzierung der Wiederbesiedlung des geschädigten Gewässers oder Gewässerabschnittes in den Fischhegefonds fliessen.
§ 26 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer
Die kantonale Fischereiverwaltung soll in Zukunft die Planung und Ausführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen begleiten können. Zudem sollen verfügte Massnahmen, welche nicht vollzogen werden, auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden können.
§ 27 Anhörungs- und Informationsrecht
Zukünftig ist Gemeinden, Pachtenden und neu auch den Fischerei- und Naturschutzorganisationen bei allen und nicht mehr nur bei grösseren technischen Eingriffen in Gewässer, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zusätzlich sind sie über den Baubeginn rechtzeitig zu informieren.
4. Personelle und finanzielle Konsequenzen der Gesetzgebung
Das neue Fischereigesetz hat in der vorliegenden Form keine personellen und finanziellen Konsequenzen, weder für die Gemeinden noch für den Kanton. Dass neu Versicherungsgelder bei Gewässerverunreinigungen nicht direkt an den Pächter oder die Pächterin fliessen, sondern (zuerst) in den Fonds, ist erwähnt worden.
Unabhängig von der Gesetzgebung ist jedoch ein gesamtschweizerischer Trend nach Einbussen im Fischfangertrag festzustellen und daher auch im Pachtzinsertrag. Viele Ursachen sind möglich. Diese Gesetzgebung kann eine Sensibilisierung für den Erhalt eines guten Fischbestandes bewirken.
5. Antrag an den Landrat
Dem Landrat wird beantragt, das beiliegende Fischereigesetz zu beschliessen.
Liestal, 2. Juni 1998
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin