Gleichstellungsgesetz
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Bericht der Finanzkommission an den Landrat
Vom 26. September 1997 |
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Geschäfte des Landrats
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Inhaltsübersicht des Berichts
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Gesetzesentwurf (von der Redaktionskommission bereinigt) |
1.1. Ausgangslage Am 24. März 1995 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz bzw. GIG) erlassen. Am 1. Juli 1996 trat es in Kraft. Im Auftrag der Finanz- und Kirchendirektion (FKD) erarbeitete der Frauenrat zusammen mit der Fachstelle für Gleichstellung eine Stellungnahme bezüglich des kantonalen Handlungsbedarfes als Folge des Inkrafttretens des Gleichstellungsgesetzes des Bundes. Darin waren im wesentlichen folgende vier Forderungen enthalten:
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle
In den Gesetzesentwurf gemäss Regierungsvorlage sind die vorgängig erwähnten Forderungen mit einer Ausnahme (gemeinsame Schlichtungsstelle mit Basel-Stadt) aufgenommen worden. Das Gleichstellungsgesetz des Bundes stellt es den Kantonen frei, ob für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ein Schlichtungsverfahren eingerichtet wird und ob alle Schlichtungsverfahren obligatorisch sein sollen. Der regierungsrätliche Entwurf sieht nun vor, für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ein Schlichtungsverfahren einzurichten und alle Verfahren obligatorisch zu erklären. 2.1. Einleitung Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihren Sitzungen vom 20. August 1997 sowie vom 1. und 17. September 1997 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling, den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle sowie Frau Marie-Thérese Kuhn und Frau Gabriella Matefi von der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann. Das Eintreten auf das Einführungsgesetz war in der Kommission unbestritten.
Am 20. August 1997 wurde auch eine Anhörung von Frau Rita Sachmann als Vertreterin des Frauenrates durchgeführt. Der Frauenrat begrüsst grundsätzlich das Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz. Insbesondere werden auch das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens für öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Arbeitsverhältnisse befürwortet. Die wichtigsten vom Frauenrat gestellten Änderungsanträge gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf sind die folgenden: - § 6, Abs. 1: Die vorsitzende Person sollte sich zwingend Ober Fachkompetenz in Gleichstellungsfragen ausweisen müssen und - solange die Gleichstellung nicht erreicht ist - eine Frau sein. - § 6, Abs. 4: Die Wahlvorschläge des Frauenrates und der Fachstelle sollten berücksichtigt werden müssen. - § 9, Abs. 3: Diese Regelung sei problematisch, falls es sich bei der vorsitzenden Person nicht um eine Person mit Fachkompetenz handle. - § 18: Angesichts der im Normalfall komplexen Sachlage wurde dem einfachen und raschen Verfahren das ordentliche Verfahren vorgezogen. - § 19 und 20: Die Unterstellungsfrage sei unklar geregelt.
2.3.1. Einleitung Die Finanzkommission hat in den §§ 9 und 20(neu) wesentliche Korrekturen gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf beschlossen (vgl. Ziffern 2.3.4. und 2.3.9.). In weiteren Paragraphen wurden verschiedene kleinere bzw. redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Nachfolgend sind alle Änderungen der Kommission kurz erläutert.
Um einen gewissen Widerspruch im Bundesgesetz aufzulösen, wird als neuer Absatz 2 die Formulierung des Bundesgesetzes (§ 11, Abs. 5 GIG) wörtlich übernommen. Darin ist festgelegt, dass bei Bestehen entsprechender gesamtarbeitsvertraglicher Organe ein Ausschluss des staatlichen Schlichtungsverfahrens möglich ist. Der Absatz 2 gemäss Regierungsentwurf wird somit zu Absatz 3.
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung: "...bei der Schlichtungsstelle..." anstatt "...beim Sekretariat der Schlichtungsstelle ......
Eine Mehrheit der Kommission befürchtet, dass mit der Formulierung von Absatz 2 gemäss regierungsrätlichem Entwurf ein zu grosser Anreiz besteht, dass aufwendige Zeugenvernehmungsverfahren durchgeführt sowie kostspielige Expertisen (insbesondere Lohngutachten) veranlasse würden. Um diesen Einwänden Rechnung zu tragen, können gemäss Fassung der Kommission nun nur Zeuginnen vorgeladen werden, wenn ein einfaches und rasches Verfahren gewährleistet bleibt. Die Möglichkeit des Einholens von Expertisen ist nicht mehr vorgesehen. Der Absatz 3 gemäss regierungsrätlichem Entwurf wird gestrichen, da nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ein zweistufiges Schlichtungsverfahren keinen Sinn macht und zwangsläufig zu Verzögerungen führt. In Absatz 4 gemäss regierungsrätlichem Entwurf (gemäss Kommission nun Absatz 3) wird das Wort "rechtfertigen" durch "erfordern" ersetzt. Damit soll eine Bewilligungspraxis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die unentgeltliche Verbeiständung vorgeschrieben werden.
Als Folge der Änderung von § 9, Abs. 2 sind in den beiden Absätzen des § 11 die `Expertinnen und ExpertenA zu streichen.
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung wie bei § 8: "...bei der Schlichtungsstelle..." anstatt " ... beim Sekretariat der Schlichtungsstelle...".
Die §§ 20-24 gemäss Regierungsvorlage sind zu §§ 19-23 zu korrigieren.
Damit erstens klargestellt ist, um welche Gleichstellung es sich handelt, und weil zweitens das Bundesgesetz nicht Frauenförderung, sondern in erster Linie Gleichstellung vorsieht, werden die Bezeichnungen der beiden Fachgremien wie folgt geändert: `Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann" anstatt "Fachstelle für Gleichstellung" sowie "Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann" anstatt "Frauenrat".
Die Kommission ist der Ansicht, dass die gemäss regierungsrätlichem Entwurf vorgesehene Unterordnung der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (bisher Frauenrat) unter die Fachstelle keine sinnvolle Rolle der ersteren ergibt. Es soll grundsätzlich die bisherige Konstruktion beibehalten werden, bei der der Frauenrat eine regierungsrätliche Kommission ist.
Da das Gesetz die Gleichstellung zum Ziel hat, muss die Formulierung "...Diskriminierung von Frau und Mann..." anstatt "...Diskriminierung der Frau..." lauten.
Der vom Landrat am 29. Mai 1995 als Postulat überwiesene Vorstoss von Ruth Heeb (91/266) kann aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfes als teilweise erfüllt abgeschrieben werden. Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 8:0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, dem Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GIG) gemäss Fassung der Kommission zuzustimmen.
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