1997-98
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Schriftliche Anfrage: Verwandtenunterstützungspflicht: Anwendungspraxis im Kanton Basel-Landschaft? |
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Zu
Geschäfte des Landrates
(Übersicht)
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Die Entwicklung der Sozialversicherung hat die praktische Bedeutung der Verwandtenunterstützungspflicht in den letzten Jahrzehnten stark vermindert. So steht es auch in der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Art. 328 ZGB. Tatsache ist aber, dass in der heutigen Zeit, wo die öffentliche Hand mit finanziellen Schwierigkeiten kämpft, dieser über 90 Jahre alten Gesetzesartikel wieder neu entdeckt und vermehrt Eltern, Grosseltern oder Geschwister zur finanziellen Unterstützung ihrer erwachsenen, fürsorgeabhängigen Verwandten herangezogen werden. Auch im Kanton Baselland wird die Verwandtenunterstützung wieder geltend gemacht. Es stellen sich zur Anwendungspraxis daher folgende Fragen, die ich den Regierungsrat bitte zu beantworten: 1. Wie häufig wird in unserem Kanton der Art. 328 und 329 ZGB gegenüber Verwandten von Unterstützungsbedürftigen geltend gemacht und nach welcher Systematik? 2. Welche gesetzlichen Verfahrensregeln liegen dieser Anwendung zugrunde? Gibt es eine kantonale Wegleitung dazu? 3. Wie wird die Höhe der Unterstützung festgelegt? Wer legt sie fest? 4. Welche Einkommens- und Vermögensgrenzen bestehen? Existieren Richtlinien dafür? Wenn nein, wer legt sie im Einzelfall fest und wie? 5. Wie sieht der Ablauf des Verfahrens aus? 6. Wieviele unterstützungspflichtige Verwandte wurden genau im Jahr 1996 überprüft und welcher finanzielle Betrag konnte insgesamt eingenommen werden? 7. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Revision des Verwandtenunterstützungsartikels 328 ZGB auf eidgenössischer Ebene? Wie stellt er sich zum Vorschlag der SKOS (Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe), die in einer Vernehmlassung eine gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Verfahrens- und der Einkommensgrenzen vorschlagen? |
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