1997-130
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Postulat: Freizügigkeit zwischen den Kantonen der Nordwestschweiz |
- Gastwirtschaftsgesetz
- Ladenschlussgesetz
- Zivilprozessordnung
- Polizeigesetz
- Strafprozessordnung
- Gerichtsorganisation
- Finanzhaushaltsgesetz
Vor allem bei der Gastwirtschafts- und Ladenschlussgesetzgebung ist die Chance vertan worden in unserem kantonsübergreifenden Wirtschaftsraum einheitliche Regelungen zu treffen. Ähnliches ist festzustellen in Bezug auf die Bildungsgesetzgebung. So beschnitt der Kanton Basel-Stadt mit der vor wenigen Jahren beschlossenen Schulreform ganz andere Wege als der Kanton Basel-Landschaft zu beschreiten gedenkt. Auch beim in Beratung stehenden Waldgesetz (Vorlage 97/45) wird ein eigenständiger weg beschnitten, obwohl die beiden Basler Halbkantone ein gemeisames Forstamt betreiben (vgl. SGS 571.12).
Die Bilanz bezüglich Bestrebungen, die Geseztgebung der beiden Basler Halbkanone anzugleichen, ist ernüchternd. Auf dieser Ebene hat die Partnerschaft bis heute keine Bedeutung erlangt. Was bei der Gesetzgebung unterlassen wurde, sollte in der Zukunft gefördert und wenigstens durch kantonsübergreifenden und insbesondere freizügigen Gesetzesvollzug aufgefangen werden. Dabei soll Partnerschaft nicht auf den Kanton Basel-Stadt beschränkt bleiben, sondern alle Kantone der Nordwestschweiz miteinbeziehen.
Der Regierungsrat soll verpflichtet werden, mit den Kantonen der Nordwestschweiz Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, Freizügigkeitsvereinbarungen abzuschliessen, damit die Bewohnerinnen und Bewohner der beiden Basler Halbkantone und der übrigen Kantone der Nordwestschweiz in den Bereichen Bildung, Kultur und Gesundheit von den Institutionen der Partnerkantone profitieren können. Durch solche Freizügigkeitsvereinbarungen soll vor allem auch die Konkurrenz unter den Institutionen gefördert werden. |
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