1997-128
![]() |
Landrat des Kantons Basel-Landschaft Motion: Zur beschleunigten Einführung eines Kantonsgerichts |
Kürzlich hat der Landrat zur Bewältigung von Kapazitätsengpässen das ausserordentliche halbamtliche Präsidium am Obergericht verlängert und neu zwei ausserordentliche Vizepräsidien am Versicherungsgericht bis zum Ablauf der Amtsperiode bewilligt. Bei beiden Massnahmen wurde deren Übergangscharakter betont und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die strukturellen Probleme bei beiden zweitinstanzlichen Gerichten nicht mit solchen Notmassnahmen, sondern nur durch strukturelle Anpassungen, wie sie im Rahmen der Strukturanalyse Gerichte vorgeschlagen wurden, lösen lassen. Tatsächlich sieht der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsvorlage betreffend Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte in Strafsachen die Schaffung eines Kantonsgerichts vor. In seiner Antwort auf die Interpellation Tobler betreffend "Strukturanalyse Gerichte - wie geht es weiter (96/224)" stellt er sich jedoch auf den Standpunkt, eine Einführung des Kantonsgerichts während der Dauer einer Amtsperiode sei nicht möglich (vgl. auch Vemehmlassungsvorlage, S.30) und plant deshalb die Einführung des Kantonsgericht frühestens auf 1. April 2002. Ein von der Justiz- und Polizeikommission in Auftrag gegebenes Gutachten hat ergeben, dass für die Einführung des Kantonsgerichts der Ablauf der Amtsperiode nicht abgewartet werden muss, wenn dafür sachliche Gründe sprechen. Unter diesen Voraussetzungen sei es allerdings sinnvoll, die Präsidien und nebenamtlichen Richter unter Vorbehalt der Aufhebung des Amtes wiederzuwählen, wie das im übrigen auch im Kanton Bern geschehen sei. Um beurteilen zu können, ob es sinnvoll ist, den vom Regierungsrat vorgesehenen Zeitplan zur Umsetzung zu revidieren und dementsprechend bei der bevorstehenden Richterwahl korrekt vorzugehen, ersuche ich den Regierungsrat, dem Landrat vor den Wahlen der zweitinstanzlichen Richter für die nächste Amtsperiode als Variante einen Zeitplan vorzulegen mit der Vorgabe, das Kantonsgericht so rasch als möglich einzufahren. |
|||||||