1997-126
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Motion: Angleichung der Gesetzgebung in den Kantonen der Nordwestschweiz |
Gemäss § 3 Abs. 2 der Kantonsverfassung (Partnerschaftsartikel) sind die Behörden u.a. bestrebt, mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt "Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigem Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen." Während Staatsverträge zwischen den beiden Basler Halbkantonen auf den verschiedensten Gebieten zustande gekommen und gemeinsame Institutionen geschaffen worden sind, hat eine Angleichung der Gesetzgebung nicht stattgefunden (vgl. hinzu Schriftliche Beantwortung der Interpellation Paul Schär, Geschäft Nr. 96/45). In der jüngsten Vergangenheit haben beide Basler Halbkantone auf gleichen Gebieten legiferiert, ohne dass eine Angleichung auch nur ansatzweise versucht worden wäre (Das Gleiche gilt in einzelnen Bereichen übrigens auch für andere Kantone der Nordwestschweiz). Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang unter anderem: - Gastwirtschaftsgesetz - Ladenschlussgesetz - Zivilprozessordnung - Polizeigesetz - Strafprozessordnung - Gerichtsorganisation - Finanzhaushaltsgesetz vor allem bei der Gastwirtschafts- und Ladenschlussgesetzgebung ist die Chance vertan worden in unserem kantonsübergreifenden Wirtschaftsraum einheitliche Regelungen zu treffen. Ähnliches ist festzustellen in Bezug auf die Bildungsgesetzgebung. So beschnitt der Kanton Basel-Stadt mit der vor wenigen Jahren beschlossenen Schulreform ganz andere Wege als der Kanton Basel-Landschaft zu beschreiten gedenkt. Auch beim in Beratung stehenden Waldgesetz (Vorlage 97/45) wird ein eigenständiger Weg beschnitten, obwohl die beiden Basler Halbkantone ein gemeisames Forstamt betreiben (vgl. SGS 571.12). Die Bilanz bezüglich Bestrebungen, die Gesetzgebung der beiden Basler Halbkanone anzugleichen, ist ernüchternd. Auf dieser Ebene hat die Partnerschaft bis heute keine Bedeutung erlangt. was bei der Gesetzgebung unterlassen wurde, sollte in der Zukunft gefördert und wenigstens durch kantonsübergreifenden und insbesondere freizügigen Gesetzesvollzug aufgefangen werden. Dabei soll Partnerschaft nicht auf den Kanton Basel-Stadt beschränkt bleiben, sondern alle Kantone der Nordwestschweiz miteinbeziehen. Deshalb soll der Regierungsrat verpflichtet werden, bei Gesetzesvorlagen in Zukunft auf den Stand der Gesetzgebung im Kanton Basel-Stadt und in den anderen Kantonen der Nordwestschweiz hinzuweisen und zu begründen, weshalb sich gegebenenfalls eigenständige Regelungen aufdrängen, die von der Basel-Städtischen und allenfalls denjenigen anderer Kantone der Nordwestschweiz abweichen. |
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