1997-106
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Postulat: Prämienverbillligung in der Krankenversicherung |
1. Sachverhalt: Ab 1. Januar 1996 erhalten aufgrund des neuen Krankenversicherungs-Gesetzes alle Personen "in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen" eine individuelle Prämienverbilligung. Eine Prämienverbilligung wird dann ausgerichtet, wenn die Jahresrichtprämie der oder des Versicherten 4,5% des bereinigten, steuerbaren Einkommens übersteigt und kein Vermögen versteuert wird. Die Prämienverbilligung entspricht dem übersteigenden Betrag (siehe Orientierungsschreiben vom November 1995 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion BL). Bekanntlich zählt das aufgelaufene Kapital, das in die 2. und 3. Säule (BVG) einbezahlt wird, nicht zum steuerpflichtigen Vermögen. Bei den unselbständig Erwerbenden ist die 2. Säule von Gesetzes wegen obligatorisch, während die Einlagen in die 3. Säule auf freiwilliger Basis beruhen. Die 3. Säule kann sowohl von den unselbständig Erwerbenden wie auch von den selbständig Erwerbenden errichtet werden. Für viele selbständig Erwerbende stellen Kapitalvermögen wie auch Liegenschaften, ihre Altersvorsorge dar. Diese Vermögenswerte werden aber beim steuerbaren Vermögen vollumfänglich berücksichtigt. Meines Erachtens besteht hier zwischen den selbständig und unselbständig Erwerbenden eine Rechtsungleichheit in bezug auf die Berechnung vom steuerbaren Vermögen. 2. Antrag: Ich beantrage daher dem Regierungsrat zu prüfen, ob den selbständig Erwerbenden ein noch festzulegender Freibetrag beim steuerbaren Vermögen gewährt werden kann, wenn sie keine Einzahlungen in eine 2. oder 3. Säule gemäss BVG geleistet haben. Dieser Freibeitrag kann z.B. nach Alter abgestuft werden. Nach meinen Informationen leben viele selbständig Erwerbende "in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen", weisen aber trotzdem ein steuerbares Vermögen aus. Dies, da ihre Altersvorsorge in Form von Kapitalvermögen und Liegenschaften besteht. |
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