1997-104
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Motion: Verzicht auf die Erhebung der Handänderungssteuer bei Unternehmensumstrukturierungen (§ 84/3 Steuer- und Finanzgesetz) |
Gemäss § 84 Ziffer 3 unseres Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974, wird bei Handänderungen infolge Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, bei Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Unternehmung, bei Abspaltung eines in sich geschlossenen oder selbständigen Betriebsteils der Unternehmung, die Handänderungssteuer zur Hälfte erhoben, sofern in all diesen Fällen keine wertmässige Änderung der Beteiligungsverhältnisse erfolgt und die bisherigen Buchwerte übernommen werden. Da in den meisten Kantonen bei Firmenumstrukturierungen auf dieses steuerliche Erschwernis verzichtet wird, stösst unsere Lösung bei den Betroffenen vermehrt auf Unverständnis. Diese Besteuerung erschwert notwendige Unternehmensumstrukturierungen (Fusionen, Abspaltungen, Neugründungen) und beeinträchtigt damit die Standortattraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsraumes. Der Regierungsrat wird hiermit beauftragt, den § 84 Steuer- und Finanzgesetz so zu ändern, dass künftig in den erwähnten Fällen in Analogie zu der im Kanton Basel-Stadt getroffenen Lösung - die hälftige Handänderungssteuer nicht mehr zu entrichten ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission vom 23.9.1996 verwiesen. |
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