v1997-011
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Postulat: Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren bei der Erstellung von Bauten und Anlagen |
Auf der Ebene des Bundes wurde im Rahmen des Programmes zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und mit Blick auf den sich zunehmend verschärfenden Standortwettbewerb erkannt, dass Entscheidverfahren einfacher, rascher und besser koordiniert sein müssen. Zurzeit läuft ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren für die Erstellung von Bauten und Anlagen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt folgende Grundsätze für ein koordiniertes Entscheidverfahren auf: Materiellrechtliche Vorschriften, die sachlich eng zusammenhängen, sollen von einer Instanz beurteilt werden; entscheiden dagegen verschiedene erstinstanzliche Behörden, sind diese verpflichtet, zumindest qualitativ für eine Koordination zu sorgen (Entscheid Chrüzlen, BGE 116 lb 50 ff.; BGE 118 lb 381 ff.). Staatliche Organe sind aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsverzögerungsverbotes dazu verpflichtet, die bei ihnen eingereichten Gesuche und Rechtsmittel innert angemessener Frist zu erledigen. Demgemäss haben Behörden sich so zu organisieren, dass sie dieser Verpflichtung sowohl bei normaler Geschäftslast als auch bei einer vorübergehenden Oberbelastung nachkommen können. Ich ersuche deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten 1 . Die Entscheidverfahren sollen in der Weise konzentriert werden, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren Vorschriften durch eine Behörde erstinstanzlich beurteilt wird (Gesamtentscheid durch die Leitbehörde). 2. Die Leitbehörde zieht die Fachbehörden nach dem Modell der Anhörung in das Bewilligungsverfahren ein. 3. Wenn in den für den Projektgenehmigungsentscheid relevanten Punkten Differenzen zwischen Leitbehörde und Fachbehörde bestehen, ist ein rasches Bereinigungsverfahren durchzufahren. 4. Wenn ein Gesuchsteller im Interesse eines raschen Bewilligungsverfahren vorgängig mit zuständigen Fachbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung klärt, bleibt die Fachbehörde im anschliessenden Entscheidverfahren an ihre Stellungnahme gebunden. 5. Für erstinstanzliche Bewilligungsverfahren sind Behandlungsfristen (Ordnungsfristen) oder entsprechende Qualitätsnormen auch in terminlicher Hinsicht einzuführen. |
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