v1996-256

Landrat / Parlament


Motion von Bruno Krähenbühl: Änderung der Kinderalimenten-Besteuerung



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Bruno Krähenbühl, SP (Aebi, Aeschlimann, Bolliger, Chappuis, Halder, Klein A., Laube, Meschberger, Nussbaumer, Portmann, Roche, Rudin Ch., Rück, Schelble, Schilt, Speiser, Stöcklin S., Wüthrich, Ziegler (19))

Eingereicht: 28. November 1996


Nr.: 1996-256





Es ist in unserem Steuergesetz nicht vorgesehen, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder zu bezahlen hat, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens zum Abzug zugelassen werden.

Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 21. April 1995 ist die Steuerverwaltung heute allerdings gezwungen, immer dann, wenn die/der Unterhaltsberechtigte nicht im Kanton Basel-Landschaft wohnt, die Alimentenzahlungen bei der Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens des/der Leistungspflichtigen zum Abzug zuzulassen.


Diese Ungleichbehandlung zwischen interkantonalen und innerkantonalen Fällen ist paradox und widerspricht der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgleichheit (§ 7 KV). Ein Steuerabzug darf aus der Sicht der Rechtsgleichheit nicht davon abhängig gemacht werden, ob der/die EmpfängerIn der Leistung in unserem Kanton oder in einem andern Kanton wohnhaft ist. Der Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss auch in diesem Sonderbereich seine Gültigkeit behalten, d.h.
Kinderalimente sind dort steuerrechtlich zu erfassen, wo sie zufliessen, wobei diesem Sachverhalt durch entsprechende zivilrechtliche Ausgleichsmassnahmen Rechnung zu tragen ist.


Das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene eidg. Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen deshalb den diesbezüglichen Systemwechsel auch verbindlich vor (Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG); räumt den Kantonen dafür allerdings eine Übergangsfrist ein bis zum 1. Januar 2001.


Die krasse Rechtsungleichbehandlung sowie die grobe Missachtung steuerrechtlicher Grundsätze sollten in unserem Kanton jedoch im Sinne einer einheitlichen und gerechten Besteuerung aller Steuerpflichtigen ohne Verzug beseitigt werden.




Der Regierungsrat wird deshalb ersucht,
die Steuerpraxis (mit oder ohne Gesetzesänderung) umgehend so zu ändern, dass künftig Alimentenzahlungen grundsätzlich in allen Fällen zum Abzug zugelassen sind.


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