v1996-239
Landrat / Parlament
Postulat von Karl Rudin: Nicht mehr zeitgemässe Leumundszeugnisse
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Karl Rudin-Hauswirth, SP-Fraktion (Aebi, Aeschlimann, Bolliger, Chappuis, Giger, Jäggi, Klein A., Krähenbühl, Laube, Meschberger, Nussbaumer, Roche, Schelble, Schilt, Speiser, Stöcklin S., Ziegler (17))
Eingereicht: 31. Oktober 1996
Nr.: 1996-239
Gemäss §74 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 stellt der Gemeinderat auf Verlangen Leumundszeugnisse aus. Im Kreisschreiben Nr. 4 vom 8. Juli 1984 gibt die Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen an die Gemeinden, wie sie bei der Ausstellung der Leumundszeugnisse zu verfahren hat. Darin wird empfohlen, entweder Typ I oder II zu verwenden. Bei beiden Typen wird der Eintrag im Schweizerischen Zentralstrafenregister erwähnt. In der Zwischenzeit ist das neue Datenschutzgesetz in Kraft getreten und die Rechtsentwicklung hat sich gewandelt. Bei den Gemeinden herrscht nun eine Verunsicherung, ob die Erwähnung des Zentralstrafenregisters noch statthaft ist oder nicht. Was geschieht, wenn ein Bewerber für ein Leumundszeugnis diese Eintragung anficht ? Bei einem konkreten Fall haben die Rücksprachen mit der VSD und dem Ombudsman keine Klärung gebracht. Als Kompromiss wurde dem Bewerber praktisch eine Wohnsitzbescheinigung ausgestellt. Das macht jedoch keinen Sinn, Leumundszeugnisse im Sinne einer Wohnsitzbescheinigung auszustellen. Auf solche Leumundszeugnisse kann problemlos verzichtet werden. Der Kanton Solothurn hat diesen Schritt bereits vollzogen und stellt de facto keine Leumundszeugnisse mehr aus. Gemäss Jahresbericht des Ombudsman BL von 1995 mit guten Erfahrungen.
Ich bitte daher den Regierungsrat zu prüfen,
ob auf die Leumundszeugnisse der Gemeinden verzichtet werden kann und das Gemeindegesetz in diesem Sinne geändert wird.
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