v1996-238
Landrat / Parlament
Motion von Bruno Krähenbühl: Steuerliche Erfassung von Liquidationsgewinnausschüttungen bei Auflösung von Aktiengesellschaften nach dem Nennwertprinzip als Vermögensertrag (Ergänzung von §24 lit. e StG)
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Bruno Krähenbühl, SP (Aebi, Aeschlimann, Chappuis, Giger, Jäggi, Klein A., Laube, Meschberger, Nussbaumer, Roche, Rudin Ch., Rudin K., Schelble, Schilt, Stöcklin S., Wüthrich, Ziegler (17))
Eingereicht: 31. Oktober 1996
Nr.: 1996-238
Nach § 24 lit. e StG gehören zum steuerbaren Einkommen unter anderem alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art.
Im vergangenen Jahr hat das Verwaltungsgericht entschieden, bei der Auflösung von Aktiengesellschaften seien auch die Liquidationsüberschüsse als Vermögenserträge steuerlich zu erfassen, und zwar nach dem Nennwertprinzip (siehe Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1995, Seiten 71 ff).
Da die Unterscheidung zwischen steuerfreien Kapitalgewinnen und steuerpflichtigen Vermögenserträgen für die Steuerpflichtigen von grosser Bedeutung ist, drängt sich eine gesetzliche Klarstellung auf.
Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, bei der Anpassung unseres Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz u.a. auch
die in §24 lit. e Steuergesetz aufgeführte Aufzählung der steuerbaren Einkommensteile zu ergänzen mit:
"Liquidationsgewinnausschüttungen bei Auflösung von Aktien.
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