v1996-236
Motion: Straffung der vormundschaftlichen Aufsichtsfunktion
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Peter Tobler (Bieri, Buholzer, Fünfschilling, Geier, Kohlermann, Ribi, Schaub, Schär, Schenk, Tschopp H., Umiker (11))
Eingereicht: 31. Oktober 1996
Nr.: 1996-236
Gemäss geltendem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) bestehen insgesamt 4 vormundschaftliche Behörden, nämlich
a.
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die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden
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b.
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die Statthalterämter als erste Aufsichtsbehörde
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c.
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der Regierungsrat als zweite Aufsichtsbehörde für Entscheide betreffend Entziehung der elterlichen Gewalt und Beschwerden gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt durch die Vormundschaftsbehörde sowie für die administrative Aufsicht, und
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d.
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das Verwaltungsgericht als zweite Aufsichtsbehörde für Beschwerden gegen Entscheide des Statthalteramtes.
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Schon diese Auflistung zeigt, dass die ganze Struktur kompliziert und veraltet ist. Dies führt zu aufwendigen und teuren Verfahren, weiche bloss mehr Arbeit, nicht aber auch mehr Qualität zur Folge haben. Dies sei an zwei Bespielen verdeutlicht:
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Bei der Entmündigung ergeht ein Antrag der Vormundschaftsbehörde an das Statthalteramt Dieses leitet die Akten an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion weiter, welche dem Regierungsrat Antrag stellt. Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. So seriös und gründlich auch eine Entmündigung zu prüfen ist: Vier Instanzen (resp. fünf im Beschwerdefall) sind dazu nicht nötig.
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Jeder Vormund hat mindestens alle zwei Jahre Rechnung über das Mündelvermögen abzulegen. Die Rechnung wird von der Vormundschaftsbehörde geprüft und an das Statthalteramt weitergeleitet. Dieses genehmigt anschliessend die geprüften Rechnungen. Auch hier würde eine einzige Kontrollinstanz genügen. Dies wäre sinnvollerweise die kommunale Vormundschaftsbehörde, die damit nötigenfalls private Buchsachverständige beauftragen kann.
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Der Regierungsrat wird daher eingeladen, das EG ZGB in dem Sinne zu revidieren, dass
1.
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nur eine einzige vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (neben dem Verwaltungsgericht) besteht, und
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2.
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die Stellung der kommunalen Vormundschaftsbehörden insofern gestärkt wird, dass sie allein die periodischen Rechungsablagen der Vormünder kontrollieren und genehmigen, wobei sie mit dieser Aufgabe auch private Sachverständige beauftragen können.
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Ettingen, 31. Oktober 1996
Peter Tobler
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