v1996-213
Landrat / Parlament
Postulat von Dieter Völlmin: Schaffung eines Nordwestschweizerischen Konkordats zur Koordination von gemeinsamen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsorganisationsprojekten (Rechtsetzungskonkordat)
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Dieter Völlmin, SVP (Aeschlimann, Ballmer, Bognar, Brodbeck, Grollimund, Haas, Holinger, Janiak, Jourdan, Klein A., Krähenbühl, Laube, Moll, Nussbaumer, Ritter, Roche, Rohrbach, Rudin Ch., Rudin K., Rück, Schaub, Schär, Schäublin, Steiner, Straumann, Tobler, Tschopp H.R.,Weller, Ziegler (29))
Eingereicht: 26.September 1996
Nr.: 1996-213
Verfassung und Gesetze der Kantone gehen weitgehend davon aus, dass jeder Kanton in der Rechtsetzung autonom ist und seine Aufgaben grundsätzlich im Rahmen einer eigenen kantonalen Organisation wahrnimmt.
Die Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit deuten mindestens für gewisse Bereiche staatlicher Tätigkeit in eine andere Richtung. Aus wirtschaftlichen, aber auch aus politischen Gründen werden immer mehr Aufgaben im Verbund mit anderen Kantonen regional angegangen.
Was die Schaffung gemeinsamer Verwaltungsorganisationseinheiten betrifft, besteht bereits eine gewisse Tradition vor allem im Verhältnis zu Basel-Stadt (Lufthygieneamt, MFK, Ingenieurschule usw.). Es zeigt sich jedoch, dass auch im Bereich der Gesetzgebung das Bedürfnis besteht, kantonsübergreifend in den Grundzügen einheitliche Normen zu erlassen. Als Beispiel dazu sei das Umweltschutzgesetz der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft erwähnt. Aktuell ist die geplante Erarbeitung eines gemeinsamen Submissionsgesetzes und in diesen Zusammenhang gehören auch die Koordinationsbemühungen im Bereich der Konsumkreditgesetzgebung auf kantonaler Ebene. Die Regeln der Vereinbarung zischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden sind nicht auf das Gesetzgebungsverfahren zugeschnitten und beschränken sich auf die Zusammenarbeit der beiden Vertragskantone.
In Anerkennung der Notwendigkeit von regionalen Gesetzgebungsprojekten darf der Wunsch nach grösstmöglicher Übereinstimmung nicht dazu führen, dass sich das Gesetzgebungsverfahren aus praktischen Gründen auf die Verwaltungsebene verlagert und die eigentlichen kantonalen Gesetzgebungsorgane nur noch die Möglichkeit haben, entweder den ihnen vorgelegten Entwurf im wesentlichen tel quel zu akzeptieren oder zum Totengräber gemeinsamer Gesetze zu werden. Damit wird das Prinzip der Gewaltenteilung wenn auch nicht formell, aber doch im Ergebnis verletzt. Davon abgesehen können institutionalisierte Mitwirkungsrechte (Vernehmlassungen der Gemeinden, Parteien und Verbände) nicht in ausreichendem Mass wahrgenommen werden.
Zwar enthält das Landratsgesetz vom 21.11.1994 eine Bestimmung über die interkantonale Zusammenarbeit (§ 23), aber eine einseitige Regelung eines einzelnen Kantons vermag die notwendige Harmonisierung der Gesetzgebungsverfahren alter beteiligter Partnerkantone nicht zu schaffen. Es bedarf dazu überkantonaler Verfahrensregeln, welche sicherstellen, dass die Gesetzgebung einerseits unter Respektierung der Gewaltenteilung durch die gemäss Verfassung und Gesetz zuständigen Organe erfolgt, andererseits aber auch ungeachtet der Beteiligung mehrerer Kantone zügig ablaufen kann. Solche Regeln können sinnvollerweise im Rahmen eines Konkordats geschaffen werden. Dabei kann die Vereinbarung zischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden bis zu einem gewissen Grad als Grundlage dienen.
Die Schaffung einheitlicher Verfahrens- und Spielregeln wird regionale gemeinsame Gesetzgebungsprojekte erleichtern und dazu führen, dass es für die erfolgreiche Durchführung solcher Projekte weniger als bisher auf die atmosphärischen Randbedingungen der beteiligten Amtsstellen ankommt. Es wäre auf diese Weise auch möglich, ein Instrument zu schaffen, welches den Blickwinkel für gemeinsame Projekte in Richtung auf zusätzliche Kantone (Aargau, Solothurn, Jura, Bern) öffnet, sofern dies von der Sache her sinnvoll ist.
Da auch die Schaffung von gemeinsamen Verwaltungsorganisationseinheiten zur Änderung bestehender Normen führt, wären die Regeln eines solchen Konkordats auch dafür anwendbar.
Ich bitte den Regierungsrat, die Schaffung eines entsprechenden Konkordats zu prüfen und gegebenenfalls mit den Kantonen der Nordwestschweiz Kontakt aufzunehmen.
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