v1996-179

Landrat / Parlament


Motion von Claude Janiak: Erlass eines Gesetzes über das Archivwesen; Archivgesetz



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Claude Janiak, SP (Aebi, Aeschlimann, Giger, Halder, Heeb, Jäggi, Klein A., Nussbaumer, Roche, Rudin Ch., Rudin K., Rück R., Wüthrich (13))

Eingereicht: 5. September 1996


Nr.: 1996-179





Die Justiz- und Polizeikommission des Landrats hat sich bei der Beratung des regierungsrätlichen Entwurfs für den Erlass eines Polizeigesetzes (Vorlage 95/180) mit der Frage der Bearbeitung von Personendaten durch die Polizei befasst (§§ 43 ff. EPolG). Vor allem die Frage der Vernichtung solcher Daten hat, wie übrigens schon bei der Bewältigung der Fichenaffäre, zu kontroversen Diskussionen geführt (vgl. hiezu Kommissionsbericht II.2.5.). Im Widerstreit stehen Persönlichkeitsrechte Betroffener auf der einen und die Forschung und nachträgliche wissenschaftliche Bearbeitung staatlichen Handelns auf der anderen Seite. Welche Lösung auch immer, die von der Regierung oder die von der Kommission vorgeschlagene, vorgezogen wird, die Diskussion ist dadurch erschwert worden, dass der Kanton über kein Archivgesetzt verfügt und es deshalb schwierig war nachzuvollziehen, wie Persönlichkeitsrechte des/der Einzelnen gewährleistet werden, wenn Daten nicht vernichtet, sondern archiviert und damit der spätereren Bearbeitung zugänglich gemacht werden.

Die Erkenntnis, dass das Archivwesen einer gesetzlichen Grundlage bedarf, hat in jüngster Zeit zugenommen. Der Kanton Zürich hat 1995 ein entsprechendes Gesetz erlassen, der Bund prüft den Erlass eines Archivgesetzes und in Basel-Stadt ist dem Parlament eben erst ein entsprechender Entwurf zugestellt worden (Ratschlag und Entwurf Nr. 8687 vom 9.7.1996, dem Grossen Rat zugestellt am 19.7.1996).


Die basellandschaftliche Gesetzgebung erwähnt die Archivierung zwar in §15 des Datenschutzgesetz (SGS 162), verweist das Verfahren der Archivierung und die Benützung von öffentlichen Archiven aber auf die Verordnungsstufe (SGS 162.11). Es ist mehr als zweifelhaft, ob diese Regelung mit §63 Abs.1 KV, wonach alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind, noch in Einklang zu bringen ist. Aus dem Baselstädtischen Entwurf ist zu zitieren, was zur Notwendigkeit einer Regelung auf Gesetzesstufe ausgeführt wird:


Die Konkurrenz der Rechtsgüter, welche durch das dauerhafte Aufbewahren und das Zur-Verfügung-Stellen von Archivgut in Kanton und Gemeinden tangiert werden, muss in einem Gesetz geregelt werden; eine Verordnung genügt dazu nicht:


- Die Zwecke, denen öffentliche Archive dienen, rufen nach Normen auf Gesetzesstufe.


- Die uneingeschränkte Pflicht zur Anbietung von Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, sowie die Kompetenz der Archive, über Archivierung und Vernichtung zu entscheiden, bedürfen eines Gesetzes.


- Das dauerhafte Archivieren von Personendaten durchbricht den gesetzlichen Zwang, diese Daten zu löschen. Da der Umgang mit "aktiven" Personendaten in einem Gesetz geregelt ist, müssen auch das dauerhafte Aufbewahren dieser Daten und die Bedingungen dieses Aufbewahrens auf Gesetzesstufe festgelegt werden.


- Öffentliche Archive handeln hoheitlich, wenn sie Personendaten aufbewahren oder die Benützung oder die Einsichtsrechte Betroffener einschränken. Hoheitliches Handeln aber bedarf einer gesetzlichen Grundlage.


Es besteht somit ein Bedarf, "das Archivieren als selbständige Aufgabe im öffentlichen Interesse rechtlich einwandfrei und solide zu verankern, eine Aufgabe, die Rechtsansprüche begründet und teilweise konkurrierende Rechtsgüter miteinander in Einklang zu bringen hat. Ein Gesetz erfüllt diesen Anspruch."


Eine Legiferierung drängt sich auch im Kanton Basel-Landschaft auf, zumal "in einem föderalistischen Staat die Tradition der Archive, der Verwaltung und der Behörden sowie der Gesetzgebung... zu manchen Unterschieden in Einzelheiten führt" und der Bund deshalb höchstens für eine Rahmengesetzgebung sorgen kann. Der Unterzeichnete beantragt deshalb dem Landrat, dem Regierungsrat den Auftrag zu erteilen, einen Entwurf für ein Archivgesetz auszuarbeiten und dem Parlament zu unterbreiten. Der Baselstädtische Entwurf kann dabei, unter Berücksichtigung kantonaler Unterschiede, wegweisend sein.


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