v1996-115
Landrat / Parlament
Motion von Max Ribi: Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden; Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetz
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Dr. Max Ribi, FDP (Ballmer, Bieri, Brodbeck, Buholzer, Felber, Frey, Fünfschilling, Geier, Herter, Jourdan, Schär, Schenk, Schneeberger, Steiner, Thöni, Tobler, Tschopp H., Umiker (18))
Eingereicht: 29. April 1996
Nr.: 1996-115
Mit dem Beschwerderecht eines Einzelnen oder einer Gruppierung können berechtigte Anliegen vorgebracht werden. Es kann aber auch Missbrauch getrieben werden, sprich Verzögerung eines Vorhabens. Man spricht immer davon, dass Entscheide wegen Referenden verzögert werden. Dem ist aber nicht so. Wird gegen einen Gemeinde- oder Landratsbeschluss das Referendum ergriffen, so dauert es maximal 6 Monate, bis der Entscheid an der Urne vorliegt. Ganz anders ist es bei den Beschwerden. Die Beschwerde hat meistens aufschiebende Wirkung und es hängt dann von der Beschwerdeinstanz ab, wie lange es dauert, bis der Entscheid gefällt wird. Nachher ist immer noch der Weiterzug an die nächst höhere Instanz möglich.
In Bauangelegenheiten und auch in anderen Sachen kann das sehr ärgerlich sein, und die Verteuerung eines Vorhabens kann eine ganz beträchtliche Summe ausmachen. In der Beantwortung der schriftlichen Anfrage 95/190 schreibt der Regierungsrat:
"Bei einer Beschwerde, die lediglich zur Verzögerung eines Vollzuges ergriffen wird, kann die Beschwerdeinstanz die Kosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegen. Die Praxis ist aber sehr zurückhaltend."
Um den Beschwerden die Verzögerungskraft zu nehmen, sind deshalb Fristen für deren Erledigung festzulegen. Diejenigen, die etwas bewirken wollen, sind genau so zu schützen, wie die Verhinderer. Im Entwurf zum neuen Baugesetz wird der Baubewilligungsbehörde eine Frist von 3 Monaten zugestanden. Warum nicht auch der Beschwerdeinstanz Fristen setzen?
Antrag: Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetz:
Die Beschwerdeinstanz entscheidet über eine Beschwerde innerhalb 3 Monaten. Bei Vorliegen besonderer Umstände (Komplexität) entscheidet die Beschwerdeinstanz spätestens nach 6 Monaten nach Einreichen der Beschwerde.
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