v1996-079
Landrat / Parlament
Motion von Bruno Krähenbühl: Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
(Unterstellung der Vermögenserträge aus Einmaleinlage-Versicherungen unter die kantonale Einkommenssteuer)
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Bruno Krähenbühl, SP-Fraktion (Aebi, Aeschlimann, Chappuis, Furler, Heeb, Janiak, Laube, Meschberger, Rudin Ch., Schelble, Schilt, Stöcklin S., Wüthrich, Ziegler (14))
Eingereicht: 25. März 1996
Nr.: 1996-079
Versicherungen mit Vorsorgecharakter, deren Leistungen für die Altersvorsorge bestimmt sind und erst im Pensionierungsalter fällig werden, geniessen zu Recht eine gewisse Privilegierung durch unser Steuergesetz. Dies betrifft insbesondere
a. die klassische Lebensversicherung
b. die gebundene Vorsorge.
Bei beiden Versicherungsformen ist - im Gegensatz zum Banksparen - der Ertrag (in Form von Überschussbeteiligungen oder Zinsen) nicht der Einkommenssteuer unterworfen.
Auch bei der sogenannten
Einmaleinlage-Versicherung
ist nur der steuerliche Rückkaufswert beim Vermögen zu deklarieren.
Die aus der Versicherung resultierenden Vermögenserträge sind grundsätzlich steuerfrei.
Um einem möglichen Missbrauch (Steuerumgehung) vorzubeugen, sind bei der Bundessteuer die Erträge aus dieser Versicherung nur dann einkommenssteuerfrei, wenn die Einmaleinlage-Versicherung tatsächlich für die Altersvorsorge bestimmt ist. Bei der Auszahlung muss die versicherte Person mindestens 60 Jahre alt sein, und die Versicherung muss zusätzlich eine Laufzeit von mind. 5 Jahren aufweisen. In den Kantonen BS und BL fehlen diese Einschränkungen; die Vermögenserträge aus diesen Versicherungen sind somit steuerfrei, auch wenn die Versicherung nicht ausschliesslich der Altersvorsorge dient. Diese Privilegierung der Einmaleinlage-Versicherung gegenüber dem Banksparen ist nicht angebracht.
Deshalb ersuche ich den Regierungsrat, eine Vorlage zur Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes auszuarbeiten, und zwar mit dem Ziel,
die Überschüsse aus den Einmaleinlage-Versicherungen der kantonalen Einkommenssteuer zu unterwerfen, sofern sie nicht der Altersvorsorge dienen (Anpassung des kantonalen Rechts an die Bundesregelung).
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