v1995-230
Landrat / Parlament
Postulat von Danilo Assolari: Überarbeitung der Projektierungsrichtlinien für die Gestaltung von Kantonsstrassen in Ortskernen
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Danilo Assolari, CVP
Eingereicht: 14. Dezember 1995
Nr.: 1995-230
Die Projektierungsrichtlinien für die Gestaltung von Kantonsstrassen in Ortskernen vom April 1987 legen für wenig wichtige Hauptverkehrsstrassen (HVS) sowie für wichtige als auch für wenig wichtige übrige Kantonsstrassen (UeKS) eine Fahrbahnbreite von 6.00 m fest. Diese Projektierungsrichtlinien wurden unter Mitwirkung des Instituts für Verkehrstechnik der ETH Zürich zu einem Zeitpunkt erlassen, als die zulässige maximale Fahrzeugbreite laut Strassenverkehrsgesetz (SVG) 2.30 m betrug.
Auf den 1. Februar 1991 wurde die Fahrzeugbreite aufgrund der Volksabstimmung vom 20. September 1990 auf 2.50 m erhöht. Heute beträgt die normale Lastwagenbreite mit Seitenspiegel zwischen 3.00 - 3.30 m. Als Ausnahmen dürfen auf unseren Strassen Kühlwagen mit einer Breite von bis zu 2.64 m ohne Seitenspiegel verkehren.
Dass die in den obengenannten Projektierungsrichtlinien aufgeführten Strassenbreiten ungenügend sind, beweisen die Erfahrungen in Rümlingen und im Waldenburgertal. Eine Rückfrage bei der Verkehrsabteilung der Polizei bestätigt meine Meinung, dass eine Strassenbreite von 6.00 m ungenügend ist. Dies wird auch von der Bevölkerung empfunden, was am Beispiel von Rümlingen klar demonstriert worden ist.
Aus den oben aufgeführten Gründen darf bei den heute gesetzlich zulässigen Fahrzeugbreiten eine Strassenbreite unter 6.50 m resp. 7.00 m nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden.
Ich bitte deshalb den Regierungsrat,
- die Projektierungsrichtlinien über die Gestaltung von Kantonstrassen in Ortskernen zu überarbeiten und an die heute zulässigen Fahrzeugbreiten nach SVG anzupassen.
- in der Zwischenzeit das Tiefbauamt anzuweisen, bis zum Vorliegen dieser Überarbeitung der Projektierungsrichtlinien Strassenbreiten unter 6.50 m resp. 7.00 m nur in absoluten Ausnahmefällen bei der Projektierung von Korrektionen und Neuanlagen in Ortskernen zuzulassen.
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