v1995-218

Landrat / Parlament


Postulat von Theo Weller: Regelungsbedarf für den atmosphärischen Gaskessel



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Theo Weller, SVP/EVP-Fraktion (Bognar, Graf F., Grollimund, Haas, Ritter, Rohrbach, Straumann, Tschopp H.R., von Bidder, Völlmin, Zimmermann)

Eingereicht: 4. Dezember 1995


Nr.: 1995-218





1. Die Verhandlung vor dem Strafgericht BL (siehe Beilage 1) hat gezeigt, dass eine Kontrolle der atmosphärischen Gasgeräte lebenswichtig sein kann.

Eine visuelle Prüfung der Heizflächen und des Brenners ist von Zeit zu Zeit notwendig und kann mögliche Schäden verhindern. Ebenfalls muss gelegentlich eine Dichtheitsprüfung der Gasmagnetventile stattfinden.


Eine Funktionskontrolle und eine Reinigung der Heizflächen im Heizgerät schreiben die Lieferanten vor und die Industriellen Werke können sich bei einem Schadenfall auf die Gasleitsätze des SVGW berufen. Bis anhin hat der Kanton Baselland keine sicherheitstechnische Kontrolle verlangt. Dies sollte in Zukunft geändert werden. Dies unter anderm auch, weil die neuen kondensierenden Gaskessel technisch hochstehende Heizgeräte sind.


2. Für die bestehenden Gaskessel müssen die Werte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 1992 eingehalten werden.


In Art. 632 der LRV (Heizkessel mit atmosphärischen Brennern) ist genau festgeschrieben welche Werte erreicht werden müssen. Sollte eine Messung nicht möglich sein, so sind die Werte des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW als Grundlage durchaus brauchbar. Gemäss Merkblatt des BUWAL (siehe Beilage 2) kommt diese Liste zur Anwendung.


Bisher wurden im Kanton Baselland keine periodischen Messungen der Schadstoffwerte und der Abgasverluste verlangt. Wenigstens sollten die Gaskessel, die über 20 Jahre in Betrieb sind und die geforderten Werte nicht erfüllen, ersetzt werden.


3. Gemäss Reglement über den Kaminfegerdienst, Änderung vom 21. Juni 1993, müssen die Kontrollen und Reinigungen der atmosphärischen Gas-Heizkessel nach Weisungen des Gaswerkes alle 3 Jahre durchgeführt werden.


In der Praxis erfolgt jedoch durch den Kaminfeger lediglich eine Kontrolle des Abgasrohres. Die Hausbesitzer müssen oft eine Rechnung begleichen die unverhältnismässig ist. Gemäss Verordnung sollte jedoch nur die effektive Arbeitsleistung verrechnet werden. (Mindestbetrag Fr. 51.--) Eine Kontrolle der Abgaswerte und des Schadstoff-Ausstosses ist dem Kaminfegermeister nur nach erfolgreicher Prüfung als eidg. Feuerungskontrolleur möglich.


Seit Anfang 1994 müssen die Kamine der 20'000 Gasfeuerungen im Kanton Bern nicht mehr kontrolliert werden. Das ist die logische Folge einer Erkenntnis, die in Fachkreisen unbestritten ist. Moderne und gut gewartete Gasheizungen verursachen keinen Russ und demzufolge ist der Kaminfeger nicht mehr notwendig.


Die Abschaffung der Kaminfegerkontrollpflicht im Kanton Bern hat sich gemäss übereinstimmender Aussagen der Gebäudeversicherung, Gasgerätelieferanten und Gaswerken nicht negativ ausgewirkt. (siehe Beilage 3)


Es stände unserem Kanton resp. der basellandschaftlichen Gebäudeversicherung gut an, wenn sie sich diesem Problemkreis annehmen und einen mutigen Schritt vorwärts gehen könnte.


Daher bitte ich den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten ob für den atmosphärischen Gaskessel nicht eine sichere, umweltpolitische und zweckmässige Lösung der anstehenden Probleme gefunden werden kann.


Gerne wäre ich bereit in einer diesbezüglichen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten. Dies weil ich die Sachlage von der Praxis her kenne.




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