v1995-184

Landrat / Parlament


Motion von Dieter Völlmin: Einführung einer sachgerechten, klaren und zeitgemässen Regelung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (Änderung des Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1957)



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Dieter Völlmin, SVP (Baumann, Bognar, Graf F., Grollimund, Gschwind, Haas, Holinger, Lusser, Metzger, Ritter, Rohrbach, Schäublin, Stöcklin O., Straumann, Tschopp H.R., von Bidder, Weller (17))

Eingereicht: 19. Oktober 1995


Nr.: 1995-184





Gemäss Kantonalbankgesetzes steht die Bank unter der Oberaufsicht sowohl des Regierungsrates als auch des Landrates. Der teilweise vom Regierungsrat und teilweise vom Landrat gewählte Bankrat übt die oberste Leitung der Bank aus. Die Kontrollen obliegen wiederum verschiedenen Organen: Der Bankrat hat die Pflicht zur Regelung des gesamten internen Kontrollwesens der Bank. Dazu steht in erster Linie das bankengesetzliche Inspektorat zur Verfügung. Der Bankrat nimmt seine Kontrollpflichten zudem durch "Besuchsdelegationen" direkt wahr. Daneben wählt der Regierungsrat für die Ausübung der Oberaufsicht eine Kontrollstelle, die dem Regierungsrat zuhanden des Landrats und dem Bankrat berichtet.

Diese unübersichtliche und unklare Regelung der Verantwortung für die Kantonalbank ist unzweckmässig und gefährlich. Sowohl Legislative als auch Exekutive sind eingebunden, aber es fehlt eine klare Zuordnung der Aufsichts- und Kontrollfunktion auf einzelne Organe. Es dürfte unbestritten sein, dass Aufsichtsfunktionen dann am besten erfüllt werden, wenn sie klar umschrieben und zugeordnet sind. Dann ist im Fall eines Versagens auch klar, wer die Verantwortung zu tragen hat. Die Vorgänge um die Solothurnische Kantonalbank sind die beste Illustration für die Unzweckmässigkeit verwischter Verantwortungsregelungen. Je nach Parteizugehörigkeit und behördlicher Funktion wird das Versagen an anderer Stelle geortet.


Die heutige Regelung stammt aus einer Zeit, in der das Bankgeschäft weniger riskant und komplex war. Sie ist den heutigen Verhältnissen nicht angepasst. In einer Zeit, in der das Institut der Kantonalbank generell in Frage gestellt wird, ist es im Interesse der Steuerzahler und Bankkunden geboten, eine zeitgemässe Aufsichtsstruktur zu schaffen.


Denkbar ist eine Neuregelung in dem Sinne, dass die Aufsicht auf den Landrat bzw. durch ihn gewählte Kommissionen konzentriert wird, währenddem der Regierungsrat von Aufsichts- und Kontrollfunktionen bezüglich Kantonalbank entbunden wird. Vertretbar ist auch das umgekehrte Modell, indem der Landrat seine bisherigen Funktionen im Zusammenhang mit der Bankaufsicht aufgibt. Unter dem Aspekt der Verantwortlichkeit zu überdenken ist auch die heutige Regelung der Wahl des Bankrates und der Wahlvoraussetzungen für Bankräte in dem Sinn, dass die Fachkompetenz dieses Gremiums sichergestellt ist.


Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, eine Änderung des Kantonalbankgesetzes vorzulegen, mit dem Ziel, die Aufsichts- und Kontrollfunktionen bezüglich der Kantonalbank klar zuzuordnen und die professionelle Wahrnehmung dieser Funktionen sicherzustellen.


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