v1994-258

Landrat / Parlament


Motion von der FDP-Fraktion: Änderung des Umweltschutzgesetzes § 21 "Kostendeckung - Siedlungsabfälle"



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: FDP-Fraktion (P. Tobler)

Eingereicht: 21. November 1994


Nr.: 1994-258





Die Umsetzung von Absatz 3 des § 21 USG:

"Sie (gemeint sind: die Gemeinden) erheben für die Abfuhr von nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfällen eine von der Menge abhängige Gebühr, welche die Kosten der gesamten Abfallbeseitigung deckt "


führt zu immer höheren Sack-/und Container-Gebühren, welche ein grosser Teil der Bevölkerurig nicht mehr bereit ist zu bezahlen und sich als Folge davon, zunehmend zu neuen "Umgehungsmanövern" veranlasst sieht. Da die Kosten für die Entsorgung (Recycling) der wiederverwertbaren Abfälle auf die Sackgebühren für die nicht wiederverwertbaren Abfälle aufgerechnet werden müssen, sind diese nicht mehr "verursachergerecht".


Die sauber trennenden VerursacherInnen werden von Jahr zu Jahr laufend bestraft, weil die Gesamtkosten (inkl. Glas, Büchsen, Papier und Karton etc) auf eine stets kleiner werdende Abfallmenge verteilt werden müssen.


Es ist vorauszusehen, dass die Sackgebühren in absehbarer Zeit von heute Fr. 2.-- bis 3.-- auf Fr. 5.-- und mehr pro 35 lt Sack steigen werden, und zwar aus folgenden Gründen:


a) die Wertstoffe wie Glas, Büchsen, Papier und Karton werden vermehrt separiert, wodurch die Gebühren tragende Menge weiter abnimmt d.h. Gebühr pro Sack steigt


b) die betriebsspezifischen Gewerbeabfälle können nach USG separat entsorgt werden, wodurch die Gebühren tragende Menge weiter abnimmt d.h. Gebühr pro Sack steigt


c) die KVA und Deponiegebühren werden jährlich um Fr. 30.--/to erhöht, und das USG § 21 Abs 3 verlangt die Überwälzung auf die Gebühren tragende Menge!!


d) das Entsorgen von Abfällen im Cheminée oder Toilette, in Parkgaragen, an den Wertstoffsammelstellen, im Walde, ja sogar im benachbarten Elsass nimmt zu, wodurch die Gebühren tragende Menge weiter abnimmt d.h. Gebühr pro Sack steigt


Der RR-Entscheid nach USG § 21 i.S. "Grundgebühr" in der Gemeinde Schönenbuch, vorallem aber die Praxis zeigen, dass wir nicht auf das Eidg. USG und auf die beste Lösung, nämlich eine vorgezogene Entsorgungsgebühr auf allen Konsumgütern , warten können. Landauf landab wird der Ruf nach einer Änderung des § 21 USG immer lauter.


Wir ersuchen deshalb den Regierungsrat § 21 USG so zu ändern, dass die Gemeinden:


Die Kostendeckung für die gebührenfreien Entsorgungen und das Recycling der Wertstoffe (Papier, Glas, Blechdosen, etc.) über eine Grundgebühr erheben können, (Pauschale pro Einwohner, etc), und nur die Kosten für die Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Abfälle mit den Sackgebühren beglichen werden müssen.


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