v1993-264

Landrat / Parlament


Motion von der Spezialkommission Landratsgesetz: Normierung des Begriffs "Justizverwaltung" im Gerichtsverfassungsgesetz vom 30.10.1941



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Spezialkommission Landratsgesetz (Lukas Ott)

Eingereicht: 18. November 1993


Nr.: 1993-264





Gemäss § 82 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 leiten die Gerichte die Justizverwaltung.

Die von der Verfassung vorgesehene Übertragung der Justizverwaltung an die Gerichte soll im Rahmen der Umsetzung der Strukturanalyse Gerichte in zweckmässiger Weise umgesetzt werden. Der Landrat setzt sich zudem im Rahmen des neuen Landratsgesetzes mit den oberaufsichtsrechtlichen Aspekten dieses Bereiches auseinander.


Der Begriff "Justizverwaltung" besteht verfassungsrechtlich erst seit der Totalrevision. Auch.wenn in den Quellen zur neuen Staatsverfassung ausführlich darauf eingegangen wurde, bleibt dieser Begriff unbestimmt. Es bedarf deshalb einer Bestimmung des Begriffs "Justizverwaltung" auf Gesetzesstufe.


Diese Normierung kann nicht im neuen Landratsgesetz (Vorlage 91/294) wahrgenommen werden, um den Grundsatz der "Einheit der (Gesetzes)-Materie" nicht zu verletzen. Keinesfalls kann für die justiziable Auslegung des Begriffs eine Definition im Kommissionsbericht zum Landratsgesetz ausreichen.


Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, den Begriff "Justizverwaltung" im Gerichtsverfassungsgesetz zu normieren.


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