v1992-025

Landrat / Parlament


Motion von Max Ribi: Vereinfachung der Steuererhebung und Verminderung der Verärgerung des Steuerzahlers



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Dr. Max Ribi, FDP (Dr. Chr. Baltzer, A. Brodbeck, S. Buholzer, R. Eberenz, Dr. C. Hockenjos, Dr. P. Jenny, R. Marti, R .Piller, R. Schneeberger, E .Thöni, Dr. P. Tobler, H . Waibel)

Eingereicht: 23. Januar 1992


Nr.: 1992-025





Alle 2 Jahre wieder beugen sich mehr oder weniger freudig oder mürrisch Bürger und Bürgerinnen über die Steuererklärung und das Verzeichnis der Wertschriften. Lohnt sich der ganze Aufwand für die Detaillierung oder könnte nicht als Alternative ein vereinfachtes Verfahren gewählt werden? Beim Liegenschaftsunterhalt kann auch zwischen effektiven Kosten und Pauschalabzug gewählt werden. Die vereinfachte Steuererklärung könnte aus folgenden Angaben bestehen: Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse, Einkommen und Vermögenswerte. Aufgrund der Vermögenswerte wird ein Pauschalertrag festgelegt, der auch zur Berechnung des Verrechnungssteueranspruchs dient. Aus einer Tabelle mit verschiedenen Berufs- und Familienverhältnissen kann der Pauschalabzug abgelesen werden. Der Pauschalabzug muss die Abmachungen bezüglich Steuerharmonisierung erfüllen und zusätzlich einen attraktiven Rabatt enthalten. Die Bearbeitungszeitersparnis auf beiden Seiten, Bürger und Verwaltung, rechtfertigt eine Begünstigung. Diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die Zeit und Aufwand nicht scheuen oder komplizierte Einkommens-und Vermögensverhältnisse besitzen, behielten die Möglichkeit, die bisherige, detaillierte Steuererklärung auszufüllen und einzureichen.

Viele Bürgerinnen und Bürger zahlen pflichtbewusst aufgrund ihrer Selbstdeklaration oder provisorischen Rechnungsstellung ihre Steuern bis zum 30. September des Kalenderjahres. Ungerechtfertigt gebüsst und bestraft kommen sie sich vor, wenn bei der späteren, definitiven Veranlagung ein Verzugszins für den noch ausstehenden Steuerbetrag erhoben wird. Diese Wurzel des Ärgers muss beseitigt werden. Es sind Kriterien festzulegen, nach denen auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichtet wird.


Das ganze Steuergesetz ist nach weiteren Möglichkeiten administrativer Vereinfachungen zu überprüfen. Leider ist es aufgrund von Bundesgerichtsurteilen nicht möglich, Zuzüger aus anderen Katonen vor dem Ausfüllen einer neuen Steuererklärung und einer neuen Steuereinschätzung zu bewahren. In der heutigen Zeit der häufigen Wohnortswechsel über die Kantonsgrenze hinaus wäre es sehr zu begrüssen, wenn sich der Kanton für eine Änderung der diesbezüglichen Bundesgesetzgebung einsetzen würde.


Diese Motion bezweckt den Abbau des administrativen Aufwandes, die Erhöhung der Liquidität des Kantons und die Schaffung von Erleichterungen für den Steuerzahler.




Anträge:


Das Steuergesetz ist nach folgenden Gesichtspunkten zu revidieren:


1. Das Steuergesetz ist mit einem vereinfachten Steuererklärungsverfahren auszustatten.


2. Es sind Richtlinien auszuarbeiten, nach denen auf die Forderung des Verzugszinses verzichtet wird.


3. Das Steuergesetz ist hinsichtlich Vereinfachungen des Vollzugs zu überprüfen.


Back to Top