v1992-004
Landrat / Parlament
Motion von der SVP/EVP-Fraktion: Einführung der einjährigen Steuerperiode für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: SVP/EVP-Fraktion
Eingereicht: 13. Januar 1992
Nr.: 1992-004
Bekanntlich erhebt der Kanton Basel-Landschaft die direkten Steuern nach dem System der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung. Für die Staatssteuern im Jahre 1992 dient das durchschnittliche Einkommen aus den Jahren 1989 und 1990.
Dieses System führt zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Verzerrungen:
- Es entlastet zwar einen Steuerpflichtigen mit gegenüber Vorjahren gestiegenem Einkommen, wirkt aber einschneidend und zusätzlich belastend bei Steuerpflichtigen mit eher sinkendem Einkommen.
- Bei Inflation hat dieses System zudem die Wirkung, dass das Steueraufkommen des Gemeinwesens real betrachtet sinkt, wogegen ein Grossteil der Ausgaben des Staates (Beamtenlöhne!) indexiert sind.
- Die Starrheit der zweijährigen Steuerperiode zwingt zudem zu aufwendigen Zwischenveranlagungen, welche angesichts der zunehmenden Mobilität und Instabilität in den beruflichen und persönlichen Verhältnissen immer häufiger werden. Viele dieser Steuerpflichtigen warten heute jahrelang auf ihre definitive Veranlagung und werden häufig im nachhinein mit unerwarteten und massiven Verzugszinsforderungen belastet.
Eine einjährige Steuerperiode merzt diese Nachteile aus. Es ist für jeden Steuerpflichtigen weit eher nachvollziehbar, wenn er Steuern auf dem im gleichen Jahr erzielten Einkommen bezahlen muss.
Die Vorzüge der einjährigen Veranlagung sind in der Steuerrechtslehre schon längst anerkannt. Sie werden in erster Linie mit angeblich administrativem Mehraufwand bekämpft. Das Beispiel des Kantons Basel-Stadt zeigt jedoch, dass dieses Argument nicht stichhaltig ist und im Computer-Zeitalter auch schwer nachvollziehbar ist. Zudem entfallen bei der einjährigen Steuerperiode die arbeitsintensiven Zwischenveranlagungen.
Art. 41 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine einjährige Steuerperiode festzulegen. Auch Art. 16 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden lässt den Kantonen für ihre Einkommens- und Vermögenssteuern diese Freiheit.
Aus diesen Gründen beantragt die SVP/EVP-Landratsfraktion, den Regierungsrat zu beauftragen, eine Vorlage auszuarbeiten, die den Übergang zu einer einjährigen Steuerperiode entsprechend den bundesrechtlichen Rahmenvorschriften festlegt.
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