v1991-092
Landrat / Parlament
Postulat von der SP-Fraktion: Naturgerechtes kantonales Wasserbaukonzept
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: SP-Fraktion (Ursula Halder)
Eingereicht: 22. April 1991
Nr.: 1991-092
Gemäss "Natur- und Landschaftsschutzkonzept" sind im Kanton Basel-Landschaft bereits 60% der Fliessgewässer "stark beeinträchtigt", resp. lediglich noch 5% in naturnahem Zustand. Technische Eingriffe wie Eindilungen, Begradigungen, harte Uferverbauungen, Versiegelung der Gewässersohle, Schwellen usw. beeinträchtigen die ökologischen Funktionen der Fliessgewässer schwerwiegend. So mindern sie u.a. die Selbstreinigungsfähigkeit des Gewässers, erschweren die Speisunf des Grundwassers und verunmöglichen einer Vielzahl gefährdeter Pflanzen- und Tierarten das Überleben.
Im Kanton BL besteht bisher kein mittel- oder längerfristiges Wasserbaukonzept, welches diesen ökologischen Erfordernissen gerecht wird. Die bisherige Praxis, Ausdolungen und Renaturierungen lediglich bei unumgänglichen Reparaturarbeiten an bestehenden Verbauungen vorzunehmen, ist zu punktuell und zufällig. Wohl figurieren im "Natur- und Landschaftsschutzkonzept" verschiedene ökologische sinnvolle Massnahmen im Bereich des Wasserbaues, doch sind sie weder detailliert umschrieben noch mit besonderer Priorität versehen. Die SP-Fraktion ist dagegen der Ansicht, dass dem bestehenden Notstand mit ganzheitlicher und dringlich zu vollziehenden Lösungen begegnet werden muss. Wir bitten deshalb den Regierungsrat folgendes Postulat zu prüfen:
1. Wasserbauliche Eingriffe in Gewässer und ihre Uferbereiche sind ausschliesslich nach ökologischen Gesichtspunkten durchzuführen und auf das unerlässlich Nötige, wie den Schutz von Menschenleben oder von ganz erheblichen Sachwerten, zu beschränken. Bei der Planung und Durchführung von Eingriffen sind Spezialisten der Ingenieurbiologie und des Naturschutzes beizuziehen. Eindolungen sind grundsätzlich zu verbieten.
2. Bei der Durchführung von Hochwassersanierungen sind die bisher üblichen Normen (zB. 100-jähriges Hochwasser) kritisch auf ihre Zweckmässigkeit und auf ihre ökologischen Folgen zu prüfen. Allfällige Subventionsverluste durch den Bund sind vom Kanton zu übernehmen.
3. Die Vergütungspraxis von Schäden durch Naturereignisse (zB. Hochwasser) der Gebäudeversicherung BL ist im Hinblick auf den Naturschutz zu überprüfen und die entsprechenden wasserbaulichen Auflagen durch eine allfällige Revision des Sachversicherungsgesetzes zu ändern.
4. Für den Kanton Bl ist ein umfassendes Ausdolugns- und Renaturierungskonzept zu erarbeiten, welches im Umfang und Dringlichkeit dem aktuellen Notstand Rechnung trägt.
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