v1990-118

Landrat / Parlament


Motion von Eva Rüetschi: Änderung des § 134 des Schulgesetzes vom 26. April 1979



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Eva Rüetschi, SP

Eingereicht: 17. Mai 1990


Nr.: 1990-118





Im Kanton Baselland gibt es 17 Sekundarschulkreise. Vor allem im unteren Kantonsteil wurde in den sechziger und siebziger Jahren, also in der Zeit des grossen Bevölkerungswachstum, eine Reihe von Sekundarschulhäusern gebaut. Seit einigen Jahren haben hier die Sekundarschulen einen beachtlichen Schülerrückgang zu verzeichnen, was zur Folge hat, dass es in den betreffenden Schulhäusern immer mehr freie Räume gibt. In einzelnen Gemeinden sind die Schülerzahlen so sehr zurückgegangen, dass ganze Schulhäuser von der Sekundarschule freigegeben wurden.

Sekundarschulhäuser sind kantonale Schulbauten. Sie sind gemäss Schulgesetz zwar der Standortgemeinde zu planen, zu bauen und zu bezahlen, die Errichtungskosten bezw. der anerkannte Anlagewert ist dann aber vom Kanton zu verzinsen und in längstens 40 Jahren abzubezahlen (§ 132 Absatz 1 und 137 des Schulgesetztes).


Durch das vom Schulgesetz vorgeschriebene Bau- und Abzahlungsverfahren entsteht die schwer fassbare Situation, dass ein Stück Land mit dem darauf errichteten Schulgebäude zwar von Kanton bezahlt, im Grundbuch aber als Eigentum der Standortgemeinde eingetragen ist. In einem Gutachten der Erziehungs- und Kulturdirektion vom Oktober 1980 wurden diese schwierigen Eigentumsverhältnisse in dem Sinne "geklärt", als darin der Gemeinde das rechtliche und dem Kanton das wirtschaftliche Eigentum mit der tatsächlichen Verfügungsgewalt zugesprochen ist. Nachdem infolge des Schülerrückgangs mancherorts Sekundarschulraum frei wurde, daneben aber die kommunalen Raumbedürfnisse z.B. für die JMS, für Freizeitbedürfnisse, Erwachsenenbildung etc. ständig anwachsen, stellt sich für einige Gemeinden die Frage, zu welchen Bedingungen sie das wirtschaftliche Eigentum und damit auch die Verfügungsgewalt an dem vom Kanton abbezahlten freien Sekundarschulraum zurückerwerben können. § 134 des Schulgesetzes sieht für diesen Fall vor, dass die Standortgemeinde den Kanton zu entschädigen hat. "Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zustandswert der Anlage im Zeitpunkt der Zwecksentfremdung", d.h. des Rückerwerbs des wirtschaftlichen Eigentums "und der erfolgten Amortisation".


Die zitiert gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass der Kanton den gesamten Gewinn am Mehrwert eines Schulhauses für sich in Anspruch nimmt. Besonders stossend ist die Tatsache, dass die Gemeinde, die ein Sekundarschulhaus optimal unterhält und damit den Zustandswert des Gebäudes auf höchstem Niveau sichert, beim Rückerwerb des wirtschaftlichen Eigentums bestraft wird, indem sie dem Kanton dafür eine besonders hohe Entschädigung zu entrichten hat.


In Reinach hat das in jüngster Zeit dazu geführt, dass der Kanton aufgrund von § 134 des Schulgesetzes für eine Sekundarschulanlage, die für rund 3 Millionen Franken errichtet und entsprechend amortisiert wurde, von der Gemeinde eine Entschädigungssumme von rund 10 Millionen Franken forderte. Die Reinacher Stimmbürger und Stimmbürgerinnen waren nicht bereit, diese Entschädigungssumme zu akzeptieren und lehnten die entsprechende Kreditvorlage ab.


In § 134 des Schulgesetztes wird dem Kanton einseitig zulasten der Gemeinde ein grosser finanzieller Vorteil eingeräumt. Die Bestimmung sollte durch eine für beide Seiten gerechte und akzeptable Regelung ersetzt werden. Diese könnte z.B. folgendermassen lauten:


"Die Entschädigung setzt sich aus dem ursprünglichen Anlagewert und den Zinsen für die geleisteten Amortisationszahlungen zusammen".


Ich ersuche den Regierungsrat, den § 134 des Schulgesetztes in diesem Sinne neu zu formulieren und dem Landrat zur Genehmigung vorzulegen.


Back to Top