v1990-038

Landrat / Parlament


Motion von Max Kamber: Äenderung der einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 30. Oktober 1941 über die strukturelle Organisation des Obergerichtes



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Max Kamber, CVP (R. Heeb-Schlienger, K. Hiltmann, Dr. W. Klaus, Dr. P. Tobler, B. Weishaupt)

Eingereicht: 8. Februar 1990


Nr.: 1990-038





Mit Bericht vom 13. Dezember 1989 schlägt das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft dem Landrat die Wahl eines ausserordentlichen Obergerichtspräsidenten im Halbamt vor. Der Vorlage ist zu entnehmen, dass die Belastung der obersten kantonalen Gerichtsinstanz derart zugenommen hat, dass sie für den Obergerichtspräsidenten, der als einziges Mitglied des Obergerichtes vollamtlich tätig ist, untragbar geworden ist.

Diese Ausgangslage sowie die in der Vorlage an den Landrat angesprochenen prekären Zustände lassen die heutige Organisation des Obergerichtes als nicht mehr zeitgemäss erscheinen. Die strukturellen Mängel rechtfertigen somit eine grundsätzliche Überprüfung der Organisation des Obergerichtes in seiner Eigenschaft als zweite richterliche Instanz.


In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob nicht das Verwaltungsgericht, allenfalls auch das Versicherungs- und das Verfassungsgericht in das Obergericht integriert werden sollten, damit eine einheitliche kantonale oberste Gerichtsinstanz über die Rechtsfragen entscheidet.


Bei Anlass dieser grundsätzlichen Überprüfung wird sich auch die Frage stellen, ob ein vollamtliches Obergericht ins Auge zu fassen sei.


Selbstverständlich soll an dem Prinzip der nebenamtlichen Laienrichter in der 1. Instanz wie Bezirksgerichte, Strafgerichte nichts geändert werden. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob die Zahl der Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte in Anbetracht der hängigen Geschäfte genügend dotiert ist. Organisatorische Verbesserungen drängen sich somit allenfalls auch auf der erstinstanzlichen Ebene auf.


Die Regierung wird eingeladen, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine neue Organisationsform des Obergerichtes beinhaltet. Hiebei sind die Vorschläge der vom Obergericht demnächst eingesetzten internen Arbeitsgruppe gebührend zu berücksichtigen.


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