v1988-278
Landrat / Parlament
Postulat von Peter Brunner: Für ein umweltfreundliches kantonales Wasserbaukonzept
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Peter Brunner, NA
Eingereicht: 31. Oktober 1988
Nr.: 1988-278
Die meisten Gewässer im Kanton Baselland sind durch wasserbauliche Eingriffe (Begradigungen, Eindolungen, Auf- oder Zuschüttungen) erheblich vorbelastet.
Die im gesamten unbefriedigende Situation ist darauf zurückzuführen, dass sich die zuständigen Wasserbaubehörden bis heute auf einzelne Gewässer- bzw. Gewässerabschnitte konzentrierten, dass ganze Bach- oder Flussystem sowie die sie begleitenden Grundwasserströme wenig oder gar nicht berücksichtigt wurden.
Der Lebensraum Wasser ist in unserem Kanton auch heute noch so stark beeinträchtigt, dass es nicht genügen kann, nur den Status quo zu halten.
Es existiert heute kein kantonal mittel- oder längerfristiges umweltgerechtes Wasserbaukonzept, sieht man einmal von den freiwilligen Ausdolungen von Gewässern bei Reparaturen ab. Mit punktueller landschaftsschützerischer Kosmetik am Gewässersystem, das ohnehin meist nur einer Alibiübung gleichkommt, ist es aber heute nicht mehr getan. Auch im Wasserbau muss ein ganzheitliches Denken das Handeln beeinflussen.
Ich bitte daher den Regierungsrat:
1.) Dass Gewässer im Kanton Baselland nur noch verbaut, korrigiert oder eingedolt werden dürfen, wenn Menschen oder erhebliche Sachwerte zwingend geschützt werden müssen und keine anderen Massnahmen getroffen werden können (Ausnahmen: Bundesrecht).
2.) Wasserbauliche Eingriffe in Gewässer und ihre Uferbereiche sind schonend durchzuführen, und vor allem harte Massnahmen auf das unerlässlich Nötige zu beschränken. Anzustreben sind insbesondere eine möglichst natürliche Linienführung und Gewässersohle sowie die Erhaltung der standortgemässen Ufervegetation.
3.) Durch wasserbauliche Eingriffe vorbelastete Gewässer und Gewässerabschnitte samt ihren Uferbereichen sind nach Massgabe ihrer oekologischen oder landschaftlichen Bedeutung zu sanieren. Zu diesem Zweck ist ein kantonaler Sanierungsplan aufzustellen.
4.) Neue wasserbauliche Eingriffe sowie Sanierungsmassnahmen sind aufgrund eines Gesamtkonzeptes durchzuführen, das das ganze Einzugsgebiet eines Flusses oder eines grösseren Flussabschnittes umfasst.
Im Sinne der Vorsorge sind dabei planerische Massnahmen zu treffen, die Gesamtverbauungen und umfangreiche Korrektionen unnötig machen.
5.) Staatsbeiträge an Verbauungen oder Korrektionen vorbelasteter Gewässerabschnitte sind nur noch zu gewähren, wenn diese gleichzeitig in oekologischer, fischereilicher und landschaftlicher Hinsicht saniert werden oder wenn umfangreiche Gesamtverbauungen oder Korrektionen vermieden werden können.
6.) Den Organisationen des Natur-, Heimat- und Umweltschutzes sowie der Fischerei ist insbesondere bei Einsprache-, Beschwerde- und Sanierungsverfahren Parteistellung zukommen zu lassen. Soweit sie im öffentlichen Interesse auch ideelle Ziele verfolgen, sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen.
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