v1988-207
Landrat / Parlament
Postulat von Eva Rüetschi: Die Rückvergütung von Steuergeldern aus dem Grenzgängerabkommen mit Frankreich; Teilabgabe an die arbeitgebenden Gemeinden
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Eva Rüetschi (M. Hunziker, M. Joos, U. Kaufmann, L. Schelble, H. Schwob, W. Zimmerli)
Eingereicht: 23. Juni 1988
Nr.: 1988-207
Am 31. Januar 1984 hat der Regierungsrat die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 genehmigt; das sogenannte Grenzgängerabkommen trat für den Kanton Baselland auf den 1. Januar 1986 in Kraft und gilt rückwirkend auf den 1. Januar 1985. Gemäss diesem Abkommen bleiben Personen, die in Frankreich wohnen und in der Schweiz arbeiten, zwar an ihrem französischen Wohnort steuerpflichtig, doch erhält die Schweiz bzw. der beteiligte Grenzkanton für die Überlassung des Besteuerungsrechtes von Frankreich eine jährliche Rückvergütung von 4,5 % ihrer Brutto-Jahreseinkünfte.
Die Rückvergütung, die der Kanton Baselland via Bund vom französischen Staat für seine Grenzgänger erhält, beläuft sich auf rund 5 Millionen Franken. Bis zum gegebenen Zeitpunkt hat der Kanton diesen Betrag vollumfänglich in seine eigene Kasse fliessen lassen und sich geweigert, die Arbeitsplatz bietenden Gemeinden daran zu beteiligen. In einem Schreiben vom 28. Dezember 1987 an die Gemeinde Muttenz stellt die Finanzdirektion fest, dass "eine Aufteilung mit den Gemeinden, die über den Anteil verschiedener kantonaler Steuern und mit einem reichlich dotierten Finanzausgleich ihre Finanzen in Ordnung halten können," nicht zur Diskussion stehe.
Nun ist es aber so, dass es sich bei der Rückvergütung aus dem Grenzgängerabkommen um eine Rückführung von Steuergeldern handelt. Steuern sind das von den natürlichen und juristischen Personen zu zahlende Entgelt für die vom Staat gebotenen Leistungen (Infrastruktur, Sicherheit etc.). Sie sind eine Bringschuld, die dort anzusiedeln ist, wo die Leistungen erbracht werden. Im Falle der Grenzgänger ist dies auch oder sogar vorwiegend die Gemeinde, die den Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Die Grenzgänger belasten ihre Infrastruktur und damit indirekt auch die kommunale Kasse. Durch den Zustrom an Grenzgängern, die beinahe ausnahmslos mit dem eigenen PW zur Arbeit fahren, erfahren die betroffenen Gemeinden auch den Nachteil eines zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Demgegenüber bringt der Kanton für die erhaltene Rückvergütung nur eine bescheidene Leistung in Form von einfachen administrativen Aufwendungen. Der Hinweis auf den "reichlich dotierten und gut funktionierenden Finanzausgleich" ist deshalb in dieser Sache kein überzeugendes Argument, weil diejenigen Gemeinden, die an der Rückvergütung aus dem Grenzgängerabkommen zu beteiligen wären, nicht identisch sind mit denjenigen, die vom Finanzausgleich gross profitieren.
Auf Grund dieser Erwägungen sind wir der Meinung, dass diejenigen Gemeinden, die Arbeitsplätze für französische Grenzgänger zur Verfügung stellen, Anspruch haben auf einen Teil der vom französischen Staat geleisteten Rückvergütung. Wir ersuchen den Regierungsrat, dem Landrat im Hinblick auf das kommende Budget einen Aufteilungsmodus (z.B. hälftige Teilung) vorzuschlagen.
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