v1988-006

Landrat / Parlament


Motion: Ausrichtung von Beiträgen an kleinkinderbetreuende Mütter oder Väter (sog. Mutterschaftsbeiträge



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Susanne Leutenegger Oberholzer

Eingereicht: 11. Januar 1988


Nr.: 1988/006





Mit der Ablehnung der KMVG-Revision vom 6.12.1987 ist die Forderung nach einem verbesserten Schutz der Mutterschaft in der Schweiz nach wie vor unerfüllt, obwohl seit Jahrzehnten ein entsprechender Verfassungsauftrag besteht.

Der finanzielle Schutz der Mutterschaft ist vor allem für Eltern mit tiefem Einkommen nach wie vor ein wichtiges sozialpolitisches Gebot. Aus diesem Grund haben auch verschiedene Kantone bereits vor geraumer Zeit kantonale Lösungen zum Mutterschaftsschutz eingerichtet. So kennt z.B. der Kanton Schaffhausen eine sog. "Erwerbsersatzleistung für Mütter" und der Kanton Zug "kantonale Mutterschaftsbeiträge".


Derartige kantonale Lösungen standen auch im Landrat bereits zur Diskussion (vgl. dazu Ber icht des Regierungsrates zum Postulat Fankhauser Nr. 85/48 und Motion Oberholzer-Leutenegger 84/298). Damals wurden diese im Landrat vor allem mit folgender Begründung abgelehnt:


- Mit dem Hinweis auf die kantonale Fürsorgegesetzgebung: Dazu ist zu bemerken, dass die fürsorgegesetzlichen Leistungen der Rückerstattungspflicht und dem Verwandtenregress unterliegen. Zudem ist es grundsätzlich stossend, wenn die Mutterschaft zur Fürsorgebedürftigkeit führt.


- Mit der Hoffnung auf eine eidgenössische Regelung: Mit der Ablehnung der KMVG-Revision dürfte das Zustandekommen einer eidgenössischen Regelung noch Jahre in Anspruch nehmen.


Deshalb sollte auch im Kanton Baselland - zumindest als Übergangslösung bis


zum Inkraft treten einer eidgenössischen Lösung - zum Schutz der Mutterschaft und der Kleinkinderbetreuuung eine kantonale Lösung gewährleistet werden. Ziel einer solchen Regelung muss es sein, sicherzustellen, dass keine Mutter bzw. keine Familie aus wirtschaftlichen Gründen auf Kinder verzichten muss.


Die Vorlage sollte insbesondere folgende Punkte beinhalten:


- Müttern oder Vätern, die Kleinkinder betreuen, werden kantonale Beiträge ausgerichtet, wenn sie wirtschaftlich darauf angewiesen sind.


- Die Bezugsberechtigung wird nach dem persönlichen bzw. nach dem Familieneinkommen festgelegt.


Diese Beiträge werden mindestens während der Dauer von sechs Monaten ausgerichtet.


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