Politisches Glossar

A

Absolutes Mehr 

vgl. Mehrheitsprinzip

Abstimmungen und Wahlen

vgl. dazu Kurzinfos zu Wahlen/Abstimmungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Politischen Rechte.

Akteneinsichtsrecht

Die Mitglieder des Landrates dürfen alle Verwaltungsakten einsehen, auf welche die Vorlagen der Regierung Bezug nehmen und die nicht dem Amtsgeheimnis unterstellt sind. Für diese Akten kann auch die weitere Öffentlichkeit ein Recht auf Einsicht verlangen. Die Mitglieder des Landrats haben bei ihrer Arbeit auch ein Recht auf Auskunft bei der Verwaltung.
Besondere Bedeutung hat das Akten- und Auskunftsrecht für die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission: Ihnen müssen alle notwendigen, aufgabenbezogenen Akten zur Verfügung gestellt und Auskünfte erteilt werden - auch jene, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
Einer Parlamentarischen Untersuchungskommission sind sämtliche Akten herauszugeben und alle verlangten Auskünfte vollständig zu erteilen.

Amtsbericht

Der Amtsbericht enthält die jährliche Rechenschaftsablage der kantonalen Verwaltungsstellen. Die Prüfung erfolgt durch die Geschäftsprüfungskommission des Landrats, die dem Parlament über das Prüfungsergebnis berichtet und über die Genehmigung Antrag stellt.

Amtsgeheimnis

Wenn es um den Schutz der Persönlichkeit, um ein hängiges Verfahren oder überwiegende öffentliche oder private Interessen geht, gilt das Amtsgeheimnis. Der Landrat hat deshalb sämtliche Personendaten in Einbürgerungs- und Begnadigungsakten, Bewerbungsunterlagen und Petitionen dem Amtsgeheimnis unterstellt. Auch die Protokolle seiner Kommissionen können ganz oder teilweise für vertraulich erklärt werden. In allen Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind die Landratsmitglieder der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Auskunftsrecht 

vgl. Akteneinsichtsrecht

Ausstandspflicht

Sind Behördenmitglieder sowie Staatsangestellte von einem Geschäft unmittelbar persönlich betroffen, schreibt die Kantonsverfassung eine generelle Ausstandspflicht vor. Dadurch dürfen Landratsmitglieder bei einem Ratsgeschäft, aus dem sie einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können, nicht mitentscheiden und bleiben von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Auf diese Weise soll ein objektives und transparentes Entscheidungsverfahren gewährleistet werden. Die Landratsmitglieder haben zudem die Pflicht, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Auf diese Weise können mögliche Ausstandsgründe von vornherein erfasst werden. Eine direkte und individualisierbare Betroffenheit kann sich insbesondere bei Kredit- und Planungsbeschlüssen ergeben, aber auch bei Begnadigungen oder Wahlgeschäften.

B

Begnadigung

Eine rechtskräftig verurteilte Person kann in den Fällen, in denen eine Behörde des Kantons Basel-Landschaft geurteilt hat, ein Begnadigungsgesuch an den Landrat stellen. Der Landrat kann die Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umwandeln. Die betreffenden Urteile müssen auf Grund des schweizerischen Strafgesetzbuches, eines anderen Bundesgesetzes oder des kantonalen Übertretungsstrafrechts gesprochen worden sein. Begnadigungsgesuche werden von der landrätlichen Petitionskommission vorberaten, die auch die notwendigen Anhörungen vornimmt. Sie richtet ihren Bericht und Antrag an den Landrat.

Bundesstaat

Zusammenschluss von Teilstaaten, die nach aussen einen Gesamtstaat bilden. Die Schweiz ist ein Bundesstaat, ihre Teilstaaten bilden die Kantone.

C

Chronologische Gesetzessammlung ( GS )

Die Erlasse des Kantons Basel-Landschaft werden in zwei Gesetzessammlungen publiziert: Kurz nach der Beschlussfassung in der Chronologischen Gesetzessammlung (Abkürzung: GS), und zweimal pro Jahr - Stichdatum sind jeweils der 1. Januar bzw. der 1. September - in der Systematischen Gesetzessammlung (Abkürzung: SGS). Während in der Chronologischen Gesetzessammlung die Erlasse nach Beschlussdatum geordnet sind, gliedern sie sich in der Systematischen Gesetzessammlung nach Themen. Auf www.baselland.ch wird nur die Systematische Gesetzessammlung publiziert, wobei die Erlasse am Tag ihres Inkrafttretens (+/- ein- bis zwei Tage) abrufbar sind. 

D

Dekret 

Dekrete sind keine Gesetze, sondern vom Landrat beschlossene Vollzugserlasse: Sie enthalten Bestimmungen, wie Gesetze praktisch angewandt und vollzogen werden sollen. Vollzugserlasse des Regierungsrats werden «Verordnungen» genannt. Dekrete und Verordnungen unterliegen – im Gegensatz zu einem Gesetz – nicht der Volksabstimmung.

Demokratie 

Volksherrschaft. Das Volk ist oberster Entscheidungsträger im Staat.

E

Einsichtsrecht 

vgl. Akteneinsichtsrecht

Erwahrung 

Gegen jede Abstimmung und jede Wahl kann Beschwerde eingereicht werden. Verstreicht die Beschwerdefrist unbenützt, stellt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat oder Bürgerrat das Ergebnis verbindlich fest (das Ergebnis wird erwahrt). 

Weitere Angaben dazu finden sich in der Gesetzessammlung im Gesetz über die Politischen Rechte ( SGS 120 ).

Exekutive

Die Exekutive ist die rechtsanwendende, die ausführende Gewalt. Im Kanton Basel-Landschaft ist diese Funktion dem Regierungsrat übertragen.

F

Fragestunde

Der Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde kurze schriftliche Fragen von Ratsmitgliedern aus dem Bereich der kantonalen Politik. Eine Diskussion findet nicht statt.

Fraktionen

Parteien, die fünf oder mehr Abgeordnete stellen, können im Rat eine Fraktion bilden. Wer keiner oder einer ganz kleinen Partei angehört, schliesst sich im Landrat mit Vorteil einer Fraktion an. Als Einzelmaske oder Kleingruppe hat man im Rat wenig Gewicht, da man vor allem keinen Zugang zu den Kommissionen hat. Die Fraktionssitzungen sind eine wichtige Station bei der Meinungsbildung: Als Parlamentsmitglied kann man nicht immer über jedes Thema vollkommen im Bilde sein, oft braucht es Spezial- und Expertenwissen. In einer Fraktion können diese besonderen, in den Kommissionen vorhandenen und erarbeiteten Kenntnisse weitergegeben werden, was den Entscheidungsprozess wesentlich vereinfacht. Fraktionen haben eine offizielle Stellung im Parlamentsbetrieb: Ihrer Grösse entsprechend delegieren sie eine bestimmte Anzahl ihrer Mitglieder in die Kommissionen; kleine Fraktionen sind deshalb nicht in allen Kommissionen vertreten. Die Fraktionsvorsitzenden bilden zudem – zusammen mit dem Landratspräsident/der Landratspräsidentin und dem 1. und 2. Vizepräsidium – die Geschäftsleitung des Landrates .

G

Geschäftsleitung des Landrates

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Landratspräsidenten/der Landratspräsidentin, dem 1. und 2. Vizepräsidium und den Fraktionspräsidien. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
  • Festlegen der Traktandenliste des Landrats,
  • Beschlüsse über innere Angelegenheiten des Landrates,
  • Bestellen von Spezialkommissionen,
  • Wahl der Kommissionspräsidien,
  • Beratung über Verfahrenspostulate,
  • Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und Vorstössen aus formellen Gründen,
  • Budgetierung der Parlamentsausgaben,
  • Beratung über das Vorgehen bei politisch schwierigen Fragen;
  • Entscheid über die Teilnahme der Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen an den Landratssitzungen.

Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) ist das wichtigste Organ des Landrats zur Wahrnehmung der parlamentarischen Oberaufsicht über alle Behörden und Organe des Kantons (kantonale Verwaltung, Justizverwaltung, selbständige kantonale und interkantonale Verwaltungsbetriebe, Ombudsstelle). Bei ihrer Kontrolltätigkeit stützt sich die GPK vor allem auf den Amtsbericht der Regierung, erhält aber auch Anregungen aus dem Landrat und Hinweise aus der Bevölkerung und der Verwaltung.

Gesetze

Die Grundkategorie des Staatrechts ist das Gesetz. Die gesetzgebende Behörde des Kantons ist der Landrat. Als Richtschnur gilt, dass der Landrat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Gesetzesform verabschiedet. Kriterien für die 'Wichtigkeit' können beispielsweise die Grösse des Adressatenkreises (z.B. Steuergesetzgebung), die Bedeutung einer Regelung für die Ausgestaltung des politischen Systems (z.B. Landratsgesetz) oder die Umstrittenheit bzw. die Akzeptierbarkeit einer Regelung (z.B. Polizeigesetz) sein. Gesetze unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung, sofern der Landrat sie mit weniger als vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschliesst oder sie durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt (Verfassung, SGS 100)

Gewaltentrennung/Gewaltenteilung

Gewaltenteilung ist das Bestreben, die Ansammlung von zu grosser Machtfülle in der Hand einer einzelnen Person zu verhindern, indem die Staatsgewalt aufgeteilt und drei voneinander unabhängigen Funktionsträgern zugeordnet wird unterschieden. Da jede der drei Staatsgewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) auch einzelne Funktionen der anderen Gewalten wahrnehmen, ist eher von Gewaltenteilung als von Gewaltentrennung zu sprechen.

H

Hilfsdienste

Der Landrat hat verschiedene Hilfsdienste: Zur Abklärung rechtlicher Fragen steht ihm der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat zur Verfügung. Der Landrat kann aber auch ausserhalb der Verwaltung stehende Sachverständige in Anspruch nehmen. Daneben stehen dem Landrat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskanzlei zur Verfügung. Die Landeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Landrates. Sie bildet die Informationsdrehscheibe zwischen Parlament und Regierung. Geleitet wird sie vom Landschreiber. Ihre Bereiche sind: Parlamentsdienst, Publikationen/Informatik/politische Rechte, Aussenbeziehungen, Zentrale Dienste.

I / J

Initiative

Eine Initative ist ein Volks- oder Gemeindebegehren, womit eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung angestrebt wird. Von einer formulierten Initiative spricht man, wenn die Initiative einen ausgearbeiteten Entwurf zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes enthält. Mit einer nichtformulierte Initiative wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.

Interpellation

Jedes Ratsmitglied, jede Kommission und jede Fraktion können vom Regierungsrat mit einer Interpellation eine Auskunft über grundsätzliche Fragen der kantonalen Politik verlangen. Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 38 ).

Jahresprogramm 

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat für jedes Kalenderjahr ein Jahresprogramm. Dieses berichtet – in Konkretisierung des Regierungsprogramms  – vor allem über Gesetzgebungsarbeiten, Planungen und Vertragsverhandlungen. Der Landrat behandelt das Jahresprogramm ohne vorgängige Kommissionsberatung, in der Regel zusammen mit dem Budget. Er nimmt das Jahresprogramm als Bestandteil der politischen Planung zur Kenntnis.

Judikative

Die Judikative ist die rechtsprechende Gewalt. Sie umfasst alle richterlichen Behörden. Weitere Informationen unter Gewaltentrennung/Gewaltenteilung.

K

Kantonsverfassung 

vgl. Verfassung

Kollegialbehörde 

Dabei handelt es sich um eine Behörde, welche die Verantwortung gemeinsam trägt, indem jedes Mitglied nach aussen die Meinung der Mehrheit vertritt, auch wenn es an der Sitzung anderer Meinung war. Kein Mitglied hat mehr Rechte als ein anderes. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ist eine Kollegialbehörde.

Kommissionen

Der Landrat bestellt Kommissionen, welche die von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rates vorberaten. Nach Beendigung ihrer Arbeit erstatten sie dem Rat schriftlich Bericht und stellen Antrag. Die von den Kommissionen vorbereiteten Geschäfte werden während der Landratssitzungen im Ratsplenum diskutiert und verabschiedet. Nebst Spezial-Kommissionen, die nur für ein bestimmtes Geschäft bestellt werden, wählt der Landrat jeweils für vier Jahre folgende ständigen Kommissionen:

  • Bau- und Planungskommission
  • Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
  • Finanzkommission
  • Geschäftsprüfungskommission 
  • Justiz- und Sicherheitskommission
  • Personalkommission
  • Petitionskommission
  • Umweltschutz- und Energiekommission
  • Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission

Daneben gibt es Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen (IGPK) an, die den Vollzug der Staatsverträge betreffend bi- oder mehrkantonal getragener Institutionen sowie deren Geschäftsberichte und Jahresrechnungen überprüfen und den Parlamenten darüber Bericht erstatten. IGPK gibt es für die Universität Basel (BL/BS), das Schweizerische Tropen- und Public-Health-Institut (BL/BS), das Universitätskinderspital beider Basel (BL/BS), die Schweizerischen Rheinhäfen (BL/BS), die Fachhochschule Nordwestschweiz (AG/BL/BS/SO) und die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch (AG/BE/BL/BS/LU/NW/OW/SZ/SO/UR/ZG).

Konkordate

Verträge der Kantone untereinander zur Lösung von gemeinsamen Problemen.

L

Landrat 

Parlament bzw. Legislative des Kantons Basel-Landschaft.
Der Landrat zählt 90 Mitglieder. Er wird nach dem Proporzsystem in vier Wahlregionen und 12 Wahlkreisen alle vier Jahre gewählt. Als Legislative erlässt das Kantonsparlament Gesetze, die dem Volk obligatorisch zur Genehmigung oder Ablehnung unterbreitet werden, und kontrolliert die Arbeit der Regierung.

Die Sitzungen des Landrates beginnen meistens an einem Donnerstag um 10 Uhr im Liestaler Regierungsgebäude. Die Debatten sind öffentlich und finden ausser im Juli und August in der Regel zweimal im Monat statt. Für das Publikum ist eine Tribüne reserviert.
Der Landrat hat gemäss der Verfassung von 1984 insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:

  • Er erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form von Gesetzen. Ausführende Bestimmungen erlässt er in Form von Dekreten, wozu er aber ausdrücklich durch das Gesetz ermächtigt sein muss.
  • Er genehmigt die der Volksabstimmung unterliegenden Staatsverträge sowie die übrigen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum Abschluss ermächtigt ist.
  • Er genehmigt die grundlegenden Pläne der kantonalen Tätigkeit, insbesondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
  • Er beschliesst - unter Vorbehalt des Finanzreferendums - neue Ausgaben und setzt im Rahmen des Finanzplans den jährlichen Voranschlag fest.
  • Er verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer. Er wählt die kantonalen Gerichte, die Staatsanwälte, den Finanzkontrolleur, die Ombudsperson, den Landschreiber und die eidgenössischen Geschworenen. Er übt das Begnadigungsrecht aus.
  • Er regelt die vom Kanton auszurichtenden Besoldungen und übt weitere Rechte aus, die ihm durch das Gesetz gegeben werden.

Landrat

Landrätliche Kommissionen

Der Landrat bestellt Kommissionen, welche die von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rates vorberaten. Nach Beendigung ihrer Arbeit erstatten sie dem Rat schriftlich Bericht und stellen Antrag. Die von den Kommissionen vorbereiteten Geschäfte werden während der Landratssitzungen im Ratsplenum diskutiert und verabschiedet. Nebst Spezial-Kommissionen, die nur für ein bestimmtes Geschäft bestellt werden, wählt der Landrat jeweils für vier Jahre folgende ständigen Kommissionen:

  • Bau- und Planungskommission
  • Erziehungs- und Kulturkommission
  • Finanzkommission
  • Geschäftsprüfungskommission 
  • Justiz- und Sicherheitskommission
  • Personalkommission
  • Petitionskommission
  • Umweltschutz- und Energiekommission
  • Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission

Daneben gibt es Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen (IGPK) an, die den Vollzug der Staatsverträge betreffend bi- oder mehrkantonal getragener Institutionen sowie deren Geschäftsberichte und Jahresrechnungen überprüfen und den Parlamenten darüber Bericht erstatten. IGPK gibt es für die Universität Basel (BL/BS), das Schweizerische Tropen- und Public-Health-Institut (BL/BS), das Universitätskinderspital beider Basel (BL/BS), die Schweizerischen Rheinhäfen (BL/BS), die Fachhochschule Nordwestschweiz (AG/BL/BS/SO) und die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch (AG/BE/BL/BS/LU/NW/OW/SZ/SO/UR/ZG).

Landratspräsident/in

Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin wird für jeweils ein Amtsjahr gewählt. Er oder sie leitet die Sitzungen des Landrates und der Geschäftsleitung und vertritt den Landrat nach aussen. Der Turnus bei der Bestellung des Landratspräsidiums und der beiden Vizepräsidien richtet sich nach der Parteistärke entsprechend der Mandatsverteilung bei den Landratswahlen der letzten 16 Jahre.

Legislative

Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Im Kanton Basel-Landschaft nimmt diese Aufgabe der Landrat wahr.

M

Majorz 

Wird das Majorz-Wahlverfahren angewandt, entscheidet die Mehrheit, wer gewählt ist, die Minderheit wird nicht berücksichtigt. Im Kanton Basel-Landschaft wird der Regierungsrat im Majorz-Wahlverfahren gewählt. s. a. Proporz.

Mehrheitsprinzip

Die Demokratie richtet sich nach der Mehrheitsregel. Eine Entscheidung ist normalerweise gültig, wenn sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolutes Mehr). Einstimmigkeit wird im Kanton Basel-Landschaft nirgends verlangt. Es gibt aber Entscheidungen, die ein qualifiziertes Mehr (Zweidrittelsmehr) erfordern. Zumeist handelt es sich um Entscheidungen, die als besonders schwerwiegend erachtet werden, z.B. bei:

  •  der Inkraftsetzung von dringlichen Gesetzen, bevor die obligatorische Volksabstimmung stattgefunden hat;
  • der Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Landratsmitglieds;
  • der Verabschiedung von Resolutionen;
  • dringlichen Vorstössen, die an der gleichen Sitzung behandelt werden sollen, an der sie eingereicht worden sind;
  • der Verlängerung der vorgesehenen Sitzungsdauer um mehr als eine halbe Stunde.

Milizparlament 

In einem Milizparlament üben die Parlamentarierinnen und Parlamentarier ihr politisches Mandat im Nebenamt aus. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ist ein Milizparlament.

Motion

Mit einer Motion kann ein Ratsmitglied, wie auch eine Fraktion oder eine parlamentarische Kommission, vom Regierungsrat verlangen, dass er eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung, eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum Erlass eines Gesetzes oder eines Dekrets, eine Vorlage für eine andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahme oder für einen Landratsbeschluss ausarbeitet oder einen Bericht vorlegt. Der Regierungsrat muss den Auftrag ausführen, sofern das Parlament der Motion zustimmt (sie "überweist"). Nähere Angaben im Landratsgesetz ( SGS 131, § 34).

N

Nichtformulierte Initiative 

vgl. Initiative

O

Oberaufsicht, parlamentarische 

vgl. Geschäftsprüfungskommission

P

Parlamentarische Untersuchungskommission ( PUK ) 

Der Landrat verfügt im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht über das Recht, zur Abklärung besonderer Vorkommnisse eine Parlamentarische Untersuchungskommission einzusetzen. Er kann auch die Geschäftsprüfungskommission mit qualifizierten Befugnissen ausstatten und damit zu einer PUK machen. Der PUK sind alle verlangten Auskünfte vollständig zu erteilen und sämtliche Akten herauszugeben. Insbesondere verfügt die PUK über die Kompetenz der Zeugeneinvernahme. Wer dabei eine Falschaussage macht oder willentlich Tatsachen oder Vorgänge verschweigt, hat mit Strafverfolgung zu rechnen.
Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 64 ff.).

 Parlamentarische Vorstösse

«Arbeitsinstrument» des Landrats. Im einzelnen sind es folgende Mittel: Parlamentarische Initiative, Motion, Postulat, Interpellation, Schriftliche Anfragen, Fragestunde, Resolution .

Petition

Die Petition ist ein Gesuch, eine Anregung, eine Bitte oder eine Kritik, die sich an eine staatliche Behörde richtet. Petitionen sind kein Rechtsmittel (Beschwerde, Wiedererwägungsgesuche) oder Klagen im Rechtssinne. Daher sind sie auch nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, Formvorschriften fehlen. Die Behörden sind verpflichtet, die Petitionen zur Kenntnis zunehmen und zu beantworten. Petitionen, die sich an den Landrat richten, werden in der Regel von der Petitionskommission vorberaten. Im allgemeinen richtet diese ihren Bericht und Antrag an das Plenum des Landrats. Dieses entscheidet über die Erledigung der Petition. Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 47).

Postulat 

Mit einem Postulat kann ein Ratsmitglied, wie auch eine Fraktion oder eine Kommission, vom Regierungsrat verlangen, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen, ihm über die Abklärungen zu berichten und Antrag zu stellen. Überwiesene Postulate verpflichten den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung.
Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 35 ).

Proporz 

Beim Proporz-Wahlverfahren werden die Sitze annähernd im Verhältnis zu den erzielten Parteistimmen auf die Parteien verteilt. Im Kanton Basel-Landschaft gilt das Proporz-Wahlverfahren bei der Wahl des Landrates .s.a. Majorz.

R

Referendum

Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen Verfassungsänderungen, Gesetze, Staatsverträge mit verfässungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt sowie bestimmte Gemeindebeschlüsse.
Auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt: durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung und Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken.
Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung
- Informationen über aktuelle und vergangene Referenden finden Sie unter «Politische Rechte»:

- Wie ein Referendum eingereicht werden kann, erfahren Sie hier.
- Weitere Informationen.

Regierungsprogramm 

Das auf der Ebene der Staatsleitung wichtigste Instrument wird zu Beginn jeder vierjährigen Amtsperiode aufgestellt. Es will Zusammenhänge der verschiedenen politischen Bereiche bewusst machen und für die politische Entwicklung Ziele setzen. Der Landrat kann das Regierungsprogramm entweder unverändert oder zusammen mit eigenen Ergänzungs- oder Änderungsbeschlüssen genehmigen, oder er kann es zur Überarbeitung an den Regierungsrat zurückweisen. Am Ende der Amtsperiode berichtet der Regierungsrat dem Landrat über die Ausführung des Regierungsprogrammes.

Regierungsrat

Andere Bezeichnung: Exekutive Im Kanton Basel-Landschaft besteht der Regierungsrat aus 5 Mitgliedern, gewählt auf vier Jahre durch das Volk. Für die Wahl gilt das Majorz-Prinzip. Der Regierungspräsident ist «primus inter pares» (Erster unter Gleichgestellten) und wird vom Landrat für ein Jahr gewählt (Juli - Juni). Der Regierungspräsident leitet die Regierungsratssitzungen und übernimmt im Präsidentenjahr besondere Repräsentationspflichten. Der Regierungsrat ist die leitende Behörde und gleichzeitig die oberste vollziehende Instanz des Kantons. Die fünf Mitglieder der Kantonsregierung sind hauptamtlich tätig.

Resolution

Resolutionsbegehren sind selbständige Anträge, die eine Meinungsäusserung des Landrats zu wichtigen Ereignissen bezwecken. Sie müssen von mindestens zwölf Ratsmitgliedern unterzeichnet sein und gelten als zustande gekommen, wenn zwei Drittel der Ratsmitglieder zugestimmt haben. Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 39).

S

Schriftliche Anfragen 

Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Regierungsrat schriftliche Anfragen aus dem Bereich der kantonalen Politik unterbreiten. Der Regierungsrat beantwortet die Anfragen innert drei Monaten schriftlich. Schriftliche Anfragen werden vom Ratsplenum nicht behandelt.
Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 41).

Systematische Gesetzessammlung (SGS) 

vgl. Chronologische Gesetzessammlung

T

Teilstaat 

Der Kanton Basel-Landschaft bildet einen Teilstaat innerhalb des Bundesstaates Schweiz. Der Kanton besitzt in dem Masse Selbständigkeit, als sie vom Bund nicht eingeschränkt ist.

U

Unvereinbarkeit

Die Rechte von Legislative, Exekutive und Judikative werden durch die Regelung über die Unvereinbarkeit getrennt: Die Mitglieder des Regierungsrates, die Ombudsperson, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichts und der erstinstanzlichen Gerichte sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dürfen dem Landrat nicht angehören. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in höheren Funktionen der Staatsverwaltung (§ 51 KV). Weiter Informationen unter Gewaltentrennung/Gewaltenteilung.

V

Verfahrenspostulat

Verfahrenspostulate sind Anträge von Mitgliedern, Kommissionen und Fraktionen des Landrats, die das Verfahrensrecht des Landrats (Geschäftsordnung) betreffen. Sie richten sich an die Geschäftsleitung oder an eine Kommission des Landrats. Werden Verfahrenspostulate vom Landrat überwiesen, so haben diese innert drei Monaten eine Vorlage oder einen Bericht auszuarbeiten und dem Landrat zu unterbreiten.
Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 37).

Verfassung 

Die Kantonsverfassung ist die rechtliche Grundordnung des Kantons und befasst sich mit den zentralen Fragen der Staatsorganisation. Sie regelt die Volksrechte, die Beziehungen zwischen Parlament, Regierung und Gerichten, enthält einen umfangreichen Katalog der öffentlichen Aufgaben des Kantons sowie einen Grundrechtskatalog.
  
Verfassungsänderungen nehmen den gleichen Verfahrensweg wie Gesetzgebungen. Jede Änderung der Kantonsverfassung unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung und der eidgenössischen Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
  
Die Verfassung finden Sie in der Gesetzessammlung unter der Nummer 100 .

Verordnung 

Vorstösse 

«Arbeitsinstrument» des Landrats. Im einzelnen sind es folgende Mittel: Parlamentarische Initiative, Motion, Postulat, Interpellation, Schriftliche Anfragen, Fragestunde, Resolution.

W

Wahlbüro

In jeder Einwohnergemeinde wird mindestens ein Wahlbüro von 5 Mitgliedern gewählt. Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe, kennzeichnet die Stimm- und Wahlzettel und übermittelt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.

Z

Zweidrittelsmehr

vgl. Mehrheitsprinzip.

Zweimalige Lesung 

Bei Gesetzen finden verfassungsgemäss zwei Lesungen (paragraphenweises Durchberaten) statt. Erst dann kann im Landrat eine Schlussabstimmung durchgeführt werden.