Ermittlung des Hauptsteuerdomizils
Rechtsprechung Steuergericht
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Der Umstand, dass ein lediger Steuerpflichtiger vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und an dem er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
Sachverhalt:
1. Mit Feststellungsverfügung vom 23. Juni 2008 stellte die Steuerverwaltung fest, dass das Hauptsteuerdomizil (steuerlich massgebender Wohnsitz) des Rekurrenten in den Jahren 2002 - 2005 in der Gemeinde A. bestanden habe und seit Ende 2006 in der Gemeinde B. und somit im Kanton Basel-Landschaft bestehe.
2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 erhob der Vertreter des Pflichtigen Einsprache gegen die Feststellungsverfügung und begehrte dessen Aufhebung sowie die Anerkennung von C. als Hauptsteuerdomizil. Zur Begründung führte der Vertreter im Wesentlichen aus, der Pflichtige sei in der fraglichen Zeit zwischen C. und D. täglich mit dem Auto gependelt. Da er ausserhalb der Postöffnungszeiten zu seiner Wohnung in C. zurückgekehrt sei, habe er sich bei Freunden eine Zustelladresse in A. eingerichtet, an welche seine Post geschickt worden sei. Der Verdacht der Steuerverwaltung er habe dort auch gewohnt, liesse sich allein dadurch entkräften, dass im kleinen Einfamilienhaus am E.-Weg eine fünfköpfige Familie sowie das Geschäftsdomizil des Familienvaters untergebracht gewesen seien. Das Amt des Technischen Verwalters der Wohnüberbauung F.-Strasse in C. spreche ebenfalls für den Wohnsitz in C.. Eine weitere Bindung habe sich aus der regelmässigen und ganzjährigen Ausübung des Segelsports auf dem X.-See ergeben. Die Tatsache, dass der Rekurrent seit 1. Januar 2007 als Wochenaufenthalter in B. gemeldet gewesen sei, hätte an seinem Hauptsteuerdomizil nichts geändert, sei er doch regelmässig am Wochenende nach C. zurückgekehrt. Es sei zudem unbeachtlich, wer in B. im gleichen Haus gewohnt habe, solange die Voraussetzungen eines Wochenaufenthalts gegeben seien.
3. Mit Einsprache-Entscheid Feststellungsverfügung betr. Steuerdomizil vom 15. April 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, als steuerrechtlicher Wohnsitz gelte der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhalte, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen würden, sei für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Bindungen unterhalte. Die unselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründe die Vermutung, dass er sein Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft habe. Sowohl der Umstand, dass kein Auto im Kanton G. eingelöst sei, als auch die Aussage, wonach die Fahrzeuge mehrheitlich im Kanton Baselland stünden, deuteten darauf hin, dass der Lebensmittelpunkt sich im näheren Umfeld des Arbeitsortes befinde. Zur gleichen Feststellung führe die Selbstdeklaration des Rekurrenten pro 2002 im Kanton G., in welcher er (trotz Geschäftsfahrzeug) 28 Kilometer Arbeitsweg pro Tag, sowie entstandene Aufwendungen für eine wöchentliche Rückkehr nach C. deklariere. Hinsichtlich der Adresse in A. müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht bloss um eine Zustelladresse gehandelt habe. Die Freizeitbeschäftigung auf dem X.-See begründe keinen Wohnsitz. Betreffend die technische Verwaltung sei festzustellen, dass die Tätigkeit nicht absolut ortsgebunden sei. Weitere persönliche Bindungen, welche für einen Wohnsitz in der Innerschweiz sprechen würden, bringe der Rekurrent nicht vor. Aus objektiver Sicht sei daher zum Schluss zu kommen, dass der Rekurrent auch nach der zivilrechtlichen Anmeldung in C. per 1. Januar 2002 die fragliche Eigentumswohnung als Ferienresidenz bewohnt habe und aufgrund der gesamten Umstände sein Hauptsteuerdomizil nach der Abmeldung in H. weiterhin im Kanton Basel-Landschaft gehabt habe.
4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin des Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Mai 2009 Rekurs mit den Begehren, es sei die Feststellungsverfügung der Rekursgegnerin vom 23.06.2008 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 in C., Kanton G., befunden habe. Unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte die Vertreterin des Rekurrenten u.a. aus, seit dem 1. Januar 2007 sei der Rekurrent als Wochenaufenthalter in B. gemeldet, was aufgrund seiner regelmässigen Rückkehr an seinen Wohnort in C. nichts an seinem dortigen Hauptsteuerdomizil geändert habe. Erst aufgrund seines Entschlusses, seine neue Lebenspartnerin am (…) 2009 zu heiraten und mit ihr den ersten ehelichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft zu begründen, habe seine frühere Absicht des dauernden Verbleibens in C. umgestossen, weshalb er per Ende 2008 seinen Wohnsitz nach B. verlegt habe und sich sein Hauptsteuerdomizil ab dem Jahr 2009 somit wieder im Kanton Basel-Landschaft befinde.
Der Rekurrent habe sich nur während den Arbeitszeiten am Arbeitsort und nur dann im Kanton Basel-Landschaft aufgehalten, wenn ihn berufliche oder private Gründe davon abgehalten hätten an seinen Wohnort in C. zurückzufahren. In solchen Fällen hätte er bei seinen Eltern in L. übernachtet. In der Regel sei er aber regelmässig, zeitweise auch für verlängerte Wochenenden nach C. zurückgekehrt. Der Rekurrent hätte zum Kanton Basel-Landschaft keine besondere Bindung mehr. Als er nach C. gezogen sei, habe er sich entschlossen - auch wegen seiner Teilinvalidität und seiner näher kommenden Pensionierung in C. einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen, nicht zuletzt weil er dort seit Jahren gute soziale Kontakte unterhalten habe. Das Amt des technischen Verwalters habe eine regelmässige Präsenz erfordert und in seiner Wohnung habe er einen Arbeitsplatz eingerichtet. Betreffend der im Kanton Basel-Landschaft eingelösten Fahrzeuge führte er aus, dass es massgebend sei, dass der Rekurrent als unselbständig Erwerbender geschäftlich und privat mehrere Fahrzeuge im Einsatz habe über deren Benutzung spontan am Arbeitsort entschieden werde, weshalb diese dort zentral stationiert blieben. Der weitere Umstand, dass der Rekurrent am E.-Weg, A. bei der mit ihm befreundeten Familie eine Zustelladresse und einen Telefonanschluss unterhalten habe, führe bei der Vorinstanz zur Vermutung, dass er bei seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau in A. gewohnt habe. Die Rekursgegnerin übersehe aber, dass der Exmann der zweiten Frau bis zum heutigen Tag diese Liegenschaft bewohne und dort ein Geschäftsdomizil unterhalte, was erfahrungsgemäss ein Zusammenleben wohl eher ausschliesse. Der Rekurrent habe lebenslange Bindungen an die Nordwestschweiz. Stärker zu gewichten sei aber die Tatsache der täglichen Rückkehr an den Wohnort, was in den Jahren 2002 - 2008 der Normalfall gewesen sei. Es wäre für den Rekurrenten daher unzumutbar, sich wegen einer Auslegungsfrage einer jahrelangen Doppelbesteuerung auszusetzen.
5. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, da keine wesentlich neuen Tatsachen vorgebracht würden, sei auf den eingehend ausgeführten Einsprache-Entscheid vom 15. April 2009 sowie auf die Aktennotiz (Bereich Buchprüfung) anlässlich der Besprechung vom 6. August 2008 verwiesen. Im übrigen sei noch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch eine ledige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhalte, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die natürliche Vermutung begründe sie habe dort auch ihr Steuerdomizil. Diese Vermutung lasse sich nur dann entkräften, wenn die steuerpflichtige Person regelmässig, d.h. einmal pro Woche, an den Ort zurückkehre, wo ihre Familie lebe, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden sei und wo sie auch andere enge persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege. Diesen Nachweis habe der Rekurrent gerade nicht erbringen können.
6. An der Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Aus den Erwägungen:
1. (…) Zunächst ist zu beurteilen, ob das Steuergericht auch die Kompetenz zur Überprüfung des von der Steuerverwaltung getroffenen Einspracheentscheides bezüglich der Feststellung des Steuerdomizils hat.
a) Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer bestimmt, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wenn mehrere Kantone in Frage kommen. Die Feststellung des Steuerdomizils kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden (Abs. 2). Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde (Abs. 3). Jedoch sind die bisherigen Veranlagungshandlungen einer örtlich nicht zuständigen Behörde, die noch nicht zu einer Veranlagung geführt haben, nicht ungültig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 108 N. 12).
b) Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) hingegen enthält für interkantonale Kompetenzkonflikte keine Kollisionsnorm. Folglich ist die dadurch hervorgerufene Doppel- oder Mehrfachbesteuerung grundsätzlich weiterhin nach den geltenden Regeln der Bundesgerichtspraxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) zu vermeiden (vgl. Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 2002, Art. 3 StHG N. 15). Im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt der Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit somit im Veranlagungsverfahren. Gegen diesen Vorentscheid stehen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen die Veranlagung selbst (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 55 N. 24).
c) Nach dem Wortlaut von Art. 108 DBG wäre im Bereich der direkten Bundessteuer die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Bestimmung des Steuerdomizils zuständig, wenn mehrere Kantone als Veranlagungsbehörden in Frage kommen. Weder die Steuerverwaltung noch das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft könnten das Steuerdomizil rechtswirksam feststellen. Das Bundesgericht hat es in Fällen interkantonaler Kompetenzkonflikte jedoch stets als rechtmässig erachtet, wenn eine kantonale Steuerverwaltung einen Steuerdomizilentscheid sowohl für die Staatssteuer als auch für die direkte Bundessteuer traf und dieser Entscheid von kantonalen Gerichten überprüft wurde. Wird es selbst zur Beurteilung eines kantonalen Steuerdomizilentscheides angerufen, überweist es die Sache auch nicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung, sondern entscheidet stets als letzte Instanz selbst (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 131 I 145; BGE 2A.408/2001 vom 6. Juni 2002; BGE 2P.86/2006 vom 9. Oktober 2006, www.bger.ch ). Demnach sind trotz der Bestimmung von Art. 108 DBG sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht zur generellen Feststellung des Steuerdomizils berechtigt.
Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist demnach einzutreten.
2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Rekurrent im Kanton Basel-Landschaft, steuerpflichtig ist.
3. a) Gemäss § 4 Abs. 1 StG und Art. 3 Abs. 1 StHG sind natürliche Personen im Kanton Basel-Landschaft kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Natürliche Personen sind nach Art. 3 Abs. 1 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Gemäss Art. 105 Abs. 1 DBG erheben die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; neuerdings [BGE] 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: [BGE] 132 I 29 E. 4.1 S. 36). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ([BGE] 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen) (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_770/2007 vom 29. April 2008, E. 3.1).
Bei verheirateten Personen werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, an dem sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält; anders verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. zum Ganzen [BGE] 2P.260/2004 vom 28. April 2005, E. 2.2, a.a.O.).
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen entschieden wird, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, in der Praxis besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich zutreffen, wenn sie am Arbeitsort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen oder sich dort eine Wohnung selber eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.200/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.1; [BGE] 125 I 54 E. 2b/bb S. 57 je mit Hinweisen). Auch ein Konkubinatsverhältnis ist gewöhnlich stärker zu gewichten als die Bindungen zum Familienort (vgl. [BGE] 2C_770/2007 vom 29. April 2008, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Kontakte müssen sich auf einen bestimmten Ort beziehen; es genügt nicht, dass die Beziehungen generell zu einer bestimmten Region insgesamt bestehen. Werden am Wochenende und in der Freizeit Beziehungen zu mehreren Orten gepflegt, ist eher anzunehmen, dass der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort ist (vgl. Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 68, S. 458).
4. a) Gemäss der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde M. lebte der Pflichtige mit seiner Familie vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 2000 in M.. Infolge der Trennung wohnte er vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in H.. Eine weitere Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C. bescheinigt ein Zuzugsdatum per 1. Januar 2002 sowie ein Wegzugsdatum per 31. Dezember 2008. Zudem war er seit 1. Januar 2007 als Wochenaufenthalter in B. gemeldet.
Der Arbeitsort des Rekurrenten befindet sich in D., wo er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Gemäss eigener Darstellung nehme er auch berufsbedingte Auswärtstermine wahr. Unter der Woche sei er im fraglichen Zeitraum täglich von C. zu seinem Arbeitsort gependelt. Der Pflichtige pflegt demnach in seiner Freizeit und am Wochenende Beziehungen zu mehreren Orten. Demnach wird vorliegend vermutet, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort und somit im Kanton Basel-Landschaft befindet. Es obliegt dem Rekurrenten, diese Vermutung zu entkräften.
b) Zufolge des im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Steuerbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Sie müssen den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer Behauptungslast. Es wird erwartet, dass die steuerpflichtige Person die zu ihren Gunsten sprechenden Umstände von sich aus vorbringt. Sie ist zur Erteilung umfassender Auskünfte über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Beweismittel ist primär die mündliche oder schriftliche Auskunft der pflichtigen Person, also die Parteiaussage (ASA, Bd. 68, S. 461, a.a.O.).
Bei steuererhöhenden Tatsachen trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast; sie hat aber keine Kenntnis vom Sachverhalt, weshalb der Gesetzgeber Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen statuiert. Diese Mitwirkungspflichten ändern zwar an der Beweislastverteilung nichts, wirken sich aber auf die Beweiswürdigung aus: wirkt der Steuerpflichtige trotz Mahnung nicht mit, legt er z.B. die von ihm verlangten Unterlagen nicht vor, erscheint er nicht zur Einvernahme usw., obschon die geforderte Mitwirkung zumutbar ist, kann die Veranlagungsbehörde den Beweis nicht erbringen, befindet sie sich in Beweisnot. Beweisnot des Beweisbelasteten rechtfertigt aber die Überwälzung der Beweislast auf den Steuerpflichtigen nicht, die entscheidende Behörde bleibt an die Beweislastregeln gebunden (vgl. ASA, Bd. 56, S. 626, a.a.O.). Dass das Steuersubjekt in zwar weitreichendem, aber doch begrenztem Umfang zur Mitwirkung bei der Rekonstruktion des steuererheblichen Sachverhalts verpflichtet ist, muss Konsequenzen für die Verteilung der objektiven Beweislast haben. Diese beweislastrechtlichen Konsequenzen hängen davon ab, ob das Steuersubjekt in gehöriger Weise mitwirkt oder ob es die mögliche und zumutbare Mitwirkung pflichtwidrig und schuldhaft verweigert (ASA, Bd. 67, S. 445, a.a.O.). Die entscheidende Behörde kann die tatsächlichen Anbringen der Steuerbehörde als erwahrt ansehen, wenn sie glaubhaft erscheinen. Statt vollständigem Beweis reicht die Glaubhaftmachung aus. Das führt dazu, dass der Beweis als vom Beweisbelasteten erbracht erachtet wird, obwohl nichts bewiesen worden ist. In jedem Fall muss aber die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im geforderten Umfang möglich und zumutbar sein (vgl. Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in: ASA, Bd. 56, S. 627, a.a.O.; zur Auskunftspflicht ausführlich auch Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 16 Rz. 39ff.). Die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person kann somit weder im Veranlagungs- noch im Rechtsmittelverfahren erzwungen werden. Die säumige steuerpflichtige Person treffen jedoch Rechtsnachteile und Bussen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 126 N 47). Damit wird dem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach pflichtwidriges Nichtmitwirken bzw. allgemein beweisvereitelndes Verhalten sich nicht lohnen darf, Rechnung getragen (Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in ASA, Bd. 67, S. 452, a.a.O.).
5. a) Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts haben zwischen der Steuerverwaltung und dem Pflichtigen bzw. zwischen dessen Vertreter mehrere Besprechungen statt gefunden. Im Weiteren wurde er von der Steuerverwaltung schriftlich aufgefordert, Belege einzureichen. Diesen Aufforderungen ist der Pflichtige nur teilweise oder gar nicht nachgekommen. Beispielsweise wurde er in der Besprechung mit der Steuerverwaltung vom 6. August 2008 dazu aufgefordert Mietverträge betr. der Liegenschaft in B. welche im Besitz der Z. AG ist, vorzulegen. Hiezu habe sich der Pflichtige gemäss der Aktennotiz über diese Besprechung dahingehend geäussert, dass diese Auskunft zu weit gehen würde. Über die Grösse der Wohnung in B. habe der Pflichtige ebenfalls keine Auskunft erteilen wollen. Auch hat sich der Pflichtige gemäss den Aufzeichnungen der Steuerverwaltung nicht bereit erklärt, Service-Rechnungen der Fahrzeuge vorzulegen, um die Kilometerleistung der Fahrzeuge überprüfen zu können, was ein weiterer Hinweis auf den Wohnsitz hätte liefern können. Ebenso verhält es sich mit Versicherungsunterlagen betr. der Hausratversicherung, aus welchen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wohnsitz möglich gewesen wären. Betr. den Kontoauszügen resp. Kreditkartenabrechnungen des Pflichtigen verhält es sich nicht anders. Aus diesen hätte bspw. ersichtlich sein können, wo der Pflichtige einkauft, ein Restaurant besucht oder das Auto tankt, also an welchem Ort er sich überwiegend aufhält. Auf die Frage, warum seine Ex-Frau in der Steuererklärung für die vom Pflichtigen erhaltenen Unterhaltszahlungen für sich und die gemeinsamen Kinder bei der Adresse des Pflichtigen E.-Weg, A. angibt, habe der Pflichtige keine Antwort gegeben. Auf die Frage nach der Vorlage von Telefonrechnungen habe der Pflichtige nicht reagiert.
All die vorangehend aufgeführten von der Steuerverwaltung einverlangten Beweisunterlagen hätten wesentlich zur Erhellung des Sachverhalts beitragen können. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Steuerverwaltung einverlangten Belege und Beweismittel zur Ermittlung des Hauptsteuerdomizils auch der Forderung nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit gerecht werden und der Pflichtige sich nicht auf die Unmöglichkeit der Erbringung der Beweise berufen kann.
Die Argumentation des Pflichtigen, die Abklärungen der Steuerverwaltung zur Feststellung seines Wohnsitzes gingen zu weit, sowie die Verweigerung der Erteilung von mündlichen und schriftlichen Auskünften führen daher in Anwendung der Beweislastregeln dazu, dass der Pflichtige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
b) Die Ausführungen des Pflichtigen selbst, sowie diese seiner Vertreter an der heutigen Verhandlung vermögen die Folgen der Beweislosigkeit ebenso wenig zu mildern. Die Argumentation, die Steuerverwaltung hätte zu viel von ihm verlangt und diese Unterlagen wären seiner Ansicht nach nicht wichtig oder zu persönlich gewesen, liefern keine objektiven Anhaltspunkte für die Festlegung des Wohnsitzes. Das bisherige Verhalten des Pflichtigen zeigt lediglich, dass er nicht gewillt war und ist seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Den Vorbringen des Vertreters des Pflichtigen, der Staat könne seinen Bürgern nicht vorschreiben an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen, ansonsten dies als Eingriff in die Grundrechte zu betrachten sei, ist beizupflichten. Der Vertreter des Pflichtigen verkennt jedoch, dass der Staat seinen Bürgern den Wohnort nicht vorschreibt. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es jedoch nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. hiezu auch BGE 2P.186/2005 vom 15. Februar 2005, E. 2.1). Der Pflichtige muss sich einen Sachverhalt, den er an einem bestimmten Ort verwirklich hat, zunächst einmal anrechnen lassen und kann sich den Folgen nicht entziehen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde hat der Pflichtige jedoch sowohl die Möglichkeit wie auch die Pflicht darzulegen, dass sich die Annahme der Behörde gerade als falsch erweist. Gelingt ihm das nicht, bleibt es bei der behördlichen Feststellung.
Weder die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C. noch die Steuererklärung im Kanton G. vermögen die Vorbringen des Pflichtigen, er habe in der fraglichen Zeit seinen Wohnsitz in C. gehabt, zu untermauern. So deklarierte der Pflichtige im Jahr 2004 in seiner Steuererklärung lediglich einen Fahrtweg von täglich 28 km, was der Strecke D. (Arbeitsort) - A. entspricht und nicht der Strecke D. - C., welche über 100 km lang ist. Eine schlüssige Begründung für diese Diskrepanz konnte der Pflichtige an der Verhandlung des Steuergerichts nicht vorbringen.
Schliesslich steht auf verschiedenen dem Steuergericht vorliegenden Unterlagen, wie Bankbelegen der N.-Bank, der O.-Bank, der P.-Bank, auf einem Lohnausweis (...) die Adresse E.-Weg, A.. Ebenso verhält es sich bei verschieden Schreiben der Q.-Versicherungen und der R.-Versicherungen. Die Fahrzeuge, welche auf den Pflichtigen zugelassen sind, waren im strittigen Zeitraum alle im Kanton Basel-Landschaft zugelassen. Gemäss einem Ausdruck der Motorfahrzeugkontrolle aus dem Jahr 2006 ist auch hier die Adresse in A. vermerkt. Im Weiteren liess sich der Pflichtige teilweise die Korrespondenz der Versicherungen und Banken an die Adresse in A., teilweise an diese in C. schicken. Insofern wurde die Post nicht ausschliesslich nach A. an die vom Rekurrenten behauptete Briefkastenadresse geschickt, was für zusätzliche Verwirrung sorgt. Die Frage, warum sich der Pflichtige in A. ebenfalls eine Adresse habe einrichten lassen, wobei dieser Adresse auch ein Telefonanschluss zugeordnet gewesen war, beantwortete der Pflichtige dahingehend, dass in A. fünf Personen gewohnt hätten. Dies sei ihm zuviel gewesen. Ab und zu habe er in A. übernachtet, aber er habe dort nicht gewohnt. Daraus sei dann die heutige Beziehung entstanden. Dass seine heutige Frau aber in A. gewohnt habe, begründe da nicht seinen Lebensmittelpunkt. Betreffend des Telefonanschlusses resp. der Telefonnummer führte er aus, dass er diese in H. schon gehabt habe, die Nummer habe behalten wollen und diese nun wieder aktiv sei. Die Frage, wo sich der Pflichtige in der fraglichen Zeit nun überwiegend aufgehalten habe, beantwortete er damit, dass er aus persönlichen Gründen nicht gewillt sei sein Privatleben offen zu legen.
Die Vorbringen des Pflichtigen er habe aufgrund der Trennung keine intakten Familienverhältnisse mehr im Kanton Basel-Landschaft gehabt, wobei er auch alle politischen Ämter aufgegeben habe, genügen zur Begründung eines neuen Wohnsitzes in C. nicht. Es ist gemäss der Darstellung des Pflichtigen trotz der Trennung nämlich nicht ersichtlich, dass er die Verbindungen im Kanton Basel-Landschaft grösstenteils abgebrochen hat. Dies auch deshalb nicht, weil die Ehefrau des Pflichtigen, welche er Anfang 2009 geheiratet hat, im strittigen Zeitraum im Kanton Basel-Landschaft, in A. am E.-Weg wohnhaft war. Im Weiteren hatte der Pflichtige, wie schon ausgeführt, auch die Postadresse bei seiner Partnerin resp. Ehefrau in A.. Schliesslich hat der Pflichtige drei Kinder aus seiner geschiedenen Ehe. Es ist mangels gegenteiliger Darstellung und gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seinen Kindern nicht hat abbrechen lassen. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der Pflichtige in seiner Freizeit mehrheitlich im Kanton Basel-Landschaft aufgehalten und sich lediglich nur zum Segeln oder zur Ausübung seines Verwaltungsmandats in den Kanton G. begeben hat. Eine tägliche Rückkehr nach C. erscheint aufgrund dieser Sachlage als unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Pflichtige die Wohnung in C. im fraglichen Zeitraum als Rückzugsmöglichkeit genutzt hat. Die engen familiären wie auch sozialen Bindungen des Pflichtigen sind trotz seiner vielleicht schwierigen privaten Situation - selbst unter Berücksichtigung eines gelegentlichen Rückzugs nach C. - klar im Kanton Basel-Landschaft zu sehen.
Einen Nachweis darüber, dass der Pflichtige engere soziale Kontakte im Kanton G. als im Kanton Basel-Landschaft pflegt, hat er hingegen bis heute nicht erbracht.
c) Der Umstand, dass ein lediger Steuerpflichtiger vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und an dem er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiären und gesellschaftlichen Beziehungen gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthaltsorts nachzuweisen, dass an diesem Ort gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen unterhalten werden (vgl. BGE 2P.260/2004 vom 28. April 2005, E. 2.3; BGE 2P.180/2003 vom 17. Juni 2004, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
d) Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anmeldung des Pflichtigen als Wochenaufenthalter seit 1. Januar 2007 in B., Kanton Basel-Landschaft die Erkenntnisse der Steuerverwaltung nicht entkräften sondern vielmehr untermauern. Die Anmeldung als Wochenaufenthalter in B. zeigt einmal mehr, dass der Pflichtige in der Zeit ab 1. Januar 2002 bis heute auch seine sozialen Kontakte im Kanton Basel-Landschaft weiterhin gepflegt und sich sein Lebensmittelpunkt somit nicht nach C. verschoben hat. Die tägliche Rückkehr nach C. erscheint auch vor dem Hintergrund der Heirat des Pflichtigen im (…) 2009 als eher unwahrscheinlich. Die wöchentliche Rückkehr des Pflichtigen nach C. ab Januar 2007 ist in Anbetracht der sozialen Bindungen im Kanton Basel-Landschaft daher nicht als wahrscheinlicher anzusehen. Dass der Rekurrent nach der Trennung von seiner Ehefrau auch eine gewisse räumliche Distanz gesucht hat, ist durchaus nachvollziehbar. Dennoch führt dieses vorübergehende und auch nur zeitweilige Verweilen in C. nicht zur Begründung eines neuen Steuerdomizils, dies auch dann nicht, wenn sich der Pflichtige öfters am Wochenende dort aufgehalten hat.
In Würdigung aller aktenkundigen äusseren Umstände kommt das Steuergericht deshalb zum Schluss, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft niemals aufgegeben hat und in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis heute ununterbrochen weiterhin im Kanton wohnhaft gewesen ist und somit zu keinem Zeitpunkt Wohnsitz im Kanton G. hatte.
Der Pflichtige konnte somit die Vermutung der Steuerverwaltung, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort und somit im Kanton Basel-Landschaft befindet nicht umstossen.
Aus all diesen Gründen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6. (…)
Entscheid des Steuergerichts vom 18.09.2009 (510 09 37)
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