Fahrkostenabzug und übrige Berufsbedingte Kosten
Rechtsprechung Steuergericht
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Sind die effektiven Fahrkosten geringer als die Kosten für das U-Abo, kann nur der effektive Betrag abgezogen werden. Kosten für die auswärtige Verpflegung können nur geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Pflichtige für eine in der gemeinsamen Wohnung lebende Person zu sorgen hat. Für eine auswärtige Unterkunft können nur die Kosten für ein Zimmer geltend gemacht werden, auch dann wenn eine grössere Wohnung gemietet wird.
Sachverhalt:
1. Der Steuerpflichtige ist Angestellter bei der Y. Die ersten acht Monate des Jahrs 2005 befand sich sein Arbeitsort in A. Als Wochenaufenthalter wohnte er in einer 2-Zimmerwohnung in B und am Wochenende in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Konkubinatspartnerin in C.
2. Der Rekurrent machte in seiner Steuererklärung 2005 einen Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 768.--, einen Abzug für Mehrkosten der Verpflegung in Höhe von Fr. 4'581.-- und einen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten in Höhe von Fr. 4'420.-- geltend. Die Steuerverwaltung kürzte in der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2005 vom 25. September 2006 den Abzug für Fahrtkosten auf Fr. 185.--, den Abzug für übrige berufsbedingte Kosten auf Fr. 2'900.-- und strich den Abzug für Mehrkosten der Verpflegung.
3. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 Einsprache mit dem Begehren, es seien die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die geltend gemachten Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitgeber lediglich den FVP (Fahrvergünstigungen für das Personal) gratis zur Verfügung stellen würde. Die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in D und A müsse er selber bezahlen. Ausserdem sei er zur Geltendmachung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft berechtigt, weshalb sie zugelassen werden müssten.
4. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Dezember 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut mit der Begründung, dass nur die effektiv entstandenen Auslagen bezüglich Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden könnten. Gemäss Abklärungen werde dem Pflichtigen unentgeltlich ein GA der 2. Klasse (recte: FVP) für die freie Benützung des gesamten SBB-Netzes zur Verfügung gestellt. Um Tram und Bus benützen zu können, müsse dagegen ein Betrag in Höhe von Fr. 185.-- pro Jahr für eine Zusatzkarte entrichtet werden. Der Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft bei Wochenaufenthalt umfasse lediglich die absolut notwendigen Ausgaben, um die auswärtige Berufstätigkeit ausüben zu können. Grundsätzlich seien die Kosten für ein Zimmer zum Abzug zu bringen. Gemäss Mietvertrag habe der Pflichtige in B eine 2-Zimmerwohnung gemietet. Die effektiv bezahlte Miete sei daher nicht massgebend für die Berechnung des Abzugs, sondern die ortsübliche Miete für ein Zimmer. Umgerechnet pro Zimmer könnte lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von Fr. 245.-- berücksichtigt werden, welcher jedoch nicht dem ortsüblichen Preis für ein Zimmer entspräche. Deshalb habe sie den Abzug für ein Zimmer auf Fr. 300.-- pro Monat erhöht, womit ein Abzug in Höhe von Fr. 2'400.-- (8 Monate x Fr. 300.--) akzeptiert worden sei. Den Abzug für den Verpflegungsmehraufwand könnten bei der Staatssteuer nur diejenigen Steuerpflichtigen vornehmen, die mit Angehörigen, für die sie sorgen müssten, in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Diese Voraussetzung würde der Pflichtige nicht erfüllen, da er allein stehend sei und ein diesbezüglicher Abzug ihm deshalb nicht zustehen würde. Diese Einschränkung gelte auch für Wochenaufenthalter.
5. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 2. Januar 2007 Rekurs mit dem Begehren, es seien die Fahrtkosten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte und die geltend gemachten Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt gemäss Steuererklärung Ziffern 520 und 510 zu gewähren. In seiner Begründung machte der Pflichtige zusammenfassend geltend, dass sich die effektiven Kosten für auswärtige Unterkunft auf Fr. 490.-- pro Monat belaufen würden. Ferner sei A ein Tourismusort und es sei für ihn nicht möglich gewesen, ein Zimmer in Höhe von Fr. 300.-- für die Dauer seines Wochenaufenthaltes zu finden. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass er aufgrund der grossen Distanz jeweils schon am Sonntagabend wieder nach B habe reisen müssen. Im Weiteren sei er nicht allein stehend, sondern lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Konkubinatspartnerin. Während des Wochenaufenthaltes könne er daran nicht teilnehmen und habe somit zusätzliche Aufwände zu bestreiten.
6. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf den Einsprache-Entscheid, da in der Rekursschrift keine neuen wesentlichen Argumente angeführt worden seien.
7. (...)
Aus den Erwägungen:
1. (…)
2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob die vom Rekurrenten geltend gemachten Abzüge für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 768.--, für Mehrkosten der Verpflegung in Höhe von Fr. 4'581.-- und für übrige berufsbedingte Kosten in Höhe von Fr. 4'420.-- zu Recht von der Steuerverwaltung gekürzt oder nicht bewilligt worden sind.
3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. 1 StG können von den steuerbaren Einkünften bei unselbständigen Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeiten, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen abgezogen werden. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.
Die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können selbständig Erwerbende als Erwerbsunkosten nach § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Steuergesetz (RRV) vom 13. Dezember 2005 abziehen. Diese umfassen aufgrund von § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 RRV bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Autobus usw.) die tatsächlichen Kosten.
b) Für die Gewährung des Abzugs für die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels sind keine besonderen Voraussetzungen erforderlich. Es können die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. In der Regel können die Kosten für ein Umwelt-Abonnement in Abzug gebracht werden. Je nach Situation sind jedoch auch die Kosten für ein anderes Abonnement abziehbar (SCHWEIGHAUSER in: Nefzger/ Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 9 und N 41).
c) Gemäss Abklärungen bei dem Koordinationsausschuss der Y/X "Fahrtvergünstigungen des Personals" FVP ist der Rekurrent im Besitze eines FVP's. Das FVP beinhaltet für aktive Mitarbeitende eine so genannte Dauerfahrtkarte (Dfk) 2. Klasse, welche als Grundangebot für den Mitarbeitenden gratis zur Verfügung steht. Nicht darin enthalten sind Tram und Bus in den Städten. Den Mitarbeitenden der Y steht jedoch die Möglichkeit offen, eine Zusatzkarte für Tram und Bus in Höhe von Fr. 185.-- zu kaufen. Diese Möglichkeit wurde im vorliegenden Fall auch vom Rekurrenten wahrgenommen. In seiner Steuererklärung 2005 machte der Rekurrent einen Abzug für das Umwelt-Abonnement in Höhe von Fr. 768.-- geltend. Bei der Gewährung des Abzuges für die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels können jedoch nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Demzufolge wurde der geltend gemachte Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 768.-- zu Recht von der Steuerverwaltung auf die Auslagen für die Zusatzkarte für Tram und Bus in Höhe von Fr. 185.-- gekürzt. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4. Im Weiteren verlangte der Steuerpflichtige, es sei ihm ein Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in Höhe von Fr. 4'581.-- zu gewähren.
a) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 RRV können Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher steuerpflichtig bleiben, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wie folgt abziehen: Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen sowie verwitwete, getrennt lebende, in aufgelöster Partnerschaft sich befindende oder ledige Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamen Haushalt leben, Fr. 14.-- pro Hauptmahlzeit, somit Fr. 28.-- pro Tag, beim ganzjährigen Wochenaufenthalt Fr. 6'000.-- pro Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (Fr. 7.--) gewährt, somit gesamthaft Fr. 21.-- und Fr. 4'500.-- pro Jahr. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als Fr. 9.-- zu stehen kommen.
b) Zwar wohnt der Steuerpflichtige in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Konkubinatspartnerin in C, jedoch liegen dem Steuergericht keine Beweismittel vor, die belegen, dass der Rekurrent für seine Konkubinatspartnerin zu sorgen habe. Nach der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen, während dem Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 379 und 415). Demzufolge hat der Rekurrent diese Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb der Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung seitens der Steuerverwaltung zu Recht nicht gewährt wurde. Somit ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Schliesslich machte der Rekurrent einen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten in Höhe von Fr. 4'420.-- geltend.
a) Als Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft können Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher steuerpflichtig bleiben, die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer geltend machen (§ 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 RRV).
b) Gemäss Mietvertrag vom 15. Dezember 2003 mietete der Rekurrent eine 2-Zimmerwohnung in B in Höhe von Fr. 490.-- pro Monat. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 RRV kann jedoch nur ein Abzug für ortsübliche Auslagen für ein Zimmer gewährt werden. Die Regierungsratsverordnung definiert den Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft ganz klar und lässt deshalb auch keinen weiteren Interpretationsspielraum zu. Deshalb kann nur ein Zimmer zum Abzug gebracht werden. Der von der Steuerverwaltung berechnete Abzug für ein Zimmer pro Monat in Höhe von Fr. 300.-- erscheint im vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der Lage der Wohnung, als angemessen. Insoweit erweist sich der Rekurs auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltend gemachten Abzüge für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 768.--, für Mehrkosten der Verpflegung in Höhe von Fr. 4'581.-- und für übrige berufsbedingte Kosten in Höhe von Fr. 4'420.-- zu Recht von der Steuerverwaltung gekürzt oder nicht bewilligt worden sind und sich der Rekurs demnach als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
6. (…)
Entscheid Nr. 41/2007 vom 27.04.2007
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