|
Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 6 Ziff. 1
Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG besteht kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erstreckt sich allenfalls auf vollstreckungsrechtliche Klagen, die sich auf den Bestand eines zivilrechtlichen Anspruchs beziehen (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, Rz 385 = S.230), nicht aber auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG, in dem nicht über Zivilansprüche befunden wird. Auch das Bundesgericht hat in einem nicht publizierten Entscheid vom 25. November 1992 die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG verneint.
ABSchKG vom 12.8.1996
Zivilprozessordnung (ZPO)
§§ 4, 7, 8, 44
Der für die sachliche Zuständigkeit massgebende Streitwert ergibt sich bei freiwilliger Streitgenossenschaft nicht aus der Summe der zusammen eingeklagten Forderungen, sondern aus dem höchsten Einzelbetrag, welcher die Zuständigkeit für alle Klagen bestimmt.
OG vom 19.11.1996
§ 9
Für jedes Rechtsmittelverfahren, also auch für das Appellationsverfahren ist ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Die Voraussetzung der Beschwernis kann in Fällen, in welchen ein Gericht eine Nebenfolgenvereinbarung auf Antrag beider Parteien genehmigt hat, nur ausnahmsweise vorliegen. Denkbar ist eine nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums, wenn sich der Irrtum
nicht
auf den ungewissen oder umstrittenen Sachverhalt, welcher mit der Konvention als gerichtlicher Vergleich erledigt worden ist, bezieht, sondern darin besteht, dass sich eine bei Vergleichsabschluss feste und von beiden Parteien unbestrittene Ausgangslage nachträglich als unrichtig herausstellt (Staehelin Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, Rz 22 = S. 237). Zu verneinen ist die Appellabilität in einem Fall, wo, ohne dass ein Irrtum der vorerwähnten Art angerufen wird, die Aufnahme zusätzlicher Bestimmungen in die Nebenfolgenvereinbarung verlangt wird.
OG vom 17.12.1996
§§ 9 Abs. 1 lit. a., 44
Bei freiwilliger Streitgenossenschaft ist für das Erreichen des Gravamens bzw. der Streitwertgrenze als Voraussetzung der Appellabilität jede eingeklagte Forderung einzeln zu betrachten, d.h. die Appellabilität ist für einen Streitgenossen nur dann gegeben, wenn bezüglich seiner Forderung das Gravamen bzw. die Streitwertgrenze erreicht ist.
OG vom 19.11.1996
§ 29
Arrestprosekution gegenüber einem in Frankreich wohnhaften Schuldner siehe Art. 4 IPRG
§ 33
Anforderungen an Gerichtsstandsvereinbarungen siehe unter Art. 58 BV
§ 33
Das Obergericht hat in einem Prozess, in dem die Klage vor Inkrafttreten der ZPO-Revision, welche in § 10 die Möglichkeit einer Uebertragung der Zuständigkeit auf ein Mitglied des Obergerichts ausdrücklich vorsieht, angehoben worden war, eine Gerichtsstandsklausel als ungültig erklärt, die anstelle des ordentlichen Richters den Obergerichtspräsidenten zur Streitentscheidung zuständig erklärt. Es führte aus, dass die bisherige ZPO nur die Möglichkeit der direkten Anrufung des Obergerichts vorgesehen hatte und dass aus der Praxis, die in entsprechender Anwendung von § 33 ZPO die Uebertragung der Zuständigkeit auf den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter durch Vereinbarung zuliess, nicht ohne weiteres gefolgert werden dürfe, dass auch eine Zuständigkeitsübertragung auf den Obergerichtspräsidenten zulässig sei. Während der Bezirksgerichtspräsident in der basellandschaftlichen Gerichtsorganisation seit jeher als ordentlicher Einzelrichter für Forderungsprozesse bis zu einem bestimmten Streitwert sowie für weitere Sachentscheide vorgesehen war, waren dem Obergerichtspräsidenten vor der ZPO-Revision vom 14.12.1994 nur vereinzelte Sachentscheid in ganz speziellen Rechtsbereichen zugestanden worden. In Anbetracht dieser sehr beschränkten und speziellen Einzelrichterkompetenzen des Obergerichtspräsidenten unter Herrschaft der alten ZPO gelangte das Obergericht zur Auffassung, dass vor Inkrafttreten der ZPO-Revision vom 14.12.1994 die Möglichkeit der Begründung der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten durch Vereinbarung nicht gegeben war.
OG vom 19.3.1996
§ 33
Haben die Parteien in einem Mietvertrag eine Gerichtsstandsklausel unterzeichnet, gemäss der sie sich ohne Rücksicht auf die Höhe der Streitsumme dem endgültigen Urteil eines Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Baselland unterwerfen, so ist dies als Vereinbarung auf einen einzigen sachlich zuständigen Richter zu verstehen, die gleichzeitig einen Verzicht auf die Möglichkeit eines Weiterzugs an die nächste Instanz enthält. Sofern der Bezirksgerichtspräsident zur Beurteilung der in Frage stehenden Angelegenheit auch als ordentlicher Richter zuständig wäre, kann sich eine Partei auch erst im Rahmen des Appellationsverfahrens auf die Gerichtsstandsklausel berufen, da in einem solchen Fall im erstinstanzlichen Verfahren keine Notwendigkeit bestand, ausdrücklich auf diese hinzuweisen.
OG vom 20.8.1996
§ 49
Für die Zulässigkeit der Nebenintervention ist ein rechtliches Interesse des Intervenienten am Obsiegen der unterstützten Partei erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn eine Niederlage der unterstützten Partei im Hinblick auf die Reflexwirkung des Urteils die Rechtslage des Nebenintervenienten unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, gefährdet oder verschlechtert (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1993, § 10 Rz 23 f). Der Nebenintervenient kann grundsätzlich alle im Interesse der unterstützten Hauptpartei liegenden Angriffs- und Verteidigungsmittel benutzen, Rechtsbegehren stellen etc. Er ist gemäss § 49 Abs. 1 ZPO aber an den Stand des Prozesses im Zeitpunkt seiner Intervention gebunden und kann daher nicht nachholen, was die Hauptpartei in einem früheren Prozessstadium unterlassen hat (Staehelin/Sutter, a.a. O., § 10 Rz 28). Dies bedeutet, dass im Fall der Nebenintervention nach Schriftenwechselschluss im schriftlichen Verfahren die Möglichkeit des Einbringens von Beweismitteln auf Noven beschränkt ist.
OG vom 6.2.1996
§ 71
Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entgegensteht (vgl. BGE 118 Ia 369 f.). Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa Fr. 20'000.-- bis maximal Fr. 25'000.-- als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet (vgl. BJM 1987, S. 221; vgl. dazu auch Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N 21J).
OG vom 30.1.1996 und vom 5.3.1996
§ 71
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unter dem Gesichtspunkt der Garantie des Zugangs zum Gericht allenfalls angebracht, einer bedürftigen Partei einen armenrechtlichen Anwalt auch dann noch zuzuteilen, wenn die anwaltliche Arbeit bereits geleistet wurde. Gestützt hierauf hat das Bundesgericht einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für Bemühungen des Anwalts für die Klagschrift, die er gleichzeitig mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht hat, anerkannt, wobei es die Wirkung der unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf Art. 4 BV auf das Verfassen der Klagschrift und die dafür notwendigen Vorarbeiten ausgedehnt hat (BGE 120 Ia 17). Daraus lässt sich aber nach Ansicht des Obergerichts nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für eine eineinhalbjährige Inanspruchnahme des Anwalts im Vorfeld des Prozesses ableiten, dies auch dann nicht, wenn die Klage von der Gegenpartei beim Friedensrichteramt anhängig gemacht worden war. Auch in diesem Fall hätte der gesuchstellenden Partei bzw. ihrem Anwalt die Möglichkeit offen gestanden, den Fall gemäss § 85 Abs. 2 ZPO vor das zuständige Gericht laden zu lassen.
OG vom 29.10.1996
§ 73 Abs. 2
Der in AB 1995, S. 56 publizierte Entscheid, wonach bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine Rechtsmittelbelehrungspflicht, "insbesondere gegenüber Laien, die nicht durch eine rechtskundige Person vertreten sind" besteht, ist dahin zu präzisieren, dass eine durch einen Anwalt vertretene Partei, die eine solche Beschwerde verspätet einreicht, aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Vielmehr ist einem Anwalt nicht nur die Kenntnis der Beschwerdemöglichkeit in bezug auf Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch der für eine solche Beschwerde geltenden Frist auch ohne Rechtsmittelbelehrung zuzumuten.
OG vom 30.4.1996
§ 97
Es ist unzulässig, in der Frage des Kindesbesuchsrechts ein blosses Stillschweigen zu einer von der Gegenpartei vorgeschlagenen Besuchsregelung ohne weiteres als Einverständnis zu dieser Regelung zu werten. Vielmehr besteht unabhängig vom prozessualen Verhalten der Parteien eine Fragepflicht des Richters.
OG vom 2.4.1996
§ 233 Abs. 2
Wird innert der Beschwerdefrist ein ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel mit Kurzbegründung eingereicht und ist usanzgemäss auf Antrag eine Begründungsfrist gewährt sowie die ausführliche Begründung innert dieser Begründungsfrist eingereicht worden, so ist auf die Beschwerde einzutreten.
OG vom 15.4.1996
Strafprozessordnung (StPO)
§§ 17, 115 Abs. 2
Für die Beschwerde gegen die Verweigerung der Offizialverteidigung gilt nicht die in bezug auf Entscheide betreffend die Entbindung von der Auflage ordentlicher Kosten vorgesehene Beschwerdefrist von fünf Tagen, sondern die sonst übliche Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (vgl. §§ 108 Abs. 1,111 Abs. 1 sowie 167 Abs. 2 und 176 StPO für Beschwerden, aber § 145 für die Appellation resp. § 166 für die Neubeurteilung bei Abwesenheit des Verurteilten).
OG vom 9.7.1996
§ 27
Ist einerseits die Flucht nicht derart wahrscheinlich, dass der weitere Verbleib des Angeklagten in der Untersuchhungshaft als eindeutig geboten erscheint, anderseits aber auch nicht ausgeschlossen, so ist die Freilassung gegen Kaution in Kombination mit einer Schriftensperre ungeachtet dessen, dass die Kaution mutmasslich durch einen Dritten geleistet werden muss, dann angebracht, wenn dem Angeklagten nur eine marginale Rolle in einer verbrecherischen Organisation angelastet wird und daher nicht anzunehmen ist, dass er die Kaution aus entsprechender Quelle vorgestreckt erhält und somit davon auszugehen ist, dass sie von den Angehörigen erbracht werden muss. Da die Flucht in einem solchen Fall einem Treubruch auch gegenüber der Familie gleichkommt, wird durch die Kautionsauflage die Wahrscheinlichkeit einer Flucht stark vermindert.
OG vom 12.3.1996
§§ 41, 178 ff.
§ 41 StPO, wonach eine Partei auf Gesuch hin von der Kostenauflage ganz oder teilweise entbunden werden kann, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie zu deren Leistung nicht in der Lage ist, ist auch im Privatklageverfahren anwendbar. Diese Bestimmung erwähnt allerdings das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht unter den Voraussetzungen für die Befreiung von der Kostenauflage. Da sich die Regelung des Privatklageverfahrens in vielen Bereichen eng an die Verfahrensvorschriften der ZPO anlehnt, insbesondere auch wie diese eine Kostenvorschusspflicht und Kostenhaftung für den Kläger vorsieht, rechtfertigt es sich, für die Befreiung des Klägers von der Kostenauflage nicht nur zu verlangen, dass dieser bedürftig ist, sondern auch in analoger Anwendung von § 71 Abs. 1 ZPO, dass die Klage nicht aussichtslos ist. Bei der Prüfung, ob ein die Befreiung von der Kostenauflage rechtfertigender Sachverhalt vorliegt, gilt ebenso wie beim zivilprozessualen Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung der Untersuchungsgrundsatz. Demzufolge darf das Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundelegen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat und kann in seinem Urteil auch Tatsachen berücksichtigen, die von keiner der Parteien behauptet werden.
OG vom 27.7.1996
§ 45
Bei Gefahr im Verzug dürfen Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens auch gegenüber Firmen, die im Rechtshilfegesuch nicht genannt wurden, durchgeführt werden, wenn bei Verzicht auf solche Vorkehren der Zweck der im Rechtshilfegesuch verlangten Massnahmen vereitelt würde. In Anschluss an solche beim Vollzug eines Rechtshilfegesuchs gestützt auf § 45 StPO getroffene ausserordentliche Massnahmen muss aber der Präsident der Ueberweisungsbehörde der ersuchenden Instanz im nachhinein eine kurze Frist zur Ergänzung des Rechtshilfegesuchs ansetzen.
OG vom 19.8.1996
§ 168
Gemäss § 168 Abs. 1 StPO wird bei Nichterscheinen zur obergerichtlichen Hauptverhandlung Verzicht auf die Appellation angenommen, wenn ein Angeklagter sich nach Fällung des Urteils des Strafgerichts durch Flucht der Vollstreckung entzogen hat und ihm die Vorladung noch zugestellt werden konnte. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts wird diese Bestimmung generell dann angewandt, wenn der Angeklagte ohne hinreichenden Grund der obergerichtlichen Verhandlung fernbleibt. Auch die Teilnahme des Verteidigers an der obergerichtlichen Verhandlung vermag den Mangel des Fernbleibens des Angeklagten nicht zu heilen (vgl. z.B. OG vom 6.5.1980, AB 1980, S. 47). Auch wenn der Angeklagte der Verhandlung fernbleibt, weil er durch die Behörden eines andern Kantons zum Zweck der Zuführung zum noch offenen Strafvollzug aus einem rechtskräftigen Urteil polizeilich ausgeschrieben wurde und er das Risiko der Verhaftung nicht eingehen will, ist sein Ausbleiben als unentschuldigt zu qualifizieren und seine Appellation als dahingefallen zu erklären.
OG vom 17.9.1996
§§ 178 ff., 187 Abs. 2
Im basellandschaftlichen Prozessrecht kann wie im zürcherischen Prozessrecht (vgl. dazu SJZ 1967, S. 93 f.) das Privatstrafklageverfahren bei gewöhnlichen Ehrverletzungen nur in Gang gesetzt werden, wenn der Täter bekannt ist. Eine amtliche Untersuchung über die vorläufig unbekannte Person findet nicht statt. Da das StGB nicht vorschreibt, in welcher Form ein Strafantrag gestellt wird, sind die Kantone auch befugt, für gewisse Antragsdelikte das Privatklageverfahren vorzuschreiben und es obliegt ihnen auch, die Voraussetzungen für dessen Einleitung näher zu umschreiben und insbesondere zu bestimmen, dass ein Ehrverletzungsverfahrens sich gegen bestimmte Personen zu richten hat (SJZ 1967, 63 f.). Es geht auch nicht an, als Ersatz für die für Ehrverletzungsklagen nicht zur Verfügung stehende Strafuntersuchungsbehörde analog dem Zivilprozess ein vorsorgliches Beweisfeststellungsverfahren zur Feststellung der Täterschaft durchzuführen, da ein solches im Zivilprozess sich gegen eine Gegenpartei richtet und eine solche bei unbekannter Täter- bzw. Beklagtenschaft fehlt. Auf ein Begehren, eine Versicherungsgesellschaft zu verpflichten, Name und Adresse einer Person, die den Gesuchsteller des Versicherungsbetrugs bezichtigt habe, bekanntzugeben und alle diesbezüglichen Unterlagen herauszugeben, kann daher nicht eingetreten werden.
OG vom 7.5.1996
Tarifordnung für die Advokaten (TO)
§ 1
Vorprozessuale Aufwendungen, die in einem engen Konnex zu einem vor Gericht geführten Prozess stehen, sind gemäss der TO zu entschädigen. Sie können durch Zuschläge gemäss § 8 Abs. 2 lit. b TO abgegolten werden. Ein solcher Sachkonnex zum nachfolgenden Prozess ist zu bejahen in bezug auf vor einem Urteilsabänderungsprozess infolge eigenmächtiger Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags durchgeführte Betreibungshandlungen.
OG vom 28.5.1996
|