|
Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 41 Ziff. 1
Wurde ein Angeschuldigter gleichzeitig wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und einem weitern Delikt, welches verschuldensmässig erheblich schwerer wiegt, beurteilt und ist in bezug auf dieses die Prognose gut, in bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand jedoch zweifelhaft, so kann entsprechend der Praxis des baselstädtischen Appellationsgerichts (BJM 1984, S. 316) der bedingte Strafvollzug für die gesamte auferlegte Strafe gewährt werden.
OG vom 13.2.1996
Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2
Die Bestimmung von Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB, welche für Rauschgiftsüchtige die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme in Verbindung mit einem nachträglichen Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe vorsieht, ist auch auf Trunksüchtige anwendbar. Eine derartige Auslegung wird durch den Zweck der Bestimmung (ratio legis) geboten. Die Nichterwähnung des Trunksüchtigen im Gesetzeswortlaut ist nicht als qualifiziertes Schweigen zu verstehen. Da eine derartige Auslegung zugunsten des Verurteilten wirkt, stellt sie auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB dar.
OG vom 20.2.1996
Art. 66 bis
Die Strafmilderung gemäss dieser Bestimmung ist bei Vorsatzdelikten sowie bei bewusster, gewollter Selbstschädigung bloss ausnahmsweise und damit nur zurückhaltend anzuwenden. Sie ist dann nicht anwendbar, wenn ein Täter sich anlässlich der Tötung seiner Ehefrau auch selber eine Verletzung zugefügt hat und sich bei der Selbstverletzung auch vom Gedanken leiten liess, seine Frau in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zu bestrafen.
OG vom 14.5.1996
Art. 68, 217
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis lässt sich ein genereller Ausschluss der Anwendung der Strafschärfung gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB unter Rückgriff auf das fortgesetzte Delikt nicht begründen (BGE 116 IV 124 f. Erw. 2 und 3, vgl auch BGE 117 IV 412 Erw. 2e). In BGE 116 IV 124 f. bejahte es bezüglich zweier durch eine klare Zäsur getrennter Serien von Betrügereien die Anwendbarkeit von Art. 68 Ziff. 1 StGB. Im Fall der Vernachlässigung der Unterstützungspflichten hingegen erscheint das Kriterium der Zäsur als Kriterium der Anwendbarkeit einer Strafschärfung gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB wenig geeignet. Wer nach einer Periode der Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen vereinzelt wieder einige Unterhaltsbeiträge bezahlt, dann aber die Leistung erneut während längerer Zeit unterlässt, darf nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der die ihm obliegenden Zahlungen in einer gleichen Zeitspanne ohne Unterbruch unterlässt.
OG vom 17.9.1996
Art. 110 Ziff. 5, 251
Ein Zahlungsauftrag an eine Bank stellt eine Urkunde im Sinn von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar (vgl. BGE 108 IV 26 bezüglich Buchführung und deren Bestandteile). Indem der Angeschuldigte den Inhalt des Zahlungsauftrags nach der Unterzeichnung durch den Mitaussteller ergänzt hat, ist der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 StGB erfüllt. Indem er die Zahlungsaufträge manipuliert hat und eine Festgeldanlage auf sein eigenes Konto ohne Zustimmung des Mitzeichnungsberechtigten vornahm und damit seinen eigenen Kontostand verbesserte, hat er einen unrechtmässigen Vorteil erlangt. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils ergibt sich aus der Ueberweisung des Betrags ohne Zustimmung des Mitzeichnungsberechtigten.
OG vom 20.2.1996
Art. 112
Besteht in bezug auf den Beweggrund einer vorsätzlichen Tötung Unklarheit, ist aber die Tatausführung als solche äusserst unbarmherzig und kaltblütig - in casu Abgabe von vier Schüssen aus einer Distanz von rund einem Meter in den Schädel eines bewusst- und absolut wehrlosen Opfers - so ist die Tat als Mord im Sinn von Art. 112 StGB zu qualifizieren.
OG vom 20.3.1996
Art. 146 (neue Fassung)
Bei der Prüfung, ob eine Täuschung der Fürsorgeinstanzen arglistig ist, ist davon auszugehen, dass die Empfänger von Fürsorgeleistungen möglichst als mündige Mitbürger zu behandeln sind und nicht durch Fragen an Vermieter und Nachbarn stigmatisiert werden sollen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Fürsorgeabhängigen eine Mitwirkungspflicht trifft (§ 27 Fürsorgegesetz), und dass die Ueberprüfung von nicht offensichtlich zweifelhaften Angaben nicht zumutbar ist. Demgemäss ist bei Falschangaben, deren Zweifelhaftigkeit nicht offensichtlich ist, das Tatbestandsmerkmal erfüllt.
OG vom 16.4.1996
Art. 147 (neue Fassung)
Ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn dieser Bestimmung liegt sicher dann vor, wenn die fragliche Datenverarbeitung zu einem im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder -übermittlungsvorgang führt (G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht. Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 5. Aufl., Bern 1995, S. 349). Dies ist nach Ansicht des Obergerichts z.B. dann der Fall, wenn mit richtigem Code, aber einer gestohlenen Karte an einem Automaten Geld bezogen wird. Hier liegt ein im Ergebnis unzutreffender Datenverarbeitungsvorgang vor.
OG vom 25.6.1996
alt Art. 148
(= neu Art. 146)
Das Verschweigen von Zwischenverdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse ist dann nicht arglistig, wenn der Täter kurz vorher in Deklarationen Zwischenverdienst bei der gleichen Firma gemeldet hatte, bei der er den nun verschwiegenen Verdienst erzielt hat. Unter diesen Umständen waren die Angaben für die Arbeitslosenkasse überprüfbar und es war ihr eine Nachfrage bei der betreffenden Firma auch durchaus zumutbar. Es bestand auch kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Arbeitslosenkasse, aufgrund dessen er erwarten durfte, dass diese seine Angaben nicht überprüft.
OG vom 16.4.1996
Art. 159
Der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der deren Finanz- und Rechnungswesen zu betreuen hat und der statt entsprechend einem Beschluss des Verwaltungsrates, eine Festgeldanlage bei einer Grossbank zu tätigen, den betreffenden Betrag auf sein einen erheblichen Minussaldo aufweisendes Privatkonto bei der gleichen Grossbank überweist, macht sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig. Es ist dem Geschäftsführer grundsätzlich untersagt, innerhalb des Geschäftsführungsbereichs eigene Interessen zu verfolgen. Da sein Konto im Zeitpunkt der Transaktion einen Minussaldo aufwies, der beinahe dem durch die Transaktion überwiesenen Betrag entsprach, musste er damit rechnen, dass die Firma durch diese Transaktion zu Schaden kommen könnte.
OG vom 20.2.1996
Art. 181
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt nicht "jeder noch so geringfügige Druck", um das Zwangsmittel als derart intensiv erscheinen zu lassen, dass damit der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt sei (BGE 101 IV 169, 119 IV 305), vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 305). Die Blockade eines einzelnen Automobils abseits des Verkehrsflusses für die Dauer von einer Stunde bzw. eineinhalb Stunden, ist, was die Intensität der Nötigung betrifft, noch als Bagatelle zu beurteilen.
OG vom 5.3.1996
Art. 217
Die Nichterfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber der geschiedenen Ehefrau ist auch dann gemäss dieser Norm strafbar, wenn es sich um Unterhaltsleistungen handelt, die gemäss einer Scheidungskonvention entgegen Art.153 Abs. 1 ZGB auch nach Wiederverheiratung des anspruchsberechtigten Ehegatten geschuldet sind.
OG vom 5.11.1996
Art. 305 bis
Durch den Tatbestand der Geldwäscherei werden nur auf die Vereitelung des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden gerichtete, die Herkunft des Geldes vertuschende Finanztransaktionen erfasst. Art. 305 bis ist daher nicht anwendbar auf die blosse Aufbewahrung von deliktischen Geldern durch Dritte, die nicht deren Plazierung im legalen Wirtschaftskreislauf unter Vertuschung von deren Herkunft zum Gegenstand hat.
OG vom 24.9.1996
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)
Art. 63
Das sog. Uebermassverbot verbietet den schweizerischen Behörden, über die im Rechtshilfegesuch ausdrücklich gestellten Begehren hinauszugehen (BGE 111 Ib 131 Erw. 4). Eine verfassungskonforme Auslegung des IRSG verlangt, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch im Rechtshilfeverkehr beachtet wird (vgl. auch BGE 115 Ib 375 Erw. 7). Bei Gefahr in Verzug, insbesondere bei aktueller Kollusionsgefahr, welche dann angenommen werden kann, wenn sich bei einer weitern im Gesuch nicht genannten, aber mit den Verfahrensbetroffenen geschäftlich verflochtenen Firma, Unterlagen befinden, die für die Abklärung der im Gesuch aufgeführten strafbaren Handlungen von Bedeutung sind und diesbezüglich eine rechtzeitige Ausdehnung des Rechtshilfeersuchens nicht mehr erwirkt werden kann, dürfen die mit dem Vollzug eines Rechtshilfeersuchens betrauten Instanzen gestützt auf die entsprechende Notbestimmung der massgebenden Strafprozessordnung - im Kanton Basel-Landschaft § 45 StPO - die zur Beweissicherung erforderlichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchführen. In solchen Fällen hat aber der Präsident der Ueberweisungsbehörde der ersuchenden Instanz nachträglich eine kurze Frist zur Ergänzung des Gesuchs anzusetzen. Bis zum Ablauf dieser Frist bzw. bis zum Eingang des ergänzenden Gesuchs ist die vorläufige Aufrechterhaltung der gestützt auf § 45 StPO angeordneten Beschlagnahme auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt.
OG vom 19.8.1996
Art. 74
Bezüglich der Herausgabe von Gegenständen an den ersuchenden Staat genügt es, soweit Beweismittel in Frage stehen, dass die fraglichen Gegenstände nach vorläufiger Prüfung als Beweismittel geeignet sein könnten. Geht es um Deliktsgut, so müssen Beziehungen zwischen den verlangten Objekten und der im Ausland verfolgten Straftat gegeben sein. Die Herausgabe von Deliktsgut hat indessen in der Regel viel einschneidendere Auswirkungen als die Uebergabe von Beweisstücken, da diese üblicherweise nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet werden, während die Beute dem ersuchenden Staat zur Beschlagnahme oder zur Sicherung der Vollstreckung des späteren Sachurteils übergeben wird. Diese ist daher von strengen Voraussetzungen abhängig zu machen, d.h. es ist zu verlangen, dass in ausreichender Weise dargetan ist, dass die herausverlangten Gegenstände direkt oder indirekt durch die verfolgte strafbare Handlung erlangt worden seien oder eine solche Herkunft höchstwahrscheinlich sei (BGE 112 Ib 627 Erw. 100a). Die unterschiedlichen Anforderungen für die Herausgabe bei Beweismitteln einerseits und Deliktsgut andererseits lässt sich im übrigen auch aus dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 und 2 IRSG ableiten.
OG vom 19.8.1996
Art. 79/80
Wurde bei einem sich auf mehrere Kantone erstreckenden Rechtshilfeverfahren kein Leitkanton eingesetzt, so hat in jedem betroffenen Kanton die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen selbständig zu beurteilen, wobei die entsprechenden Verfügungen keine Wirkung auf die im jeweils andern Kanton vorzunehmenden Rechtshilfehandlungen zeitigen.
OG vom 19.8.1996
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Art. 12 Abs. 2
Gemäss BGE 117 IV 504 ff. konkretisiert diese Bestimmung Art. 37 Abs.1 SVG und ist sie im Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen,wonach sich im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (vgl. BGE 115 IV 250 Erw. 2b und 3a). Für die Verkehrsregeln im Vordergrund steht deshalb die Verkehrssicherheit, d.h. die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und anderer Dritter (Schaffhauser, Strassenverkehrsrecht I, Bern 1984, N 282). Ursprünglich war die Bestimmung auf Situationen mit dichtem Verkehr und entsprechend knappen Abständen zwischen den Fahrzeugen und damit eher normale (städtische) Strassen zugeschnitten, auf welchen zu jener Zeit, als noch keine Autobahnen bestanden (das BG über die Nationalstrassen, das den Bau solcher Strassen ermöglichte, trat 1960 in Kraft), noch keine hohen Geschwindigkeiten gefahren werden konnten. Heute ist die Bestimmung angesichts der veränderten Verkehrsverhältnisse zeitgemäss auszulegen. Die erheblich höheren Geschwindigkeiten, die auf den heutigen Autobahnen gefahren werden, führen dazu, das schon ein Abbremsen des Fahrzeuges, welches nicht als "brüsk" im Sinne eines "scharfen" (BGE 99 IV 102) oder "einigermassen kräftigen" (Schaffhauser, a.a.O, N 534) Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt; denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, umso gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials ist davon auszugehen, dass im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk bremst, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert. Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in diesem Sinn zu präzisieren.
Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass sich nicht nur die Strassen, sondern auch die Fahrzeuge verändert haben. Allein schon das Wegnehmen des Fusses vom Gaspedal bewirkt bei neuen Fahrzeugen das sofortige Aussetzen der Benzinzufuhr (Schuhabschaltung) und damit eine gewisse Verzögerung, und jede Betätigung des Bremspedals, welche den Bremslichtschalter betätigt, zieht auch eine stärkere Verzögerung nach sich.
Die Frage, ob ein brüskes Bremsen als Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV vorliegt, ist somit nach Massgabe der gefahrenen Geschwindigkeit einerseits und des Abstandes der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug andererseits zu beurteilen. Sogenanntes brüskes Bremsen stellt dann eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar, wenn durch dieses Verhalten andere gefährdet werden und der Bremsende weiss oder wissen muss, dass dies der Fall ist (BGE 115 IV 255 Erw. 5 d).
OG vom 9.4.1996
Art. 36 Abs. 3
Gemäss dieser Bestimmung dürfen Pannenstreifen auf Autobahnen und Autostrassen nur für Nothalte benützt werden (vgl. Schaffhauser, Strassenverkehrsrecht I, Bern 1984, N 572, BGE 104 IV 33). Ein Nothalt im Sinn dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn entweder das Fahrzeug nicht mehr weitergeführt werden kann (z.B. wegen Benzinmangels) oder eine sofortige Unterbrechung der Fahrt aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Die Gründe einer sofortigen Fahrtunterbrechung müssen betriebstechnischer Natur (z.B. defekter Motor, Reifenpanne) sein, in der Person des Fahrzeugführers (z.B. plötzlicher Herzmuskelkrampf oder Unwohlsein) liegen oder mit der Ladung zusammenhängen (z.B. Loslösen wichtiger Befestigungseinrichtungen, Herunterfallen von Gegenständen) (vgl. R. Schaffhauser, a.a.O., N 627, H.Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, Bern 1968, S. 200). Nicht als Grund für das Befahren des Pannenstreifens anerkannt werden kann der Wunsch nach Auskunft beim weiter vorne stehenden Polizeiwagen. Da Art. 36 Abs. 3 VRV einen abstrakten Gefährdungstatbestand enthält, ist auch nicht erforderlich, dass jemand konkret gefährdet wurde, das Befahren des Pannenstreifens reicht aus für die Erfüllung des Tatbestandes.
OG vom 18.6.1996
Betäubungsmittelgesetz (BetmG)
Art. 19 Ziff. 2 lit. c.
Gemäss BGE 116 IV 319 ff. setzt Gewerbsmässigkeit berufsmässiges Handeln voraus, wobei berufsmässiges Handeln auch durch eine nebenberufliche Tätigkeit verwirklicht werden kann. Ob eine Tätigkeit als berufsmässig zu qualifizieren ist, hängt von der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie von den angestrebten und erzielten Einkünften ab, wobei die Konkretisierung dieser als Richtlinie dienenden Umschreibung angesichts der unterschiedlichen Phänomene und der unterschiedlich hohen Mindeststrafen für die einzelnen Tatbestände und Tatbestandsgruppen gesondert zu erfolgen hat. Dieser strengere Gewerbsmässigkeitsbegriff ist gemäss BGE 117 IV 65 auch für die Auslegung von Art. 19 Ziff. 2 lit. c. BetmG massgebend. Gewerbsmässigkeit im Drogenhandel setzt nach Ansicht des Obergerichts auch voraus, dass der erzielte Erlös aus dem Drogenverkauf für den Lebensunterhalt bzw. zu andern Zwecken als zur Finanzierung der eigenen Drogensucht verwendet wird.
OG vom 13.2.1996
|