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Urheberrechtsgesetz (URG)
Art. 2 Abs. 2 lit. f., 62
Ergibt sich bezüglich einer Gebrauchsgrafik schon von der Aufgabenstellung her, dass sich verschiedene Entwürfe ähnlich sehen werden, so ist eine Verletzung des Urheberrechts des einen Gestalters durch einen andern nicht leichthin anzunehmen. Weist das von einer Firma verwendete Firmenlogo im Vergleich zum Entwurf des Klägers eine deutlich andere Schrift auf und enthält der Entwurf des Klägers anstelle des im Firmenlogo verwendeten Rechteckes ein geneigtes Rhomboid, so verletzt das von der Firma verwendete Firmenlogo das Urheberrecht des Klägers nicht.
OGP vom 1.7.1996
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG)
Art. 3 lit. a - e
Für das Tätigwerden der richterlichen Behörde gemäss dieser Bestimmung genügt, dass eine Schiedsabrede glaubhaft gemacht wird und diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. Rüede/Hadenfeldt, Schweiz. Schiedsgericht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 20). Die Tatsache, dass eine Schiedsabrede, deren Gültigkeit umstritten ist, im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung abgeschlossen wurde, hat nicht deren offensichtliche Unzulässigkeit zur Folge. Es ist in der Lehre anerkannt, dass auch Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur Gegenstand der Konkordatsschiedsgerichtsbarkeit seien können (vgl. Poudret, SJK Nr. 464, S. 3, Jolidon, Commentaire du Concordat sur l'arbitrage, Bern 1984, N. 421 i zu Art. 5 KSG = S. 156, Adrian Staehelin, Das öffentlich-rechtliche Schiedsgericht, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1985, Basel/ Frankfurt a.M. 1985, S. 381 ff.). Ein Eintreten auf ein auf Art. 3 KSG gestütztes Begehren kann somit in einem derartigen Fall nicht mit Berufung auf fehlende sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für die Beurteilung des bei diesem anhängig gemachten Rechtsstreites abgelehnt werden.
Ist der Sitz des Schiedsgerichts im Zeitpunkt des Begehrens noch nicht bekannt, so wird die örtliche Zuständigkeit der richterlichen Behörde gemäss Art. 3 lit. a - e KSG in gleicher Weise bestimmt, wie dies bezüglich des Sitzes des Schiedsgerichts bei Fehlen einer diesbezüglichen Parteivereinbarung oder einer Bestimmung durch die Schiedsrichter (vgl. dazu Art. 2 KSG) geschieht.
OGP vom 13.5.1996
Art. 20
Der Obergerichtspräsident schliesst sich der in der Rechtslehre (Jolidon, a.a.O., N. 41 zu Art. 20 KSG = S. 288 f., Poudret, SJK Nr. 464 a, S. 8, vgl. auch Rüede/Hadenfeldt, Schweiz. Schiedsgerichtbarkeit, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 178) vertretenen Auffassung an, wonach aufgrund des Gebots der Beschleunigung des Schiedsverfahrens von einer Partei verlangt werden kann, dass sie die Ablehnung eines Schiedsrichters unmittelbar nach Kenntnis der Ernennung und des Ausstandsgrundes mitteilt, und dass sie bei Kenntnis der Person des Schiedsrichters und des Ausstandsgrunds schon im Zeitpunkt des Vorverfahrens mit der Ablehnung des Schiedsrichters nicht bis zum Beginn des eigentlichen materiellen Schiedsgerichtsprozesses zuwarten darf.
OGP vom 13.5.1996
Schuldbetreibung- und Konkursgesetz (SchKG)
Art. 17
Eine blosse Mitteilung des Verwertungsbegehrens stellt als solche keine Verfügung im Sinn von Art. 17 SchKG dar.
ABSchKG vom 14.5.1996
Art. 17 Abs. 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 114 III 29 ff). besteht im summarischen Konkursverfahren in bezug auf Fahrnis kein Anspruch auf Durchführung einer zweiten Schätzung. Aus dieser Rechtsprechung ist zu folgern, dass die Aufsichtsbehörde im Fall eines summarischen Konkursverfahrens bei einer Beschwerde gegen die Schätzung von im Konkursinventar figurierenden Fahrnisgegenständen nur eine Ueberprüfung auf Willkür und Verfahrensmängel vorzunehmen hat, da die Erfahrung der Konkursämter in der Schätzung von Gegenständen von Konkursmassen viel grösser ist als diejenige der Aufsichtsbehörde und es daher nicht angebracht erscheint, dass sie diesbezüglich ohne Hilfe eines Sachverständigen ihr Ermessen anstelle desjenigen des Konkursamtes setzt.
ABSchKG vom 18.7.1996 und vom 25.11.1996
Art. 43
Gemäss Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung für Steuern, Abgaben, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Weg der Pfändung oder der Pfandverwertung. Vorteilsbeiträge stellen eine im öffentlichen Recht begründete Abgabe im Sinn dieser Bestimmung dar, denn sie werden von einem Gemeinwesen gestützt auf entsprechende Reglemente aufgrund von Leistungen, die dieses im Interesse der Allgemeinheit erbracht hat (wie z.B. Strassenbau, Erstellung von Kanalisationsleitungen), im öffentlichen Interesse erhoben, wobei der Grund der Erhebung darin liegt, dass der Leistungspflichtige in besonderem Mass von den in Frage stehenden öffentlichen Leistungen profitiert (vgl. zum Begriff des Vorteilsbeitrags, der mit demjenigen der Vorzugslast identisch ist BGE 98 I 171 f. und dort zit. frühere Entscheide, Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 5. Aufl., Basel/Frankfurt 1976, Nr. 111 B I = S. 784). Eine Betreibung auf Konkurs ist somit in bezug auf Vorteilsbeiträge nicht zulässig.
ABSchKG vom 13.12.1996
Art. 74
Eine innert der Rechtsvorschlagsfrist erfolgte Eingabe, in der der Schuldner, ohne das Wort "Rechtsvorschlag" zu verwenden, um Aufschub von zwei bis drei Monaten ersucht, damit er das Geld für die Betreibung beschaffen kann, stellt keinen gültigen Rechtsvorschlag dar.
ABSchKG vom 2.12.1996
Art. 82
Die Zustellung einer Kopie eines für die Bank bestimmten Zahlungsauftrages durch die Schuldnerin an die Gläubigerin kann nach Ansicht des Obergerichts keinen andern Sinn ergeben, als den Zahlungswillen zu manifestieren und die drängende Gläubigerin zu beruhigen. Sofern die Uebereinstimmung zwischen der präsentierten Kopie und dem Original anerkannt bzw. dargetan ist, ist das Vorliegen einer durch Unterschrift bekräftigten schriftlichen Schuldanerkennung, d.h. eines Rechtsöffnungstitels für eine Forderung in Höhe des Zahlungsauftrags an die Bank zu bejahen.
OG vom 13.2.1996
Art. 82
Eine Verpflichtung zur Ueberweisung in WIR-Checks bzw. einem Ausstellen von WIR-Buchungsaufträgen erfüllt die Voraussetzungen, welche an einen tauglichen Rechtsöffnungstitel gestellt werden, schon hinsichtlich der erforderlichen bestimmten oder bestimmbaren Bezifferung nicht (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 15 Ziff. 26 mit Verweis auf BJM 1958, S. 286 und BGE 94 III 74), weil eine Betreibung auf Schweizerfranken lauten muss und eine WIR-Schuld genau so wie eine Geldsortenschuld gemäss Art. 84 Abs. 2 OR eine Umrechnung in Schweizer Franken zu einem genau bestimmbaren Umrechnungskurs ausschliesst und damit zur betreibungsrechtlich nicht vollstreckbaren Sachschuld wird (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.Aufl., Bern 1993, § 7 Ziff. 3 = S. 74).
OG vom 20.2.1996
Art. 91
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 114 III 78 ff., 83 ff., 115 III 103 ff.) ist der Anspruch auf einzelne Leistungen gemäss Art. 164 ZGB nur für Gläubigerforderungen, die aus der Befriedigung individueller Bedürfnisse des anspruchsberechtigten Ehegatten stammen, pfändbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen persönlichen Bedürfnissen um Konsumbedürfnisse handeln muss. Nicht darunter fallen Forderungen aus Geschäften einer Schuldnerin, die diese zusammen mit dem Ehemann und einer durch diesen vertretenen Aktiengesellschaft getätigt hat.
ABSchKG vom 23.1.1996
Art. 106 ff.
Melden sich in bezug auf eine gepfändete Forderung des Schuldners zwei Drittansprecher, die geltendmachen, an dieser Forderung berechtigt zu sein, und werden die Drittansprachen vom Gläubiger im Sinn von Art. 106 Abs. 2 SchKG bestritten, so muss das Betreibungsamt in bezug auf beide Drittansprecher eine Parteirollenverteilung im Sinn von Art. 107/109 SchKG vornehmen. Jedoch hat es keinen Entscheid zur Frage zu fällen, welcher der beiden Drittansprecher in einem allfälligen Prätendentenstreit klagen muss.
Handelt es sich bei der in Frage stehenden gepfändeten Forderung um eine Miet- und Pachtzinsforderung, in bezug auf die der Gläubiger den Einzug durch das Betreibungsamt verlangt, so darf das Betreibungsamt den verlangten Einzug nur dann anordnen, wenn die Klagrolle in beiden Fällen dem Drittansprecher zugewiesen wird.
ABSchKG vom 20.2.1996
Art. 107/109
Massgebend für die Parteirollenverteilung im Widerspruchsververfahren ist, wer im Zeitpunkt der Pfändung Gewahrsam am fraglichen Gegenstand hatte. Bei Automobilen kommt dem Umstand, wer im Fahrzeugausweis als Halter aufgeführt ist, zwar ein erheblicher Indizwert bezüglich des Gewahrsams zu, doch ist er nicht allein massgebend (vgl. BGE 110 III 91, 80 III 28, 76 III 38, 67 III 144). In einem Fall, in dem die Drittansprecherin schon seit beinahe vier Jahren vor der Pfändung als Fahrzeughalterin ausgewiesen ist und keine Indizien vorhanden sind, dass das Fahrzeug ausschliesslich vom Schuldner benutzt wird, ist die Klagrolle in bezug auf das Automobil dem Gläubiger zuzuweisen.
ABSchKG vom 25.11.1996
Art. 115 Abs. 1, Art. 149 Abs. 1
Ein Verlustschein, der für eine Forderung ausgestellt wird, für die kein definitiver Vollstreckungstitel vorliegt, ist nichtig. Ist in einem in einem Aberkennungsprozess ergangenen Gerichtsentscheid nicht darüber befunden worden, wer die Zahlungsbefehls- und Rechtsöffnungskosten zu tragen hat, so hat das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist zur Stellung eines Erläuterungsbegehrens bei demjenigen Gericht, das den mangelhaften Entscheid gefällt hat, zu stellen.
ABSchKG vom 12.8.1996
Art. 135, 140
Es ist nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden, in Zusammenhang mit der Verwertung Streitigkeiten über den Bestand von Mietverhältnissen zu entscheiden. Vielmehr obliegt der Entscheid hierüber dem Richter. Es ist allerdings nicht angebracht, dass das Betreibungsamt gegenüber einer Person, in bezug auf die der Bestand eines Mietverhältnisses glaubhaft gemacht ist, einen Räumungsbefehl erlässt. Sofern aber der Anschein gegen den Bestand des behaupteten Mietverhältnisses spricht, ist das Amt befugt, von einer sich in einer Liegenschaft aufhaltenden Person die Räumung der Liegenschaft auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu verlangen.
ABSchKG vom 17.7.1996
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
Art. 4
Für die Prosekution des Arrestes gegen einen in Frankreich wohnhaften Schuldner steht kein schweizerischer Gerichtsstand zur Verfügung. Die Schweiz hat durch Unterzeichnung bzw. Ratifizierung des Lugano-Abkommens vom 16.9.1988 in einem ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 3 Abs. 2 auf die Anwendung des Arrestprosekutionsgerichtsstandes verzichtet. Dieses Abkommen beanprucht sowohl für die Schweiz wie auch für Frankreich seit 1. Januar 1992 Rechtsgültigkeit.
OG vom 13.9.1996
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