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Bundesverfassung (BV)
Art. 4
unentgeltliche Prozessführung siehe unter § 71 ZPO
Art. 45
Die im Scheidungsprozess erteilte richterliche Anweisung an eine Ehefrau, vorläufig den Wohnsitz nicht zu wechseln, welche mit dem Wohl der dieser zugeteilten Kinder begründet wurde, verstösst gegen die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 45 BV. Auch ein nur vorübergehend zum Zweck des Kinderschutzes angeordneter Wohnsitzzwang genügt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht und stellt daher einen unzulässigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit und die persönliche Freiheit des Ehegatten, dem die Obhut über die Kinder übertragen wurde, dar.
OG vom 1.10.1996
Art. 58
Die vom Bundesgericht zu Art. 59 BV entwickelte Rechtsprechung betreffend Anforderungen an Gerichtsstandsklauseln, die einen Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzrichter zum Gegenstand haben, ist auch bezüglich Gerichtsstandsklauseln, die einen Verzicht auf den verfassungsmässigen Richter zum Gegenstand haben, anwendbar.
Eine Klausel, die einen Verzicht auf den nach der ordentlichen Gerichtsorganisation sachlich zuständigen Richter vorsieht, genügt den an Gerichtsstandsklauseln zu stellenden formellen Anforderurgen nicht und ist ungültig, wenn sie lediglich in einem ca. 1 Jahr vor dem Hauptvertrag betreffend einen Grundstückkauf abgeschlossenen Grundvertrag, auf den im Hauptvertrag verwiesen wird, enthalten ist. Die Ungültigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn es sich bei dem sich auf die Ungültigkeit berufenden Vertragspartner um einen Architekten handelt.
OG vom 19.3.1996
Art. 58
Die Personalunion zwischen Sachrichter und der Zugehörigkeit zur Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verstösst nicht gegen Art. 58 BV. Die Zuständigkeit des Obergerichts als Zivilgericht und diejenige der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beziehen sich auf die Beurteilung unterschiedlicher Rechtsgebiete. Das Obergericht hat in Zivilsachen als erkennendes Gericht über den materiellen Bestand von Rechten zu befinden, die Aufsichtsbehörde hat hingegen Fragen aus dem Vollstreckungsrecht zu beurteilen. Auch in einem Fall, in dem die Aufsichtsbehörde darüber zu befinden hat, ob ein vor Obergericht in einem Aberkennungsprozess abgeschlossener Vergleich für eine vom Schuldner bestrittene Forderung für Zahlungsbefehls- und Rechtsöffnungskosten einen Vollstreckungstitel enthält, besteht keine Ausstandspflicht für ein der Aufsichtsbehörde angehörendes Mitglied des Obergerichts, das beim gestützt auf den in Frage stehenden Vergleich ergangenen Abschreibungsbeschluss mitgewirkt hat.
ABSchKG vom 10.7.1996
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 145, 163
Grundsätzlich gehen familienrechtliche Unterhaltspflichten Ansprüchen Dritter vor (Spühler/Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, N 162 zu Art. 145 ZGB). Es soll aber im Rahmen des Zumutbaren möglich sein, laufenden Abzahlungspflichten weiterhin nachzukommen (Engler, BJM 1990, S. 176). Deshalb gibt es im Unterhaltsbeitrags-Berechnungsformular des Basler Zivilgerichts unter dem Titel "Existenzminimum" eine Rubrik "Abzahlungsverträge/Kleinkredite" (vgl. Eidg. Frauenkommission (Hrsg.), Juristische Auswirkungen des neuen Eherechts, 1991, S. 183). Die zitierten Textstellen beziehen sich indes ausnahmslos auf Kleinkredite, die vor dem Getrenntleben aufgenommen worden sind. Schulden, die erst nach der Trennung begründet worden sind, sollen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Schwenzer, in Hasenböhler (Hrsg.), Eherecht in der praktischen Auswirkung, S. 26). Um diesen Grundsatz umzustossen, muss der unterhaltspflichtige Ehegatte dartun, dass die Kreditaufnahme zu Unterhaltszwecken unumgänglich gewesen war.
OG vom 23.1.1996
Art. 145, 163
Die Prozesskostenvorschusspflicht unter Ehegatten ergibt sich im neuen Eherecht nicht mehr aus der Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB, sondern gehört zum Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bd. I, Bern 1988, N 29 und 38 zu Art.159 ZGB sowie N 15 zu Art. 163 ZGB). Nach alter Regelung wurde neben der güterstandsunabhängigen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB subsidiär eine Vorschusspflicht des andern Ehegatten aus ehelichem Güterrecht angenommen, wenn der gesuchstellende Ehegatte Ansprüche auf eheliches Vermögen (Frauengutsforderung, Forderung auf Vorschlagsanteil) hatte, jedoch aus güterrechtlichen Gründen und tatsächlich nicht über Vermögen und Vermögensertrag verfügen konnte. Es bestehen keine Gründe zur Annahme, dass nach neuem Recht dem gesuchstellenden Ehegatten ein solcher Anspruch verwehrt ist.
OG vom 10.9.1996
Art. 156 Abs. 2
Beim Kindesbesuchsrecht geht es nicht nur um den Anspruch des nicht obhutsberechtigten Ehegatten auf angemessenen Kontakt mit seinen Kindern, sondern ebenso um das Recht der Kinder auf einen angemessenen Kontakt mit beiden Elternteilen, was den Rahmen der Dispositionsfreiheit der Parteien überschreitet. Es besteht daher unabhängig vom prozessualen Verhalten der Parteien eine Fragepflicht des Richters.
OG vom 2.4.1996
Art. 163
Wurde ein Angehöriger eines Ehegatten von beiden Ehegatten freiwillig oder aufgrund einer Beistandspflicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen, gehören die Unterhaltskosten dieser Person, soweit sie den gemeinsamen Haushalt betreffen, zum ehelichen Unterhalt. Dies entspricht auch der Ansicht der Rechtslehre (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bd. I, Art. 159-180 ZGB, Bern 1988, N 17 zu Art. 163 ZGB).
OG vom 19.11.1996
Art. 164
Pfändbarkeit von Ansprüchen gemäss dieser Bestimmung siehe Art. 91 SchKG
Obligationenrecht (OR)
Art. 269 d Abs.2 lit. b
Gemäss dieser Bestimmung ist die angekündigte Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Vermieter sie nicht begründet. Aus diesem zwingenden Grundsatz folgt, dass der Vermieter während des gesamten Anfechtungsverfahrens keine neuen Erhöhungsgründe nachschieben kann und an seine ursprünglich abgegebene Begründung gebunden ist. Auch in bezug auf Herabsetzungsbegehren des Mieters ist der Vermieter an seine ursprüngliche Erklärung gebunden und das Nachschieben zusätzlicher Verrechnungseinreden nicht statthaft. Dies ergibt sich bereits aus dem Vertrauensgrundsatz. Die Mieterschaft muss sich nämlich auf die Einwendungen, die der Vermieter in seiner Stellungnahme auf das Herabsetzungsbegehren anführt resp. - wenn zuvor keine Antwort erfolgt - auf die Ausführungen des Vermieters an der Schlichtungsverhandlung verlassen können, damit sie auch ihre Erfolgschancen im anschliessenden kostenpflichtigen Gerichtsverfahren einigermassen zuverlässig abschätzen kann.
OG vom 30.4.1996
Art. 274 a, c und e
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine in einem Geschäftsmietvertrag enthaltene Schiedsklausel auch die Anwendbarkeit des in Art. 274 a und e OR vorgesehenen Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde ausschliesst. Die Wegbedingung der Zuständigkeit der Schlichtungsinstanz ist bei Geschäftsmieten ebenso möglich wie diejenige der ordentlichen staatlichen Gerichtsbarkeit. Dies ergibt sich aus Art. 274 c OR, welcher diese Zuständigkeiten wegbedingende Schiedsklauseln nur für Wohnungsmieten als unzulässig erklärt. Die Unterstellung von Streitigkeiten unter die Schiedsgerichtsbarkeit durch eine Schiedsklausel kommt der Einsetzung einer privaten Gerichtsbarkeit gleich. Dies ist vernünftigerweise in dem Sinn zu verstehen, dass diese ohne staatliche Vorinstanzen zum Zuge kommen soll. In der massgebenden Literatur wird denn auch die Ansicht vertreten, dass die Vereinbarung einer Schiedsklausel die direkte Anrufbarkeit des Schiedsgerichts ohne vorgehende Verpflichtung, eine staatliche Sühneinstanz anzugehen, einschliesst (vgl. Rüede/Hadenfeldt, Schweiz. Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 216).
OG vom 15.10.1996
Art. 319, 394
Ein "Fahrvertrag", in dem sich ein Chauffeur verpflichtet, mit einem eigenen Lastwagen Fahrten für einen Unternehmer auszuführen, ist dann trotz eines gewissen Subordinationsverhältnisses des Fahrers gegenüber dem Unternehmer als Auftrag zu qualifizieren, wenn der betreffende Fahrer das Fahrzeug gemäss einem separaten Vertrag vom betreffenden Unternehmer erworben und vollständig bezahlt hatte, er selber für dessen Gebühren und Versicherungen aufkommt, alle Verluste und Beschädigungen, die nicht von einer Versicherung übernommen werden sowie auch die Kosten für Zollabfertigungen, Strassensteuern, Tunnelkosten selber trägt, im Fahrvertrag keine Bestimmungen über Arbeitszeiten, Ferien, Spesen und die Sozialversicherungen enthalten sind, der Fahrer als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse angemeldet ist, über ihn keine Personalakte geführt wurde und er den Vertrag mit der Motivation, mehr zu verdienen als ein angestellter Chauffeur, abgeschlossen hat.
OG vom 21.5.1996
Art. 319
Ein Vertrag zwischen einem Theaterproduzenten und einem Künstler als Glied eines Ensembles, der datumsmässig fixierte Proben vorsieht, die Anzahl garantierter Vorstellungen festlegt, dem Engagierten für die Zeit der Proben und Vorstellungen kostenlose Unterkunft zusichert und in dem ein gestaffelt zu bezahlendes Entgelt in Form einer betragsmässig fixierten Probenentschädigung, eines Honorars sowie einer Spesen- und Aufwandentschädigung vereinbart wurde, ist als Arbeitsvertrag einzustufen, da in einem solchen Fall davon ausgegangen werden kann, dass dem Produzenten in der Zeit der Proben und der Vorstellungen gegenüber den Künstlern ein erhebliches Weisungsrecht bezüglich der künstlerischen Interpretation zukommt und auch eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt. Dass der Vertrag selbst nicht als Arbeitsvertrag bezeichnet wurde und sowohl die Dauer der Verpflichtung wie auch die Entlöhnung nicht einem gänzlich klassischen Arbeitsvertrag entsprechen und die Parteien keine Abrede über die Sozialversicherungsbeiträge getroffen haben, ändert daran nichts.
OG vom 19.11.1996
Art. 333
Das Gesetz geht davon aus, dass die Uebernahme der Arbeitsverhältnisse zwischen dem Veräusserer des Betriebes und dem Erwerber verabredet wird. Fehlt eine ausdrückliche Abrede, ist im Zweifel eine stillschweigende Vertragsübernahmevereinbarung zu vermuten, zumal die Fortführung des Betriebes in der Regel die Uebernahme der Arbeitsverhältnisse verlangt. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Betriebsnachfolger die Uebernahme einzelner Arbeitsverhältnisse ausdrücklich ablehnen (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331- 355 OR, Bern 1992, N. 4 f. zu Art. 333). Aus dem Abschluss vereinzelter neuer Verträge mit ehemaligen Angestellten kann nicht auf eine generelle Nichtübernahme der Arbeitsverhältnisse geschlossen werden, besonderes dann nicht, wenn dargetan ist, dass deren Abschluss in einem andern Grund als der Betriebsübernahme liegt.
OG vom 2.4.1996
Art. 337
Die Verweigerung der Subventionsbewilligung an einen Veranstalter stellt für diesen keinen wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit den von ihm eingestellten Künstlern dar. Zu beachten ist dabei, dass sowohl Betriebs- als auch Wirtschaftsrisiko grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind. Entwicklungen, die unter diese Risiken fallen, führen allenfalls zum Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Art. 324 Abs. 1 OR. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers allein stellt aber keinen wichtigen Grund dar, der den Arbeitgeber zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Die Finanzierung von Lohnzahlungen gehört zur Risikosphäre des Arbeitgebers.
OG vom 19.11.1996
Art. 337 c Abs. 1
War ein Engagement von Künstlern zwar für eine feste Vertragsdauer vereinbart, wird es aber nur gerade einen Monat aufrechterhalten und vom Arbeitgeber dreieinhalb Monate vor Probenbeginn wieder aufgelöst, so kann von den Künstlern verlangt werden, dass sie aktive Bemühungen um eine neue Stelle nachweisen. Sie müssen sich in einem solchen Fall bei Fehlen eines solchen Nachweises die Kürzung ihrer vertraglichen Ansprüche gefallen lassen.
OG vom 19.11.1996
Art. 757 Abs. 2
Es ist anzunehmen, dass Sinn und Zweck von Art. 757 OR darin liegen, eine abschliessende Regelung betreffend die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen einer Aktiengesellschaft im Konkurs zu treffen. Demgemäss geht Art. 757 Abs. 2 OR, der eine direkte Erhebung der Verantwortlichkeitsklage nach rechtskräftigem Verzicht der Gläubiger auf Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG ermöglicht, als späteres und spezielles Recht den allgemeinen Regeln des SchKG und der Konkursverordnung vor. Eine konkursamtliche Versteigerung solcher Ansprüche nach Verzicht der Gläubiger auf Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG fällt daher nicht in Betracht.
ABSchKG vom 23.2.1996
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