Art. 19
Der urteilsfähige Minderjährige kann zwar gemäss Art. 323 ZGB seinen Arbeitserwerb selbständig verwalten und nutzen und die damit zusammenhängenden Rechte gerichtlich geltendmachen, jedoch nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rechte aus dem Arbeitsvertrag preisgeben, Eine von ihm unterzeichnete Saldoquittung gegenüber dem Arbeitgeber ist daher ohne solche Zustimmung ungültig.
OG vom 10.2.1987
Art. 930
Die Vermutungswirkung des Besitzes setzt ein unzweideutiges, unverdächtiges Gewaltverhältnis voraus und kann sich nicht entfalten, wenn der an sich gegebene Besitz keine Wahrscheinlichkeit für das behauptete Recht begründet. Die Vermutung des Eigentums und damit des Eigenbesitzes setzt eindeutigen, offenkundigen und redlichen Besitz voraus. Wenn aufgrund der Umstände der vom Besitzer behauptete Eigentumserwerb zufolge Schenkung plausibel erscheint, spielt die Eigentumsvermutung.
OG vom 17.2.1987
Art. 120 Ziff. 4
Eine Bürgerrechtsehe liegt auch dann vor, wenn der Wille zur Aufnahme einer Lebensgemeinschaft fehlte und der angestrebte Erwerb des Bürgerrechts nur Mittel zu einem weitern anderen Zweck - z. B. Ausreise aus einem Ostblockstaat - ist. Diese Auslegung entspricht nicht nur Sinn und Zweck der Norm, sondern findet auch einen gewissen Rückhalt in der Entstehungsgeschichte von Art.120 Ziff.4 ZGB. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nur solche Nebenfolgen des Bürgerrechts gemeint sind, die ausschliesslich über den Erwerb des Schweizerbürgerrechts zu erzielen sind.
OG vom 31.3.1987
Verordnung über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte
Art. 4 Abs. 4
Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte sind einseitige Anmeldungen nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Zustimmung muss sich klar aus dem Wortlaut der den Registerbehörden unterbreiteten Ausweise ergeben (BGE 108 III 47, 60 III 171). Wenn der Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt auf dem Vertragsformular selber unmittelbar unter der Unterschrift des Käufers steht, kann davon ausgegangen werden, dass dieser ihn gelesen und ihm zugestimmt hat. Somit sind die Bedingungen für die Eintragung des Eigentumsvorbehalts auf einseitige Anmeldung erfüllt.
ABSchKG vom 3.9.1987
Obligationenrecht (OR)
Art. 418f Abs. 3
Werden drei Aktiengesellschaften von der gleichen Person beherrscht, so ist aufgrund der zwischen den drei Firmen bestehenden wirtschaftlichen Einheit auch die Tätigkeit der beiden nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Agenten stehenden Firmen der Auftraggeberin des Agenten zuzurechnen. Der Agent kann somit diese aufgrund der Tätigkeit der beiden andern Firmen in dem ihm zugewiesenen Gebiet wegen Verletzung seiner Exklusivrechte belangen.
OG vom 3.2.1987
Art. 340c Abs. 2
Haben sich sowohl der Agent als auch der Auftraggeber Vertragsverletzungen durch unzulässige Konkurrenzierung des andern zuschulden kommen lassen, so fällt bei Auflösung des Agenturvertrags das Konkurrenzverbot für den Agenten dahin, wenn die Vertragsverletzung des Auftraggebers gewichtiger war als diejenige des Agenten.
OG vom 3.2.1987
Art. 337
Gemäss der Praxis kann der Arbeitnehmer, der seine Arbeit schlecht ausführt, in der Regel nicht fristlos entlassen werden (BGE 97 II 146). Aus diesem Grund kann die Tatsache allein, dass der Arbeitgeber anlässlich der Inspektion seiner Metzgerei unordentliche Zustände, die der Arbeitnehmer zumindest mitzuverantworten hatte, nicht als hinreichender Grund für eine fristlose Entlassung anerkannt werden.
OG vom 10.2.1987
Art. 267a Abs. 1
Die Kündigung der Miete für Geschäftsräumlichkeiten auf eine Frist von einem halben Jahr bedeutet für eine Unternehmung, die den Handel und die Wartung von Spielautomaten betreibt und die sich hinlänglich bemüht hat, Ersatzräumlichkeiten zu suchen, in Anbetracht der baulichen und örtlichen Anforderungen, die sie an ihre Geschäftsräumlichkeiten stellen muss, eine Härte, die eine Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr rechtfertigt. Eine solche Firma ist für ihren Geschäftszweck und aufgrund der Konkurrenz- und Branchensituation darauf angewiesen, ihr Domizil in grösstmöglicher Nähe zu einem Autobahnanschluss und einer Bahnverladestation zu verlegen. Ausserdem muss sie über Lokalitäten mit breiten Verladerampen und breiten Türen verfügen.
OG vom 3.3.1987
Art. 331a Abs. 2
Eine Personalvorsorgestiftung, deren Kapital allein vom Arbeitgeber geäufnet wird, wobei die Auswahl der von ihr Begünstigten und die Höhe der Einlage ausschliesslich in dessen Belieben steht, wird von der Freizügigkeitsbestimmung des Art. 331a Abs. 2 OR nicht erfasst, da eine bindende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung seiner Beiträge fehlt. Sie ist eine ausschliesslich auf einer Liberalität des Arbeitgebers beruhende Einrichtung und darf in ihrem Reglement bei einem nicht durch den Vorsorgefall ausgelösten Austritt des Begünstigten aus der Arbeitgeberfirma den Verfall des zu dessen Gunsten eröffneten Vermögensbildungskonto an sie vorschreiben.
OG vom 17.3.1987
Art. 106
Übt ein Garagist an einem in Reparatur gegebenen Wagen wegen Zahlungsverzugs des Bestellers der Reparatur gestützt auf Art. 895 ZGB ein Retentionsrecht aus, so kann er die ihm aus der Garagierung des Wagens entstehenden Aufwendungen als Verzugsschaden in Rechnung stellen.
OG vom 7.4.1987
Art. 119
Lässt ein Gläubiger eine vom Schuldner zu erbringende Leistung durch Ersatzvornahme ausfahren, ohne dass er ihm hierfür vorher gestutzt auf Art. 107 OR Frist angesetzt hat bzw. ohne dass dieser einen hierfür vereinbarten Fixtermin hat ungenutzt verstreichen lassen, so ist die betreffende Leistung für den Schuldner unverschuldet nachträglich unmöglich geworden und hat der Gläubiger für die von ihm bewirkte Ersatzvornahme selber aufzukommen. Diese Grundsätze sind auch auf die Pflicht des Mieters zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Mietobjekt anwendbar.
OG vom 28.4.1987
Art. 97
Aus der eigenmächtigen Schadensbehebung durch den infolge einer Vertragsverletzung Geschädigten darf nicht eine Verwirkung seines Schadenersatzanspruchs abgeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht stellt nicht eine Obligation dar, die im Sinn von Art. 98 OR ein Tun des Schuldners zum Gegenstand hat und die gemäss der Rechtslehre bei Ersatzvornahme durch den Gläubiger ohne richterliche Ermächtigung zufolge nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung erlischt, sondern umfasst eine Geldleistung. Die eigenmächtige Wiederherstellung des vor der schädigenden Handlung bestehenden Zustands verunmöglicht eine spätere Ersatzleistung des Schuldners in Geld nicht, die Eigenmächtigkeit des Vorgehens kann allenfalls aufgrund des auch im Vertragsrecht entsprechend anwendbaren Art. 44 OR Auswirkungen auf die Bemessung der vom Schuldner zu erbringenden Leistung haben.
OG vom 25.8.1987
Art. 337
Eine fristlose Entlassung wegen Fernbleibens von der Arbeit ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen einer gerichtlichen Zeugenvorladung um Urlaub ersuchte und dieser Urlaub ihm verweigert wurde. Der Arbeitgeber ist für die Behauptung, dass der Arbeitnehmer ihm gegenüber eine Orientierung über den in Frage stehenden Gerichtstermin unterlassen habe, beweispflichtig.
OG vom 15.12.1987
Markenschutz (MSchG)
Art. 6
Besteht die Übereinstimmung zwischen zwei Marken nur bezüglich der im Gemeingebrauch stehenden Elemente, so liegt keine Verwechselbarkeit vor. "Watch" stellt für den Durchschnittskäufer eine Sachbezeichnung dar, der naturgemäss keine starke Kennzeichnungskraft innewohnt und die folglich nicht geeignet ist, den Gedächtniseindruck in nachhaltiger Weise zu beeinflussen. Eine Uhrenmarke, die sich aus einem Vornamen mit einem "s" am Ende und dem Wort "Watch" zusammensetzt, ist daher nicht mit der Marke "Swatch" verwechselbar.
OG vom 17.2.1987
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Art. 82
Die bedingungslose Anerkennung einer Schuld darf nicht aus Umständen ausserhalb des Rechtsöffnungstitels abgeleitet werden. Vielmehr muss grundsätzlich die vom Gläubiger eingelegte Schuldanerkennung selbst einen vollen und liquiden Beweis für die geltendgemachte Forderung erbringen, d. h. der klare Wille des Schuldners zur Zahlung der Schuld muss sich aus ihr selber ergeben.
OG vom 6.1.1987
Art. 182 Ziff. 2
Im Fall einer gegen den Willen des Akzeptanten erfolgten nachträglichen Änderung der Person des in der Wechselurkunde eingesetzten Remittenten ist eine Wechselfälschung glaubhaft gemacht. Zwar trifft zu, dass der Akzeptant mit Rücksicht auf die Übertragbarkeit des Wechsels von vornherein damit rechnen muss, bei der Fälligkeit einem andern Gläubiger gegenüberzustehen als dem ursprünglichen Remittenten. Immerhin ist zu beachten, dass die Bezeichnung des Remittenten gemäss Art. 991 OR ein wesentliches Element des gezogenen Wechsels darstellt. Auch verliert das Verhältnis zwischen Akzeptant und Remittent nach einem lndossament nicht jede Bedeutung. Bei einem bewusst zum Nachteil des Schuldners vorgenommenen lndossament kann dieser die ihm gegen den Indossanten zur Verfügung stehenden Einreden auch dem lndossatar entgegenhalten (Art. 1007 OR). Im weitern kann die wechselrechtliche Beziehung zwischen Remittent und Akzeptant nach einem lndossament im Rahmen eines Wechselrückgriffs wieder aktuell werden.
OG vom 8.9.1987
Art. 265 Abs. 2
Neues Vermögen kann in Zusammenhang mit dem Einkommen des Schuldners nur dann angenommen werden, wenn dieses das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und ihm erlaubt, Ersparnisse anzulegen. Bei der Frage, ob unter dem Titel des neuen Vermögens Einkommensteile pfändbar sind, ist somit nicht das Existenzminimum massgebend. Der Richter, dem ein weitgehendes Ermessen zusteht, hat vielmehr abzuklären, wieviel dem Schuldner aus dem Arbeitsverdienst für die anfallenden Lebenskosten verbleiben sollten, damit diesem eine vernünftige Lebensführung möglich ist. Die Zahlung der nach dem Konkurs entstehenden Steuern gehört selbstverständlich zu den vom Schuldner zu erfüllenden finanziellen Verpflichtungen. Diese sind deshalb mitzuberücksichtigen. In Zusammenhang mit dem Mietzins kann der Richter den für eine standesgemässe Lebensführung nicht als notwendig erachteten Anteil bei der Berechnung der dem Schuldner zuzugestehenden Lebenskosten ausklammern.
OG vom 27.10.1987
Art. 41 Abs. 1
Dass ein Pfand nicht vom Schuldner selber, sondern von einem Dritten bestellt wurde, hindert die Einrede des beneficium excussionis realis nicht, es sei denn der Dritte habe das Pfand ausdrücklich als subsidiäre Sicherheit bestellt (SJZ 1973, 75). Auch daraus, dass der vom Dritten verpfändete Schuldbrief nicht nur ein Pfandrecht, sondern auch eine obligatorische Forderung mit persönlicher Haftung verkörpert, ergibt sich nichts anderes. Das ZGB regelt nur den Umfang der Haftung, für die Art der in Betracht fallenden Vollstreckung ist das SchKG massgebend.
ABSchKG vom 16.3.1987
Art. 284
Rückschaffungsbegehren müssen rasch gestellt und rasch entschieden werden. Sofern sich ein Dritter, der sich im Besitz der Sachen befindet und daran ein besseres Recht geltend macht (z.B. der neue Vermieter), muss der Richter vor dem Rückschaffungsentscheid der Betreibungsbehörden im beschleunigten Verfahren hierüber entscheiden, wobei dem neuen Besitzer die Beklagtenrolle zukommt (vgl. Art. 284 SchKG letzter Satz, BGE 68 III 3ff.).
Im Verhältnis zwischen dem früheren Vermieter und dem Schuldner muss es genügen, wenn jener die heimliche oder gewaltsame Wegschaffung der Retentionsgegenstände den Betreibungsbehörden glaubhaft macht, wobei diesem im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Darstellung des Vermieters durch Einwände zu entkräften. Hierfür genügen freilich nicht blosse Behauptungen, sondern diese Einwände müssen ihrerseits glaubhaft gemacht werden. Dringt der Vermieter vor den Betreibungsbehörden durch, so bleibt dem Mieter immer noch die Möglichkeit, im Rahmen der folgenden Betreibung den Bestand der Retention auch mit Berufung auf die nicht gegebenen Voraussetzungen für eine Rückschaffung zu bestreiten oder direkt vor dem Richter eine Herausgabeklage gegen den Vermieter anzustrengen (vgl. dazu Bezirks- und Obergericht Zürich, SJZ 1960, 316f.).
Streitigkeiten vor den Betreibungsbehörden in Zusammenhang mit dem Retentionsrecht unterstehen nicht der Offizialmaxime, auch kantonalrechtlich ist sie hierfür nicht vorgesehen.
ABSchKG vom 11.6.1987
Art. 265 Abs. 3
Die Aufsichtsbehörde vertritt in Anlehnung an den eingehend begründeten BGE 36 I 319ff. die Auffassung, dass die Betreibungsbehörden für die Überprüfung der formellen Zulässigkeit der Einrede des mangelnden Neuvermögens zuständig ist. Dies ist gemäss ständiger Praxis bezüglich der Einhaltung der allgemeinen formellen Voraussetzungen des Rechtsvorschlags (Fristwahrung, Form und Inhalt der Erklärung) anerkannt. Es besteht kein innerer Grund, bezüglich der besondern konkursrechtlichen Voraussetzungen dieser Einrede (in der Schweiz durchgeführter Konkurs, Entstehung der Betreibungsforderung vor Konkurseröffnung) eine andere Zuständigkeit anzunehmen, handelt es sich hierbei doch um Spezialfragen des Vollstreckungsrechts, bezüglich denen die Vollstreckungsinstanzen bessere Kenntnis besitzen als der Zivilrichter.
ABSchKG vom 13.10.1987
Art. 74
Die vom Bundesgericht (BGE 29 I 545ff.) grundsätzlich angenommene Ungültigkeit des beim Gläubiger eingereichten Rechtsvorschlags hat nicht nur den Wortlaut des Gesetzes für sich, sondern stutzt sich auch auf dessen Sinn und Zweck ab, der darin liegt, die Überprüfung der formellen Erfordernisse, namentlich der Fristwahrung durch eine neutrale Stelle, sicherzustellen. Fragen kann man sich allenfalls, ob dieser Formmangel durch ausdrückliche oder konkludente Anerkennung der Gültigkeit des Rechtsvorschlags des ihn entgegennehmenden Gläubigers geheilt werden kann. Diese Frage kann offen bleiben, jedenfalls ist festzuhalten, dass ein blosses Stillschweigen des Gläubigers alleine nicht als konkludente Anerkennung von dessen Gültigkeit zu würdigen ist. In Anbetracht der ausführlichen Belehrung über die Formalien des Rechtsvorschlags auf dem Zahlungsbefehl kann vom Gläubiger in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verlangt werden, dass er den Schuldner ausdrücklich auf seinen Formfehler aufmerksam macht oder den Rechtsvorschlag von sich aus an das Betreibungsamt weiterleitet.
ABSchKG vom 17.11.1987
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