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Art. 24 Ziff. 4
Entschliesst sich ein Beklagter, der aufgrund eines früheren Konkurses die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben hat und gegen den diese Einrede nicht beseitigt wurde, in der Rechtsöffnungsverhandlung auf den wiederholten Hinweis des Richters, andernfalls müsse er mit einer Lohnpfändung rechnen zur Annahme eines gerichtlichen Vergleichs, so ist seine Anfechtung des Vergleichs mit Berufung auf Grundlagenirrtum zu schützen.
OG vom 21.12.1986
Art.44
Konkurriert der die Haftpflicht begründende Tatbestand mit anderen Schadensursachen, so ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Reduktion der Haftung gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu der durch den Haftpflichttatbestand ausgelösten Krankheit oder Todesfolge eine konstitutionelle Prädisposition bestand (vgl. BGE 80 II 353, 66 II 174, 57 II 25, 51 II 80). Das Mass der Haftung ist in solchen Fällen aufgrund einer Gewichtung der in Betracht fallenden konkurrierenden Schadensursachen zu bestimmen. Das Obergericht erachtete im Fall eines invaliden Geschädigten, der vor dem haftungsbegründenden Ereignis eine 50%ige Erwerbstätigkeit ausübte und diese im Anschluss an dieses trotz nur geringfügiger medizinischer lnvaliditätsvermehrung verlor, mit Rücksicht auf die durch die vorbestandene Invalidität vorhandene ungünstige Prädisposition und die generell für den 61 jährigen Geschädigten ungünstige Arbeitsmarktlage eine Reduktion der Haftung für diesen Erwerbsausfall um 20% als angemessen.
OG vom 4.2.1986 = SJZ 1987, 48 ff
Art. 44
Eine Haftungsreduktion wegen „acceptation de risque" ist nur bei objektiv und subjektiv vorwerfbarem Verhalten des Geschädigten zulässig. Darin, dass ein Geschädigter trotz einer erheblichen körperlichen Behinderung ein Motorfahrrad fährt, liegt kein unerlaubtes Risiko, wenn seine Behinderung die Fähigkeit, dieses Fahrzeug angemessen zu lenken nicht ausschliesst. Ein Vorwurf lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass er auf den Erwerb eines Autos verzichtete. Wohl bietet dies gegen einige Risiken bessern Schutz als ein Mofa, doch ist sein Betrieb nicht nur wesentlich teurer, sondern auch mit Risiken zum Teil anderer Art verbunden.
OG vom 4.2.1986 = SJZ 1987, 48 ff
Art. 46
Für die Berechnung der Erwerbsausfallforderung eines 61jährigen schon vor dem haftungsbegründenden Unfall invaliden Geschädigten, der bis zum Unfall halbtägig handwerklich tätig war, ist die Tafel 23 Stauffer/Schätzle (temporäre Rente für männliche Aktive bis zum Alter 65) beizuziehen. Die vom Geschädigten bezogenen Sozialversicherungsleistungen sind nach dem Grundsatz der Vorteilsanrechnung vom ermittelten Erwerbsausfall abzuziehen, allerdings nur soweit sie sich auf den gleichen Zeitraum beziehen wie die Schadenersatzforderung. Aus diesem Grund darf im vorliegenden Fall auch eine lebenslänglich ausgerichtete SUVA-Rente nur bis zum Alter 65 in die Vorteilsanrechnung einbezogen werden.
OG vom 4.2.1986 = SJZ 1987, 48 ff
Art. 47
Eine Genugtuung von Fr. 5000.- erscheint angemessen in einem Fall, in dem zwar der Heilungsprozess bezüglich der beim Unfall erlittenen Verletzung recht lange dauerte, aber der auf sie zurückzuführende bleibende medizinische Nachteil nicht sehr bedeutsam ist. Auch die Verschuldenslage der Beteiligten rechtfertigt keine andere Bemessung der Genugtuung. Zwar traf den Geschädigten am Unfall kein Verschulden, jedoch war auch das Verschulden des Haftpflichtigen nicht allzuschwer zu werten.
OG vom 4.2.1986
Art. 51
Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Konkurrenz zwischen den verschiedenartigen Haftungsgründen der unerlaubten Handlung, des Vertrages oder der Gesetzesvorschrift, sie erfasst auch diejenige zwischen mehreren gleichartigen Haftungsgründen. Ein Regressverhältnis unter den untereinander konkurrierenden Haftpflichtigen aus gleichartigen Haftungsgründen ist nicht von vornherein auszuschliessen. Über den Umfang einer allfälligen Regressforderung hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden. Bei Konkurrenz zwischen zwei vertraglichen Haftungen steht demjenigen Haftpflichtigen, der seine Verpflichtung gegen Entgelt eingegangen ist, kein Regress gegen denjenigen zu, der für seine Verpflichtung kein Entgelt erhalten hat.
OG vom 27.5.1986
Art. 56
Von Hundehaltern, die an einer stark befahrenen Strasse wohnen, muss verlangt werden, dass sie Vorkehren gegen ein überraschendes Auftauchen ihrer Hunde auf der Strasse treffen. Solche Vorkehren drängen sich insbesondere bei einem jungen Hund auf, da gerade junge Hunde in ihrer Verhaltensweise nicht berechenbar sind. Das Bundesgericht hat sich schon sehr früh zugunsten einer Verpflichtung des Tierhalters zur Verhinderung schädigenden Verhaltens junger Hunde, das auf ihre Unberechenbarkeit zurückzuführen ist, ausgesprochen (BGE 34 II 652 ff.). Auch das legitime Bewegungsbedürfnis eines Hundes befreit den Tierhalter nicht von seiner Haftung. Es kann ihm zugemutet werden, dass er dafür sorgt, dass sein Hund sein Bewegungsbedürfnis an einem Ort befriedigen kann, wo eine Gefährdung anderer praktisch als ausgeschlossen oder doch als sehr minim zu beurteilen ist.
OG vom 4.2.1986 = SJZ 1987, 48 ff
Art. 267a
Für einen ältern Tierarzt, der im Mietobjekt grosse Investitionen getätigt hat, die nur zu einem geringen Teil respektive nur mit grossen Kosten oder Werteinbussen wieder verwendet werden können und der nur noch kurze Zeit in seinem Beruf tätig zu sein beabsichtigt, bedeutet die Kündigung des Mietverhältnisses eine Härte. Angemessen erscheint die Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr.
OG vom 11.3.1986
Art. 337
Ein wichtiger Grund zu einer fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber liegt nicht vor, wenn ein Betriebsleiter, dessen Beziehungen zum Arbeitgeber aus weitgehend von diesem zu vertretenden Gründen gespannt sind, eine ultimative Weisung, zu einer Besprechung am Wohnort des letzteren zu erscheinen, nicht befolgt.
OG vom 7.1.1986
Art.337
Die fristlose Entlassung eines Lastwagenchauffeurs, der mit einem beschädigten Lastwagen trotz entsprechenden Klapperns weiterfährt, ist gerechtfertigt. Eine solche Verhaltensweise bedeutet eine unentschuldbare schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, aufgrund derer eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist.
OG vom 11.3.1986
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