|
Art. 145
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich Voraussetzung für die Festlegung eines Unterhaltsbeitrages, auch eines solchen für die Kinder. Bezüglich des Einkommens kommt es auf die gegenwärtigen und voraussichtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt und für die Dauer des Scheidungsprozesses an. Leistungsunfähigkeit führt zum Entfallen der Beitragspflicht, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige unverschuldeterweise zur Erfüllung der Unterhaltspflicht ausserstande ist. Selbstverschuldetes Unvermögen ist dann zu berücksichtigen, wenn die Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vom Willen des Beitragspflichtigen abhängt, so beim Verlust des Verdienstes wegen strafrechtlicher Verurteilung.
OG vom 2.12.1986
Art. 157
Es ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder grundsätzlich bis zur Volljährigkeit ordnet. Wird eine Begrenzung der Unterhaltspflicht bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes genehmigt, so kann dies nur unter dem stillschweigenden Vorbehalt erfolgen, dass das Kind danach wirtschaftlich selbständig sei. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine Abänderung des Scheidungsurteils verlangt werden. Demgemäss ist in Fällen, wo die neu festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträge einen Zeitraum vor der Mündigkeit des Kindes betreffen, die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils neben der Möglichkeit zur Unterhaltsklage nach Art. 279 ff ZGB gegeben. Solche Unterhaltsbeiträge können rückwirkend bis zu einem Jahr vor Klaganhebung geltendgemacht werden.
OG vom 10.6.1986
Art. 157, 286 Abs. 2
Eine seit dem Scheidungsurteil eingetretene Änderung der Verhältnisse kann nur dann als Grund für eine Abänderung der im Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge anerkannt werden, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit erlangt und von Dauer ist. Mehr oder weniger geringfügige Veränderungen erfordern keine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge; es soll im Abänderungsprozess nach Art. 157 ZGB nicht eine beliebige Wiederaufrollung der nach Art. 156 ZGB geregelten Fragen stattfinden. Weiter ist vorausgesetzt, dass die Veränderung dauerhaft erscheint. Das Interesse des Kindes an einer kontinuierlichen und ungestörten Lebensweise schliesst die Berücksichtigung nur vorübergehender Veränderungen der Verhältnisse aus. Wegen fehlender Dauerhaftigkeit der Veränderung abzulehnen ist die Urteilsänderung z.B. in einem Fall, wo der Unterhaltspflichtige während ca. eines Jahres keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte und auch keine Arbeitslosenversicherung beziehen konnte.
OG vom 21.10.1986
Art. 714
Die Qualifikationen des betreibungsamtlichen Freihandverkaufs als Hoheitsakt (vgl. BGE 107 III 79 ff.) verlangt nicht zwingend, dass der Verkaufsakt als solcher allein den Eigentumsübergang bewirkt. Mit Recht wird in der Lehre auf die grundlegende Bedeutung des Publizitätsprinzips für die Übertragung dinglicher Rechte verwiesen sowie darauf, dass die Zwangsversteigerung im Unterschied zum Freihandverkauf in sich selber einen öffentlichen Akt darstellt (vgl. namentlich Stutz, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978, S. 109 f.). Demgemäss setzt die Eigentumsübertragung beim betreibungsamtlichen Freihandverkauf die körperliche Besitzübertragung oder ein Traditionssurrogat voraus.
OG vom 13.5.1986
|