Art. 12/263
Ein Automobilist, der vor der Fahrt eine Alkoholmenge, die einem Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 Promille entspricht, genossen hat und nachher in einer durch den Alkoholkonsum mit ausgelösten krankheitsbedingten Bewusstseinsveränderung einen Unfall verursacht hat, kann nicht wegen „fahrlässiger actio libera in causa" (Art. 12 StGB) oder selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) verurteilt werden, wenn er auch bei Anwendung pflichtgemässer Vorsicht nicht in der Lage war zu erkennen, dass der Alkoholgenuss eine solche Bewusstseinsveränderung auszulösen vermag.
OG 3. 6. 1980
Art. 41 Ziff. 1
Gemäss BGE 99 IV 133 ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat mehrere kurze Gefängnisstrafen einzeln verbüsst hat, selbst wenn ihre Dauer zusammen mehr als drei Monate ausmacht. Gleich muss nach Auffassung des Obergerichts entschieden werden, wenn die Strafen nicht einzeln, sondern in einem Zug verbüsst worden sind und ihre Gesamtdauer drei Monate übersteigt. Es wäre stossend, würde der Ausschlussgrund von Art. 41 Ziff. 1 StGB jeweils davon abhangen, ob die Vollzugsbehörde aus praktischen Gründen von sich aus oder auf Gesuch des meist ahnungslosen Verurteilten hin den Vollzug der Strafen in einem Zug anordnet. Dies gilt besonders dann, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Verurteilungen so gross ist, dass eine Verbüssung der früher verhängten Strafe ohne weiteres möglich gewesen wäre.
OG 31.10.1980
Art. 123 Ziff. 1
Ein ca. 46 cm langer vierkantiger Stab aus hartem Plastic, der auf der einen Längsseite durch eine ca. 0,5 cm tiefe Einbuchtung, in der in Abständen von ca. 1 cm 0,15 cm hohe Metallspitzchen stehen, gekennzeichnet ist und bei dem an einem Ende der andern Längsseite eine Schraube um ca. 1 cm hinausragt, stellt ein gefährliches Werkzeug dar, wenn er zu Schlägen verwendet wird.
OG 19. 9. 1980
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 36 Abs. 2
Gemäss BGE 93 IV 106 setzt die Entstehung des Vortrittsrechts voraus, dass sich die Fahrbahnen der beteiligten Fahrer auch bei korrektem Fahren an irgendeinem Punkt notwendigerweise überschneiden. Andererseits hat das Bundesgericht in Entscheiden, in denen es sich zur Frage aussprach, auf weicher Fläche der Kreuzung dem Berechtigten das Vortrittsrecht zusteht, ausgeführt, dass diesem der Vortritt nicht nur auf der rechten Seite, sondern auf der ganzen Schnittfläche der sich kreuzenden Strassen zustehe (BGE 102 IV 261 mit Verweisen). Die aus diesen beiden schwer zu vereinbarenden Grundsätzen des Bundesgerichts mögliche erhebliche Rechtsunsicherheit lässt sich vermeiden, wenn man das Vortrittsrecht in den Fällen als gegeben erachtet, in denen das von rechts kommende Fahrzeug die Fahrbahnzone des andern beanspruchen muss, nicht aber dann, wenn jedes der beiden Fahrzeuge seinen Weg fortsetzen kann, ohne die Fahrbahn des andern zu berühren. Ist das Übergreifen des „ Berechtigten" auf die dem andern Fahrzeug zukommende Strassenhälfte, lediglich die Folge unkorrekten Fahrens, so liegt darin ein Verstoss gegen Vorschriften des SVG, der kein Vortrittsrecht begründen kann.
OG 14.11.1980
Schiedsgerichtsbarkeitskonkordat
Art. 36
Das Obergericht kann im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Schiedsspruch die Handhabung der inhaltlich nicht in Art. 25 des Schiedsgerichtsbarkeitskonkordates enthaltenen, jedoch für die staatlichen Gerichte zwingenden Verfahrensvorschriften der basellandschaftlichen ZPO, die in dem zum angefochtenen Schiedsspruch fahrenden Verfahren anwendbar erklärt worden waren, nur auf Willkür überprüfen, da eine auf dem Konkordat beruhende zwingende Wirkung in Anbetracht von dessen Art. 24 zu verneinen ist.
OG 28.10.1980
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 9 Abs, 1 lit. a
Ein im Mieterstreckungsverfahren zufolge Ungültigkeit der Kündigung ergangener Nichteintretensentscheid hat in seinen praktischen Auswirkungen für den Vermieter einen Nachteil zur Folge, der die Voraussetzungen von § 9 ZPO erfüllt, da dadurch die Erwirkung eines Ausweisungsbefehles praktisch ausgeschlossen wird. Sofern die daraus resultierende Notwendigkeit den Mieter in den vermieteten Räumlichkeiten zu belassen sich auf eine Zeitdauer erstreckt, für die ein Fr. 2000.- übersteigender Mietzins bezahlt werden muss, ist somit ein derartiger Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten appellabel.
OG 16. 9. 1980
§ 93
Hat der Beklagte die Hauptforderung des Klägers bezahlt und sich für die angesetzte friedensrichterliche Verhandlung entschuldigt, so darf der Friedensrichter über klägerische Verzugszinsen- und Kostenforderungen nicht ohne vorherige Anhörung des Beklagten entscheiden. Der Friedensrichter hat in einem solchen Fall nach Entgegennahme der Kostenforderung entweder nochmals zu laden oder dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich hiezu schriftlich zu äussern.
OG 2. 12. 1980
§ 94
Es ist angebracht, dass der Friedensrichter einer fremdsprachigen rechtsunkundigen Partei namentlich dann, wenn auf der Gegenseite ein Rechtsanwalt steht, besondere Aufmerksamkeit schenkt und allenfalls in entsprechender Anwendung von § 97 ZPO durch gezielte Fragen dazu beiträgt, dass auch ihr Standpunkt klar zum Ausdruck kommt und die materielle Wahrheit ermittelt wird.
OG 29.8.1980
§ 104 Abs. 2 lit. b
Bei Rechtsbegehren auf Grund von Gesetzesbestimmungen, die die Festsetzung des zu leistenden Betrags in das richterliche Ermessen legen, ist von dem die Leistung Beantragenden zu verlangen, dass er den von ihm geforderten Betrag wenigstens rahmenmässig beziffert, es genügt nicht, wenn er nur Antrag auf Leistung eines angemessenen Betrags stellt.
OG 21.10.1980
§ 109 Abs. 3
Bei einem Entscheid, der wegen Nichteinreichung der Klagantwort „auf Grundlage der Akten" zu treffen ist, hat die Beurteilung gestützt auf die vom Kläger in der Klagbegründung vorgebrachten Tatsachen und Erörterungen sowie auf allfällige vom Beklagten in einem früheren Verfahrensabschnitt rechtzeitig geltendgemachte Vorbringen zu erfolgen. Die gemäss einem früheren obergerichtlichen Urteil (AB 1936, 41 ff.) neben der rechtlichen Würdigung des Prozessstoffes auch erforderliche Oberprüfung der tatsächlichen Vorbringen des Klägers hat sich auf begründete Zweifel und auf bestehende Widersprüche zu beschränken, d.h. sie soll nur dort Platz greifen, wo die durch die Nichteinreichung der Klagantwort entstandene Fiktion des Zugeständnisses sachlich unwahrscheinlich ist.
OG 19. 8. 1980
§ 211
In einem patentrechtlichen Verfahren, in dem der Anwalt erhebliche Eigenleistungen bei der Durcharbeit des patentanwaltlichen Materials auf rechtliche Gesichtspunkte zu erbringen hatte und insbesondere der Kompliziertheitszuschlag wesentlich durch Sonderanstrengungen des Anwalts wie z.B. kurzfristige Bearbeitung des Auftrags und eigenes Studium des fremdsprachlichen Materials bedingt ist, ist es gerechtfertigt, als Parteientschädigung zusätzlich zu den Anwaltskosten noch Patentanwaltskosten zuzusprechen.
OG-Präsident 19. 8. 1980
§ 211
Es ist sachlich nicht vertretbar, der obsiegenden Partei überhaupt keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn diese wohl erfolglos die Zuständigkeit bestritten hatte, im übrigen aber den Prozess nur in einem untergeordneten Punkt in guten Treuen geführt hatte. Diese vermögen lediglich eine Reduktion der Parteientschädigung, nicht aber deren gänzlichen Wegfall zu rechtfertigen.
OG 21.11.1980
§ 216 Abs. 3
Bei schriftlicher Eröffnung des Urteils beginnt die Appellationsfrist erst mit Zustellung der Urteilsmotive zu laufen.
OG 19. 8. 1980
§ 233
Es ist willkürlich, wenn eine in Missachtung der klaren Vorschriften von Art. 681/682 OR schon nach Verstreichen des ersten Zahlungstermins in einem Schreiben der Aktiengesellschaft ausgesprochene Kaduzierung von Aktien, die nicht auf einem Beschluss des Verwaltungsrates beruhte, als gültig bezeichnet wird.
OG 19. 9. 1980
Strafprozessordnung (StPO)
§ 62
Ein vor erster Instanz rechtskräftig verurteilter Täter darf zur Tat eines Mitangeschuldigten, in dessen Fall appelliert wurde, vor Obergericht als Zeuge befragt werden. Im Fall eines Verfahrens gegen mehrere Beschuldigte liegt der Sinn des gesetzlichen Ausschlusses der Zeugenqualität von Personen mit Parteistellung nämlich darin, Mitbeschuldigte von der Zwangslage zu befreien, entweder die Unwahrheit zu sagen, d.h. nur die Mitangeklagten zu belasten und damit falsches Zeugnis abzulegen oder bei Eingestehen der Wahrheit sich selber belasten zu müssen. Dieser Aussagenotstand liegt nach Rechtskraft des eigenen Urteils nicht mehr vor.
OG 14.10.1980
§ 140 Abs. 3
Die Kostenauflage richtet sich auch im Fall der Einstellung des Verfahrens zufolge Todes des Angeschuldigten nach § 140 Abs. 3 StPO, wenn die die Kostenforderung rechtfertigende Untersuchungshandlungen vor dessen Tod durchgeführt wurden und diese von ihm prozessual verschuldet wurden. Ein prozessuales Verschulden im Sinn dieser Bestimmung ist zu bejahen, wenn ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft seinen ihm gemäss Art. 722 OR obliegenden Aufsichtspflichten in Bezug auf die Buchführung der Gesellschaft nicht nachgekommen ist.
OG 6. 5. 1 980
§ 168 Abs. 1
Die Appellation des Angeklagten fällt bei seiner Flucht vor Zustellung der Vorladung auch dann dahin, wenn nach der Flucht dem Verteidiger eine Vorladung zugestellt und diese überdies im Amtsblatt publiziert wird und der Verteidiger zur angesetzten Verhandlung erscheint. Zu einer Ladung war die Obergerichtskanzlei nach der Flucht gar nicht mehr verpflichtet, vielmehr hätte die Appellation sofort nach der Flucht abgeschrieben werden dürfen.
OG 6. 5. 1980
Tarifordnung für die Advokaten (TO)
§ 3 Abs. 2
§
§ 3 Abs. 2 der TO der Advokaten setzt nach Ansicht des Obergerichts stillschweigend voraus, dass bei Fällen unentgeltlicher Verbeiständung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt. Damit soll nicht der Grundsatz, dass der Anwalt auch Armenrechtsfälle mit Sorgfalt zu behandeln hat, in Frage gestellt werden, sondern nur die Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ausgeschlossen werden.
OG 15. 1. 1980
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