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Art. 151
Da Art. 151 ZGB im Kern eine deliktsrechtliche Norm darstellt, sind die Art. 41 ff OR und die daraus fliessenden haftpflichtrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 7 ZGB sinngemäss anwendbar, soweit aus Art. 151 ZGB nichts Abweichendes hervorgeht. Dies wiederum hat zur Folge, dass anders als bei der Prüfung von Art. 142 Abs. 2 ZGB, wo das Verschulden einer Partei auch in Relation zu den die Zerrüttung der Ehe herbeiführenden objektiven Gründen gesetzt wird, hier lediglich die subjektiven Gründe zu untersuchen sind, d.h. zu prüfen ist, ob das für die Zerrüttung kausale Verschulden des Ehemannes im Vergleich zu demjenigen der auf eine Entschädigung nach Art. 151 ZGB Anspruch erhebenden Ehefrau überwiegt.
OG 11.11.1980
Art. 156 Abs. 2
Der Richter ist auch befugt, bei Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge die Anträge des Pflichtigen zu unterschreiten. Nicht in jedem Fall ist dem Kindesinteresse, in dem die fehlende Bindung des Richters an die Parteienanträge ihre innere Rechtfertigung findet, am besten durch Festsetzung eines möglichst hohen Unterhaltsbeitrages gedient. Mindestens ebenso wichtig wie die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist für das Kind, dass die Beiträge auch tatsächlich eingehen. Um dies zu sichern, kann es durchaus im Interesse des Kindes liegen, dass ein vom Vater einmal gemachtes Angebot, das seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt, nach unten korrigiert wird.
OG 20. 5. 1980
Art. 176
Eine im Ehetrennungsprozess dem Ehemann gestutzt auf Art. 145 ZGB auferlegte Zahlung an die Ehefrau zum Zweck der Anschaffung von Möbeln, die diese für ihren Lebensbedarf benötigt, stellt einen Unterhaltsbeitrag im weitern Sinne dar, der dem unter Ehegatten geltenden Zwangsvollstreckungsverbot nicht unterliegt.
AB 8. 12. 1980
Art. 642
Elektrische Installationen, die von der Mieterin eines Lagerraumes veranlasse wurden, um in diesem feste Arbeitsplätze (Büro und Packtische) einzurichten, aber für einen Lagerraum unnütz sind und gemäss Mietvertrag, nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin wieder entfernt werden müssen, weisen nicht die Eigenschaft eines Bestandteils einer Liegenschaft auf. Daran ändert auch § 77 des basellandschaftlichen EGzZGB, der elektrische Leitungen und Beleuchtungseinrichtungen als Bestandteile bezeichnet, nichts. Da der Bestandteilsbegriff ein solcher des Bundesrechts ist, ist der Ortsgebrauch nur in Zweifelsfällen entscheidend. Wo wesentliche Erfordernisse des Bestandteilsbegriffs wie hier dasjenige der dauernden Verbindung nicht erfüllt sind, reicht der Ortsgebrauch nicht aus, um einer Einrichtung Bestandteilsqualität zu verleihen.
OG 1. 7. 1980
Art. 777 Abs. 2
Nach Auffassung des Obergerichts ist als Hausgenosse des Wohnberechtigten im Sinn von Art. 777 Abs. 2 ZGB grundsätzlich jeder anzusehen, der mit diesem in Hausgemeinschaft lebt. Mit andern Worten ausgedruckt, der Wohnberechtigte ist befugt, diejenigen in seine Wohnung aufzunehmen, die er aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu ihnen oder wie Hausangestellte zur Besorgung seiner persönlichen Bedürfnisse bei sich haben will. Die Eigenschaft eines Hausgenossen ist hingegen dann zu verneinen, wenn die Aufnahme der betreffenden Person, wie z.B. bei Vermietung oder Führung einer Pension, zur Erzielung eines finanziellen Ertrages erfolgt. Da das Gesetz davon ausgeht, dass das Aufnahmerecht gegenüber Hausgenossen das Normale ist, obliegt es dem mit dem Wohnrecht Belasteten, wenn er bestimmte Personenkategorien ausschliessen will, für eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu sorgen.
OG 15. 1. 1980
Art. 837 Ziff. 3
Kommt dem vom Bauhandwerker gelieferten Werk bloss Zugehörcharakter zu, so hat er keinen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes im Sinn von Art. 837 Ziff. 3 ZGB, da er in diesem Fall dieses spezifischen Schutzes nicht bedarf. Er kann sich hier wie jeder Werklieferant beweglicher Sachen vertraglich das Eigentum an der gelieferten Sache vorbehalten.
OG 11. 4. und 1. 7. 1980
Obligationenrecht (OR)
Art. 259
Der in Art. 259 OR verankerte Grundsatz „Kauf bricht Miete" findet keine Anwendung, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft das in deren Gesamteigentum befindliche Mietobjekt infolge Erbteilung zu Alleineigentum erwirbt, da in einem solchen Fall nicht von einem Erwerb durch einen am Mietvertragsverhältnis unbeteiligten Dritten die Rede sein kann.
OG 19. 9. 1980
Art. 267 a
Eine auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigende Härte ist zu bejahen, wenn der Mieter gezwungen ist für die Dauer von nur neun Monaten eine Ersatzwohnung zu beziehen, weiche für sein speziell angepasstes Mobiliar aller Voraussicht nach keinen Platz bieten würde.
OG 5. 9. 1980
Art. 271
Die in den Mietverträgen Basellands üblicherweise vereinbarte lnstandstellungspauschale bezweckt die Entschädigung des Vermieters für Instandstellungsarbeiten, die aufgrund der Abnützung der Mietsache durch vertragsgemässen Gebrauch notwendig sind, und für die gründliche Reinigung der Wohnung. Solche Vereinbarungen sind, soweit sie die ordentliche lnstandstellung des Mietobjektes, einschliesslich des Weisselns betreffen, aufgrund des gemäss Art. 5 B MM zwingenden Art. 271 Abs. 2 OR ungültig, sofern sie nach dem 7. 7. 1972 abgeschlossen worden sind.
Solche Vereinbarungen sind hingegen auf Grund von Art. 271 Abs. 1 OR zulässig, soweit sie die Abgeltung der gründlichen Wohnungsreinigung zum Gegenstand haben. Für die gründliche Reinigung dürfen dem Mieter im Normalfall Fr. 3.- pro m2 in Rechnung gestellt werden. In den Fällen, wo die Reinigung auf Grund besonderer Boden- und Raumverhältnisse einen grösseren Aufwand mit sich bringt, kann die Berechnung eines höheren Betrages gerechtfertigt sein, der Vermieter muss aber die besonderen Umstände und die dadurch bedingten Mehrkosten nachweisen.
OG 18. 9. 1979
Art. 337
Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen für eine gehobene Position vorgesehenen Arbeitnehmer, der ihm, ohne dass seit Vertragsabschluss eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten ist, mitteilt, dass er sogleich nach Stellenantritt kundigen werde, für die Dauer von 14 Tagen (Kündigungsfrist während der Probezeit) zu beschäftigen, Die fristlose Kündigung gegenüber einem solchen Arbeitnehmer ist gerechtfertigt.
OG 29. 4. 1980
Art. 337
Das Bundesgericht erachtet die Reduktion des Lohnanspruchs bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung bei erheblichem Mitverschulden des Arbeitnehmers als zulässig (BGE 97 II 150, vgl. auch Bericht des Gewerblichen Schiedsgerichts Basel-Stadt 1977, BJM 1978, 296 ff.). Eine solche Herabsetzung ist indessen nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, in denen die Zusprechung der gesamten Lohnansprüche mit Rücksicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers offensichtlich unbillig wäre. Dies trifft namentlich bei provozierendem Verhalten des Arbeitnehmers zu. Ein solches einen Mitverschuldensabzug rechtfertigendes provozierendes Verhalten ist zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in Zusammenhang mit einer Absenz offensichtlich angelogen hat.
OG 8. 1. 1980
Art. 551
Die Auflösung eines Organisationskomitees für ein Fest, das rechtlich eine einfache Gesellschaft darstellte, bewirkt nicht auch einen Untergang von dessen Verpflichtungen gegenüber Dritten. Vielmehr besteht insoweit eine Haftung der einzelnen Mitglieder als Gesellschafter fort (vgl. Siegwart, N. 2 zu Art. 551 OR i.V. mit N. 27/28 zu Art. 544 OR).
OG 25, 11. 1980
Eisenbahnhaftpflichtgesetz (EHG)
Art. 1
Nur grobes Verschulden, d.h. mindestens grobe Fahrlässigkeit, des durch die Eisenbahn Verletzten oder Getöteten schliesst die Eisenbahnhaftpflicht aus, muss das Verschulden doch vor der Betriebsgefahr der Bahn als alleinmassgebliche Ursache des Unfalls erscheinen.
OG 17. 6. 1980
Bundesbeschluss betreffend Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM)
siehe unter Art. 271 OR
Urhebergesetz (URG)
Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3
Die Darbietung von Musik an einem Dorffest stellt eine öffentliche Aufführung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3 URG dar. Das Festkomitee hat daher, soweit es sich um urheberrechtlich geschätzte Musik handelt, eine Aufführungsbewilligung der zur Verwertung der Musikurheberrechte ermächtigten Verwertungsgesellschaft, d.h. der SUISA in Zürich, einzuholen.
OG 25.11.1980
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Art. 8
Das Akteneinsichtsrecht des Schuldners im Konkursverfahren richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Massstäben wie dasjenige der Gläubiger, d.h. es steht ihm grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht zu. Die Einsicht darf nur unter besonderen Umständen verweigert werden, nämlich wenn sie mit Gründen verlangt wird, die mit der Schuldnereigenschaft nichts zu tun haben, wenn sie keinen vernünftigen Zweck haben kann oder wenn dadurch Geheimnisse Dritter verletzt werden (vgl. BGE 85 III 12, 86 III 117, 91 III 95 betr. das Akteneinsichtsrecht der Gläubiger). Darüber hinaus darf nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dem Schuldner die Akteneinsicht dann bis zum Zeitpunkt des Vollzugs des Konkursbeschlags verweigert werden, wenn Dritte dem Konkursamt die Existenz weiterer im Inventar nicht aufgeführter Vermögensstücke des Schuldners melden und zu befürchten ist, dass der Schuldner bei Kenntnis der betreffenden Aktenstücke Massnahmen trifft, um den Zugriff des Konkursamtes auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Das Einsichtsrecht des Schuldners in Bezug auf die an ihn adressierte, der Kontrolle des Konkursamtes unterstehende Post unterliegt jedoch in Anbetracht des in Art. 38 Konkursverordnung verankerten Rechts des Schuldners, der Postöffnung beizuwohnen, keinerlei Schranken.
AB 13. 5.1980
Art. 34
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde ist bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners auch bei den nicht den qualifizierten Zustellungsvorschriften von Art. 72 SchKG unterliegenden Mitteilungen des Betreibungsamtes eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung angebracht. Das Betreibungsamt kann auch in Bezug auf betreibungsamtliche Mitteilungen dieser Art nicht verpflichtet werden, Sendungen eingeschrieben an eine Postlagernd-Adresse zuzustellen, da die Lagerfrist mit einem Monat (vgl. Art. 166 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Postverkehrsgesetz) viel zu lange ist und daher durch eine solche Zustellform das Betreibungsverfahren in untragbarer Weise verzögert wurde.
AB 1 .12. 1980
Art. 93
Die bundesgerichtliche Feststellung, dass auch bei dem im Ausland wohnhaften Schuldner auf die dortigen Lebenskosten abzustellen ist (BGE 91 III 86 f.) ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörde in dem Sinn zu interpretieren, dass das ausländische Kostenniveau bei der Berechnung des Existenzminimums mitzuberücksichtigen ist. Sie besagt aber nicht, dass auch die Frage, aus welchen Elementen sich das Existenzminimum zusammensetzt nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Die Aufsichtsbehörde hält dafür, dass insoweit schweizerisches Recht massgebend ist.
AB 5. 3. 1980
Art. 107/109
Die Klagrolle im Widerspruchsverfahren ist dem Gläubiger zuzuweisen, wenn der Schuldner zusammen mit dem Drittansprecher Mitgewahrsam ander in Fragestehenden Sache hat (BGE 83 III 28, 87 III 12, 89 III 70). Ein solcher Mitgewahrsam des Dritten ist dann anzunehmen, wenn der Dritte mit dem Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt lebt und durch Urkunden dargetan ist, dass er die in Frage stehenden Gegenstände aus der Konkursmasse des Schuldners erworben hat.
AB 4.11.1980
Art. 222
Die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkurs schliesst auch die Pflicht zur Herausgabe der sich auf das Schuldnervermögen beziehenden Unterlagen an das Konkursamt ein (BGE 67 III 189f.). Zu ihrer Durchsetzung darf das Konkursamt auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (BGE 42 III 263 ff.). Die Auskunftspflicht gilt nach der Rechtslehre auch für Gegenstände, die von Dritten angesprochen werden (vgl. Jaeger, N. 2 zu Art. 222 SchKG, auch BGE 70 IV 179 f.). Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde bezieht sie sich auch auf den Geschäftsgang von Aktiengesellschaften, die vom Schuldner beherrscht werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er die Aktienmehrheit besitzt.
AB 26. 8. 1980
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