Gelegenheitswirtschaft, Freinacht
Gebührenordnung Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen
Der Gemeinderat Ormalingen beschliesst, gestützt auf § 22 des Gastgewerbegesetzes, auf § 70 und § 152 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 sowie Art. 17 des kommunalen Verwaltungs- und Organisationsreglementes vom 24. Mai folgende Gebühren:
Gelegenheitswirtschaftsbewilligungen
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a) |
Für die Erteilung eines Gelegenheitswirtschaftsbewilligung wird eine Gebühr von mindestens Fr. 50.-- und höchstens Fr. 500.-- je Tag erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Charakter der Anlasses, der Anlassgrösse, dem Standort des Anlasses und dem administrativen Aufwand. |
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Anlass mit bis zu 100 Besuchern |
Fr. 50.-- pro Tag |
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Anlass mit 100 - 500 Besuchern |
Fr. 100.-- pro Tag |
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Anlass mit mehr als 500 Besuchern |
Fr. 150.-- pro Tag |
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b) |
Für alkoholfreie Betriebe können die Gebühren bis 50 % reduziert werden. |
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c) |
Gemeinnützigen alkoholfreien Gelegenheitswirtschaften können die Bewilligungsgebühren teilweise oder ganz erlassen werden. |
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d) |
Die Bewilligungsgebühren sind vor dem Anlass in bar der Gemeindeverwaltung zu entrichten. |
Freinachtbewilligungen |
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Freinacht bis 02.00 Uhr |
Fr. 30.-- pro Nacht |
Freinacht bis 03.00 Uhr |
Fr. 40.-- pro Nacht |
Freinacht bis 04.00 Uhr |
Fr. 45.-- pro Nacht |
Freinacht bis 05.00 Uhr |
Fr. 50.-- pro Nacht |
Die Bewilligungsgebühren sind vor dem Anlass in bar der Gemeindeverwaltung zu entrichten.
Im Namen des Gemeinderates Ormalingen Der Präsident: Walter Baumann Der Verwalter: Felix Beyeler
Auflage zum Jugendschutz:
Seit dem 1. Mai 2002 gelten gemäss Lebensmittelverordnung des Bundes gesamtschweizerisch einheitliche Regelungen betreffend der Abgabe alkoholischer Getränke.
Gemäss Art. 37a der vorerwähnten Bundesverordnung dürfen einerseits keine alkoholhaltigen Getränke an unter 16-Jährige abgegeben werden und andererseits müssen am Verkaufspunkt deutlich sichtbare Schilder angebracht werden, welche auf diese und die Bestimmungen des eidgenössischen Alkoholgesetzes hinweisen.
Um diesen "Jugendschutzbestimmungen" betreffend Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken gerecht zu werden, bitten wir Sie, das beiliegende Plakat und je nach Grösse ihres Anlasses weitere selbsterstellte Kopien, in den Festräumlichkeiten aufzuhängen und entsprechende Hinweise auf den Getränkekarten anzubringen . Gleichzeitig bitten wir Sie, Ihr Verkaufs- und Servicepersonal zu instruieren, dass die gesetzlichen Bestimmungen unbedingt eingehalten werden müssen und auch Ausweise verlangt werden dürfen.
›› Formular [PDF]
Gastwirtschaftsbewilligungen, Tombola, Lotto