Benützungsordnung Pfarrgarten Oltingen

Allgemeines:

Der Pfarrgarten im Kirchenareal Oltingen ist Eigentum der Stiftung Kirchengut und allen Personen grundsätzlich frei zugänglich. Die Benützer sind angehalten, den Garten und seine Einrichtungen nicht zu beschädigen und die Abfälle nur an den dafür vorgesehenen Orten zu entsorgen.

Auf die Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

Veranstaltungen und Anlässe im Garten sind grundsätzlich bewilligungs- und gebührenpflichtig.

Während Gottesdiensten und kulturellen Veranstaltungen in der Kirche oder in der Niklausstube wird keine Bewilligung für Anlässe im Garten erteilt.
In dieser Benützungsordnung gelten männliche Bezeichnungen von Personen selbstredend auch für die weiblichen Formen.

Öffnungszeiten:

Der Garten ist täglich von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen. 

Verlängerte Öffnungszeiten müssen bewilligt werden.

Benützungsrecht:

Für die Berechtigung, den Garten für eigene Zwecke zu benutzen, gilt folgende Prioritätenliste:

1. Politische Gemeinden Oltingen, Wenslingen, Anwil, Kirchgemeinde und der Museumsverein.

2. Alle Einwohner und Vereine von Oltingen, Wenslingen und Anwil

3. Auswärtige Personen und Organisationen

Bewilligungspflicht:

Bewilligungspflichtig sind alle Anlässe und Veranstaltungen. Ausgenommen sind spontane Events der Kirchgemeinde und des Museumsvereins (z.B. Kirchenkaffee)

Erteilen der Bewilligung

Das Gesuch bzw. die Reservation des Pfarrgartens wird schriftlich beim Präsidium der Kirchenpflege eingereicht. Das Gesuchsformular enthält Angaben über Art und Dauer des Anlasses oder der Veranstaltung.

Die Bewilligung der Gesuche erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. 

Die Bewilligung wird durch das Präsidium der Kirchenpflege erteilt. 

Für Veranstaltungen welche länger als bis 24.00 Uhr dauern, ist zusätzlich eine Freinachtbewilligung vom Gemeinderat Oltingen erforderlich. Wird an einer Veranstaltung eine Gastwirtschaft geführt, so ist dafür eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung erforderlich. Ein entsprechendes Gesuch ist ebenfalls dem Gemeinderat Oltingen zu unterbreiten.

Organisatorisches:

Das Bereitstellen von Mobiliar ist Sache des Veranstalters.

Für alle während der Veranstaltung entstehenden Schäden an Mobiliar und Einrichtungen haftet der Veranstalter.

 Die Reinigung des Gartens kann durch den Veranstalter selbst oder durch den Abwart ausgeführt werden. Erfolgt die Reinigung durch den Abwart, wird dies den Veranstaltern in Rechnung gestellt. (Auch bei gebührenfreier Benützung)

Der Veranstalter ist verpflichtet die Schliesszeit des Gartens zu beachten und dafür zu sorgen, dass der Bereich der Kirchenanlage und des Friedhofs nicht durch Lärm gestört wird.

 Der Pfarrhof darf nicht als Parkplatz verwendet werden. Es sind die Parkplätze bei der Mehrzweckhalle zu benützen.

Benützung und Gebühren 

Hinweis: Die Benützung des Pfarrgartens erfolgt auf eigene Gefahr, für Personenschäden wird jede Haftung abgelehnt.

Anspruch auf gebührenfreie Benützung haben:

  • Alle Organisationen (z.B. Vereine) von Oltingen,Wenslingen und Anwil
  •  Alle Einwohner von Oltingen,Wenslingen und Anwil
  • Alle übrigen Organisationen oder Personen bezahlen eine Benützungsgebühr.

Gebühren: 

Kurzanlässe bis 6 Stunden Fr. 100.-
Ganztägige Anlässe Fr. 150.-

Die Pfarrgartenkommission kann in begründeten Fällen die festgesetzten Gebühren reduzieren.

 Die Rechnungstellung erfolgt durch den Abwart. Der Betrag ist innert 30 Tagen auf das Konto der Kirchgemeinde Oltingen- Wenslingen-Anwil zu überweisen.

Diese Benützungsordnung wurde von der Kirchenpflege und der Pfarrgartenkommission genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

 Oltingen, 15. Oktober 2010

 Für die Pfarrgartenkommission: Für die Kirchenpflege:

 Sig. Jürg Gysin sig. Yvonne Buess

 

Benützungsordnung

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