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Gelegenheitswirtschaft - Freinacht
Informationen: Gelegenheitswirtschaftsbewilligung und Freinachtbewilligung
Allgemeines / Zuständigkeit
Bewilligungspflichtig ist die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle - Gelegenheitswirtschaft (GGG § 2 / § 4 Abs. 1 Bst. c GGG) und das Bewirten ausserhalb der regulären Öffnungszeiten - Freinacht (GGG § 14 Abs. 1).
Die jeweilige Standortgemeinde des Anlasses ist die zuständige Bewilligungsbehörde (GGG § 19 Abs. 1 Bst. b). Die Gemeinde teilt Ihre Entscheide auch den mitbefassten kantonalen Behörden mit und ist für den Vollzug verantwortlich (GGG § 26). Kontrollen sind jederzeit möglich. Es gelten die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen (Gastgewerbegesetz und Verordnung).
Verantwortliche Person (§§ 5 und 11 GGG)
Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte handlungsfähige natürliche Person. Diese verantwortliche Person gewährleistet gegenüber den Behörden, Gästen und Dritten, dass der Anlass jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird, und sie hat während des Anlasses die volle Verantwortung an Ort und Stelle zu übernehmen. Sie ist während der Hauptbetriebszeiten persönlich anwesend. Bei Reklamationen oder Verstössen (z.B. Lärm, Jugendschutz) wird sie zur Verantwortung gezogen.
Neben der verantwortlichen Person sorgen auch sämtliche übrigen am Anlass arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Wahrung von Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Vorschriften.
Ruhe und Ordnung (§ 12 GGG)
Die Bewilligungsinhaberin / der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass durch den Betrieb und durch die Gäste die Nachbarschaft – insbesondere während der Nachtruhe ab 22.00 Uhr – nicht gestört oder belästigt wird.
Jugendschutz (§ 18a GGG/ Art. 23 Tabakproduktegesetz)
• Die Jugendschutzbestimmungen betreffend Alkoholverkauf-/ausschank und Verkauf von Tabakprodukten / elektronischen Zigaretten an Jugendliche sind strikte einzuhalten.
• Keine Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren. Keine Abgabe von Spirituosen, Alcopops und Mischgetränken mit Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren.
• Keine Abgabe von Tabakprodukten / elektronischen Zigaretten an Jugendliche unter 18 Jahren.
• Das Verkaufspersonal ist verpflichtet, bei Zweifel einen amtlichen Ausweis zu verlangen.
• Am Verkaufsort müssen gut sichtbare Jugendschutz-Hinweisschilder angebracht werden.
Sicherheit und Brandschutz
Die räumlichen und betrieblichen Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben müssen getroffen und die Sicherheit der Gäste, der Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit gewährleistet sein.
• Jeder Anlass muss die für einwandfreie Hygiene und Immissionsschutz (Schall) erforderlichen Einrichtungen aufweisen.
• Die bewilligte maximale Gästezahl ist einzuhalten und zu überwachen.
• Die aktuellen Brandschutzvorschriften sind strikte einzuhalten: Dem Anlass entsprechende Merkblätter und/oder Reglemente werden der Bewilligung beigelegt und sind umzusetzen.
Gebühren
Die entsprechenden Gebühren für die Bewilligungen entnehmen Sie der geltenden Tarifordnung der Gemeinde Nusshof
>> Formular: Gesuch Gelegenheitswirtschaft - Freinacht
>> Gastwirtschaftsbewilligungen, Tombola, Lotto: Sicherheitsdirektion BL, Fachbereich Bewilligungen
